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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 107 BGB ... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 15

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13, 88); der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Hambg NJW 66, 1934 [OLG Hamburg 29.06.1966 - 1 Ws 263/66]) wegen § 121 ZPO; die Bürgschaftserklärung, der Haftungsverzicht oder die Haftungsminderung, auch bei Gefälligkeitsfahrten (BGH NJW 58, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57]). Die Ausübung von Gestaltungsrechten wie Anfechtung, Aufrechnung, Kündigung, Rücktritt, Verzicht und Widerruf führt auch zu rechtlichen Nachteilen wie dem Erlöschen der Forderung des Minderjährigen und ist stets einwilligungsbedürftig. Ausnahmen gelten für die Kündigung eines zinslosen Darlehens durch den minderjährigen Darlehensgeber und für die Anfechtung eines den Minderjährigen benachteiligenden Testaments (Joussen ZEV 03, 181).

Auch die an sich kostenfreie Nutzung eines sozialen Netzwerks im Internet ist aufgrund der damit verbundenen Überlassung personenbezogener Daten als rechtlich nachteilig und damit einwilligungsbedürftig einzustufen (Jandt/Roßnagel MMR 11, 641; Bräutigam MMR 12, 637; Knoop NZFam 16, 967; Herberger jm 20, 445; Schrader JA 21, 181; Bauermeister AcP 222, 372). Gleiches wird richtigerweise zu gelten haben, soweit sonstige Persönlichkeitsinteressen betroffen sind, etwa bei medialer Berichterstattung (Beater JZ 13, 116). Bei Gratisspielen im Internet stellt sich die Frage, ob bereits das kostenlose Herunterladen und Anlegen eines Accounts einwilligungsbedürftig ist. Dies wird tw mit der Überlegung b...

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