Da auch eine noch so gewissenhafte Steuerplanung das Risiko der Nachbesteuerung nicht vollständig ausschließen kann, ist im Fall einer Schenkung zu raten, eine Rückfall-/Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag zu vereinbaren.[110] Hierbei darf jedoch, um von den Begünstigungsnormen profitieren zu können, kein freier Widerrufsbehalt vereinbart werden, vielmehr sollte der Fall einer Nachbesteuerung Teil eines Katalogs von Widerrufsgründen sein.[111] Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Hierdurch können unvorhergesehene Entscheidungen der Finanzverwaltung, aber auch Fehlverhalten von Erwerbern bei der Steuerplanung berücksichtigt werden.

[110] Panz/Schek/Weisheit, BWNotZ 2021, 271, 277; Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl, DStR 2019, 2379, 2381.
[111] Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, S. 396, Rn 11; BFH, Urt. v. 16.5.1989 – VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877.

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