Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen.

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beeinträchtigungsabsicht.

Rn 8 Diese subjektive Voraussetzung verlangt, dass der Erblasser dem Vertragserben den Vorteil aus der Erbeinsetzung ganz oder teilw entziehen will. Insoweit ist die vom G in § 2287 missbilligte Beeinträchtigung von dem Willen, in nach § 2286 zulässiger Weise zu verfügen, abzugrenzen (BGH NJW 92, 564, 565 [BGH 27.11.1991 - IV ZR 164/90]). Nicht entscheidend ist, ob die Beein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand und Abgrenzung.

Rn 2 Die auferlegte Leistung ist im weitesten Sinn zu verstehen. Sie kann in aktivem Tun oder Unterlassen, auch von nur immateriellem Wert, bestehen (BayObLG NJW 74, 1142). Eine Aufl, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 nichtig; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unentgeltlichkeit.

Rn 12 Die Zuwendung muss objektiv unentgeltlich, also weder zur Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgt noch von einer Gegenleistung abhängig sein. Die Gegenleistung kann auch darin bestehen, dass mit der Erreichung des Zwecks vorangegangener Leistungen des Empfängers ein Bereicherungsausgleich nach § 812 I 2 2. Alt vermieden wird (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einigung über die Unentgeltlichkeit.

Rn 19 Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil als dem anderen bringt, ist Schenkung. Die Parteien müssen sich einer Wertdifferenz bewusst sein und der überschießende Teil darf nicht nur ein gewollt günstiger Preis sein (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10]). Es genügt nicht, dass den Vertragschließenden das Fehlen einer Gegenleistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1641 BGB – Schenkungsverbot.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 S 1 verbietet sowohl Schenkungen der Eltern aus dem Kindesvermögen als auch die Zustimmung der Eltern zu Schenkungen des Kindes. Auf die Ausschlagung einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2330 BGB – Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 Anstandsschenkungen sind insb kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (Weihnachten, Geburtstag, Taufe, Kommunion, Hochzeit) oder wie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bewertung.

Rn 24 Maßgebend ist grds der Verkehrswert (s § 2311 Rn 9) des Gegenstandes, um den das Vermögen des Erblassers verringert wurde (BGH NJW 10, 3232, 3235 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]). Bzgl eines Landgutes ist § 2312 zu beachten (BGH NJW 64, 1323; 65, 1526 [BGH 15.03.1965 - III ZR 108/63]), wenn dessen Voraussetzungen noch beim Erbfall bestehen (BGH NJW 95, 1352 [BGH 14.12.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 7 Danach sind idR Schenkung unter Aufl: Die Zuwendung von Grundbesitz, entweder verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts, Nießbrauchs oder Leibgedinges zu Gunsten des Übergebers oder (bei vorweggenommener Erbfolge) gg Abfindung weichender Erben; vgl § 516 Rn 27. Die Zuwendung eines Sparguthabens, das mit anderen Personen zu teilen (Frankf WM 87, 124...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Übertragung der Anteile (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und Satz 2)

Rz. 617 [Autor/Stand] Übertragung der Anteile. § 6 Abs. 3 Nr. 1 erfasst neben der Veräußerung und der Einlage in ein Betriebsvermögen jede "Übertragung" der Anteile. Soweit eine "Übertragung" der Anteile mit einer "Veräußerung" bzw. Einlage in ein Betriebsvermögen einhergeht, sind letztere Fallgruppen systematisch vorrangig einschlägig, was materiell-rechtlich aber für Zweck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 29 Eine gesetzliche Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten kennt das Gesetz nur in den Fällen der §§ 685 II, 1360b, 1620. Es besteht keine tatsächliche Vermutung, dass die Eltern eines Ehegatten Geld nur ihrem Kind zuwenden (Ddorf NJW-RR 94, 1411). Rn 30 Macht der Beschenkte Rechte aus der Schenkung geltend, so muss er diese beweisen (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang des Schenkungsverbots.

Rn 4 Verboten sind dem Vormund alle Schenkungen iSd § 516, die er im Namen des Mündels macht (1), mit Ausn der Pflicht- und Anstandsschenkungen (2). Neben Handschenkungen und der Abgabe von Schenkungsversprechen fällt auch der Erlass einer Forderung schenkungshalber darunter (Staud/Veit § 1804 aF Rz 2; BGH FamRZ 20, 188). Nicht erfasst werden sonstige unentgeltliche Zuwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Jürgens/Trautmann § 1854 Rz 2). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einzelfälle.

Rn 27 Verlangt bei Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte neben dem Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 II, III), werden Schenkungen des Erblassers zwar bereits bei § 1375 II Nr 1 berücksichtigt, aber auch in voller Höhe bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eingesetzt (MüKo/Lange Rz 11). Bei gemischten Schenkungen (Rn 10) und solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Ansprüche von und gg Schwiegereltern.

Rn 16 Zuwendungen der Schwiegereltern sind sowohl im Verhältnis zum eigenen Kind als auch zum Schwiegerkind Schenkungen. Auch auf Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden, deren Voraussetzungen uU dann erfüllt sind, wenn sich die Vorstellung vom Fortbestehen der Ehe nicht erfüllt hat. Bei einer Schenkung von Schwiegereltern verbinden die...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / aa) Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit

Rz. 180 [Autor/Stand] Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaaten-Fällen. Die praktische Bedeutung der Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu Drittstaaten (z.B. USA, Großbritannien) ist nicht zu unterschätzen. Das bisher sehr strenge Besteuerungsregime in Drittstaatenkonstellationen[2] ist zwar durch die Verlängerung des Zahlungszeitraums (§ 6 Abs. 4) und die (zeitlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenze (Abs 3).

Rn 31 Schenkungen bleiben nach der Ausschlussfrist grds vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind (III 2). Für Erbfälle seit dem 1.1.10 (Art 229 § 21 IV EGBGB) gilt zudem, dass die Schenkung pro bis zum Erbfall abgelaufenen Jahr 1/10 weniger berücksichtigt und insoweit der Schuldner (Erbe oder Beschenkte) zu Lasten des Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1624 BGB – Ausstattung aus dem Elternvermögen.

Gesetzestext (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anspruchsinhalt.

Rn 5 Der Anspruch ist zunächst auf das Geschenk beschränkt. Er geht bei Geldgeschenken auf Zahlung, wenn das Geld noch vorhanden ist oder der Beschenkte verschärft haftet (§§ 818 IV, 819 I), ansonsten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Sachgeschenk in Höhe des zu beziffernden Fehlbetrags (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; 90, 2064). Die Vollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Steuer.

Rn 28 Nach §§ 1 I Nr 1, 3 I Nr 2 1 ErbStG gilt als Erwerb vTw der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301; BFH BStBl II 91, 181 [BFH 05.12.1990 - II R 109/86]). Der Erwerb vTw (§ 3 ErbStG) hat als Spezialregelung Vorrang ggü einer Schenkung unter Lebenden gem § 7 ErbStG (Meincke ErbStG § 3 Rz 57), wenn die Erfüllungswirkung der Schenkung unter Überlebensbedingung mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überlebensbedingung.

Rn 6 Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 9 Beweispflichtig für die nach § 2327 zu berücksichtigende Schenkung ist der Erbe, bei § 2329 der Beschenkte. Der Ergänzungsberechtigte muss die Schenkung beweisen, aus der er seinen Anspruch herleitet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entreicherung und Bereicherung.

Rn 6 Die Zuwendung führt zur Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten. Rn 7 Entreicherung bedeutet Minderung, Bereicherung Vermehrung der Vermögenssubstanz (BGHZ 101, 229). Deshalb sind die Überlassung des Gebrauchs einer Sache (BGHZ 82, 354: Wohnung), selbst auf Lebenszeit (zuletzt BGH NJW 16, 2652 Rz 17f), sowie Arbeits- und Dienstleistungen (BGHZ 101, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Personen- und anteilsbezogene Voraussetzungen

Rz. 649 [Autor/Stand] Entsprechende Anwendung der personenbezogenen Voraussetzungen (Satz 1 und 3). Der Rechtsnachfolger i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss die personenbezogenen Voraussetzungen i.S.d. Abs. 3 Satz 1 (s. Rz. 576 ff.) erfüllen, wobei er gedanklich an die Stelle des "Steuerpflichtigen" tritt (s. Rz. 648). Aufgrund der Analogieverweisung[2] ("gelten die Sätze 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsbeginn.

Rn 13 Für den Beginn der Regelverjährung (Rn 11) kommt es darauf an, dass der Anspruch entstanden ist (Rn 2) und der Berechtigte von den seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Umständen und der Person des Erben (als Schuldner) Kenntnis erlangt oder grob fahrlässige nicht erlangt (§ 199 I; § 199 Rn 12 ff, 17; str, aA zu § 2332 aF BGH NJW 14, 2575 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Objektive Beeinträchtigung.

Rn 7 Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formzwang (Abs 1).

Rn 1 I 1 unterwirft das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit (§ 125 I 1). Für Schenkungen von Todes wegen gilt die Spezialregelung des § 2301. Der Formzwang gilt analog auch für sog Brautgabeversprechen (§ 516 Rn 22a), wenn sie noch nicht vollzogen sind und soweit nicht bereits § 1410 bzw § 1585c greifen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 1...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Maßnahmen im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge

Rz. 232 [Autor/Stand] Allgemeine Überlegungen. Die Vielfalt der wegzugsteuerrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Schenkungen oder den zivilrechtlichen Varianten des Vermögensübergangs bei Ableben des Anteilsinhabers machen eine sorgfältige Planung erforderlich.[2] Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in Extremfällen zu kumulierten Steuerbelastungen auf die stille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen (III 2).

Rn 6 Pflicht und Anstandsschenkungen (vgl § 534) sind Schenkungen, die den Lebensverhältnissen des Mündels entsprechen und unter Berücksichtigung der ganzen Vermögenslage sowie der zwischen Schenker und Beschenkten bestehenden Beziehungen letztlich im Interesse des Mündels selbst liegen (Hamm FamRZ 87, 751, Karlsr FGPrax 00, 145; LG Kassel FamRZ 13, 579). Dies wird zB bejaht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331).

Rn 25 Die Konstellation, dass ein Versprechensempfänger mit einem Versprechenden (Deckungsverhältnis) vereinbart, dass mit seinem Tod ein Dritter schenkweise das Recht erwirbt, unmittelbar vom Versprechenden eine Leistung zu fordern, ist durch §§ 328, 331 nur unzureichend geregelt. Wirtschaftlich gleicht der Erwerb des Beschenkten einem erbrechtlichen, so dass sich das Probl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unentgeltliche Zuwendungen.

Rn 11 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem der Schenkung iSv § 516 (Karlsr FamRZ 74, 306). Dazu rechnen auch Ausstattungen (§ 1624), Spenden und Stiftungen. Lag der Zuwendung eine Verpflichtung zu Grunde, fehlt es an der Unentgeltlichkeit (BGH FamRZ 86, 565), die aber uU in der Eingehung der Verpflichtung gesehen werden kann. Ein vor Eintritt in den Güterstand gegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anspruchs.

Rn 2 Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) 1Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. 2Nach dem Ablauf der Frist g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt des Anspruchs.

Rn 8 Der Beschenkte wird durch Verweisung auf das Bereicherungsrecht so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Über Rechtsfolgenverweisung in I 1 (BGH NJW 01, 1207 [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]) findet auf den Rückgewähranspruch das Bereicherungsrecht (§§ 818 ff) Anwendung. Das bedeutet: Rn 9 Anstelle der Herausgabe des geschenkten Grundstücks wird Werte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 526 BGB – Verweigerung der Vollziehung der Auflage.

Gesetzestext 1Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 2Vollzieht der Beschenkte die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Prozessuales/Steuer.

Rn 14 Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 2287, insb die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Rn 5) und die Beeinträchtigungsabsicht, trägt der Vertragserbe (BGH NJW 76, 249; 80, 2307 [BGH 12.06.1980 - IVa ZR 5/80]; 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]; 26.10.11 – IV ZR 72/11 Rz 11). Behauptet er, der Erblasser habe bei Schenkung kein Eigeninteresse gehabt, muss der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schuldrechtliche Belastungen.

Rn 12 Erforderlich ist eine Einwilligung, wenn die Haftung des Minderjährigen nicht auf das unentgeltlich zugewendete Grundstück beschränkt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks ist nicht rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige wegen § 566 in die Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt (BGHZ 162, 137; NJW 05, 1430; NJW-RR 22, 793 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausstattung.

Rn 8 § 2050 I knüpft an die in § 1624 I geregelte Ausstattung (§ 1624 Rn 2) an und erweitert seinen Anwendungsbereich insoweit, als er auch Zuwendungen an weiter entferntere Abkömmlinge, dh Enkel und Urenkel, erfasst (Karlsr ZEV 11, 531). Rn 9 Zum Ausstattungsbegriff des § 1624 I gehören auch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Sie werden aber über § 2050 II ausgeglichen. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Wegzugsbesteuerung und Freiheitsgrundrechte

Rz. 148 [Autor/Stand] § 6 und Ausreisefreiheit (Art. 2 GG). Über Art. 2 GG wird die Ausreisefreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit[2] verfassungsrechtlich auch gegenüber steuerrechtlichen Hemmnissen geschützt.[3] Art. 2 GG ist Jedermann-Grund recht, also nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Die Ausreisefreiheit kann grds. auch durch steuerliche ...mehr