Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG tritt die erweitert unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Dabei ist zu beachten, dass die Steuerpflicht sowohl an den Erblasser/Schenker als auch an den Erwerber geknüpft ist. D.h. dass sowohl der Erblasser/Schenker als auch der Erwerber schon länger als fünf Jahre einen Wohnsitz im Ausland haben muss, um nicht die deutsche erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auszulösen. Ist die Fünf-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, kann die deutsche erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nur durch einen Staatsangehörigkeitswechsel sowohl auf Seiten des Erblassers/Schenkers als auch des Erwerbers vermieden werden.[64]

Zwar ist die von Haag[65] angesprochene unschädliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland juristisch richtig. Faktisch wird es u.E. schwierig werden, dem zuständigen Finanzamt die Feinheiten zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach § 9 AO und dem Wohnsitz in einem anderen Staat, ggf. noch dazu in einem Niedrigsteuergebiet, so darzulegen, dass der Mandant hier mit Fragebögen, Steuererklärungsanforderungen oder gar Steuerstrafverfahren überzogen wird.

[64] Kapp/Ebeling, ErbStG, § 2 Rn 12.
[65] Haag, ZErb 2018, 262.

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