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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1375 BG ... / I. Unentgeltliche Zuwendungen.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rn 11

Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem der Schenkung iSv § 516 (Karlsr FamRZ 74, 306). Dazu rechnen auch Ausstattungen (§ 1624), Spenden und Stiftungen. Lag der Zuwendung eine Verpflichtung zu Grunde, fehlt es an der Unentgeltlichkeit (BGH FamRZ 86, 565), die aber uU in der Eingehung der Verpflichtung gesehen werden kann. Ein vor Eintritt in den Güterstand gegebenes Schenkungsversprechen, das erst danach erfüllt wird, ist keine illoyale Vermögensverfügung iSv II. Dasselbe gilt für die Erfüllung einer verjährten Forderung (MüKo/Koch Rz 52).

 

Rn 12

Ob die Erfüllung eines Vertrages zu Gunsten Dritter eine unentgeltliche Zuwendung ist, bestimmt sich nach dem Valutaverhältnis (MüKo/Koch Rz 50). So können zB die Prämienzahlungen auf eine Lebensversicherung zu Gunsten Dritter unter II fallen (Hamm FamRZ 93, 1446). Eine Abfindungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag, nach der bei Ausscheiden eines Ehegatten aus der Gesellschaft eine Abfindung nicht gezahlt werden soll, ist dann unentgeltliche Zuwendung, wenn sie ohne berechtigte Differenzierung nicht für alle Gesellschafter gilt (BGHZ 22, 186; Grüneberg/Siede Rz 25). Bei einer getarnten Schenkung und einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist der Wertüberschuss dem Endvermögen hinzuzurechnen, wobei bei dessen Ermittlung nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die Sicht der Vertragspartner abzustellen ist (BGH FamRZ 86, 565; Bambg FamRZ 90, 408). Ist in einem Vertrag nur aus steuerrechtlichen Gründen ein Entgelt vereinbart worden, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn die Parteien tatsächlich eine Schenkung gewollt haben (BGH FamRZ 86, 565; Karlsr FamRZ 93, 1444). Rechtsgrundlose Zuwendungen stehen den unentgeltlichen dann gleich, wenn die Leistung erfolgte, obwohl dem L...

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