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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 516 BGB ... / II. Entreicherung und Bereicherung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 6

Die Zuwendung führt zur Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten.

 

Rn 7

Entreicherung bedeutet Minderung, Bereicherung Vermehrung der Vermögenssubstanz (BGHZ 101, 229). Deshalb sind die Überlassung des Gebrauchs einer Sache (BGHZ 82, 354: Wohnung), selbst auf Lebenszeit (zuletzt BGH NJW 16, 2652 Rz 17f), sowie Arbeits- und Dienstleistungen (BGHZ 101, 229) keine Schenkung. An einer Entreicherung fehlt es auch im Fall des § 517. Eine Sicherheitsleistung für eine fremde Schuld kann eine Vermögensverschiebung sein (BGH MDR 55, 283). Eine Bereicherung tritt auch ein, wenn die Zuwendung satzungsgemäß für wohltätige Zwecke zu verwenden ist (BGH NJW 03, 1384). Die bloße Mittelsperson ist nicht bereichert (BGHZ 157, 178).

 

Rn 8

Ent- und Bereicherungsgegenstand müssen nicht identisch sein (BGHZ 112, 40). Es schadet also nicht, dass das Erworbene in dieser konkreten Gestalt noch nicht im Vermögen des Schenkers enthalten war (BGHZ 112, 40: Aufnahme als Kommanditist, vgl auch Rn 17; BGH NJW 72, 247 [BGH 03.12.1971 - V ZR 134/69]: Geld zum Erwerb eines Grundstücks).

 

Rn 9

Bei der Übertragung des Rechts aus einem Sparvertrag oder einer Lebensversicherung ist Gegenstand der Schenkung der Anspruch auf die Versicherungsleistung und nicht nur die aufgewandten Sparraten oder Prämien (BGHZ 185, 252; NJW 04, 214 zur Anfechtung bei Insolvenz; MüKo/Koch Rz 91; anders BGHZ 130, 377 zu § 1374 II).

 

Rn 10

Der Annahme einer Schenkung steht die Widerruflichkeit als bloße Beschränkung der Zuwendung nicht entgegen (BGH NJW 75, 382; WM 76, 1130). Dasselbe gilt für den vorbehaltenen Anspruch auf Rückübertragung bei bestimmtem Verhalten des Empfängers (vgl BGH FamRZ 02, 1399) oder bei Ehescheidung (Karlsr FamRZ 07, 823).

 

Rn 11

Zuwendungen an Stiftungen, seien sie stiftungskapitalerhöhend ...

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