Da auch eine noch so gewissenhafte Steuerplanung das Risiko der Nachbesteuerung nicht vollständig ausschließen kann, ist im Fall einer Schenkung zu raten, eine Rückfall-/Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag zu vereinbaren.[110] Hierbei darf jedoch, um von den Begünstigungsnormen profitieren zu können, kein freier Widerrufsbehalt vereinbart werden, vielmehr sollte der Fall einer Nachbesteuerung Teil eines Katalogs von Widerrufsgründen sein.[111] Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Hierdurch können unvorhergesehene Entscheidungen der Finanzverwaltung, aber auch Fehlverhalten von Erwerbern bei der Steuerplanung berücksichtigt werden.
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