Der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes hatte mit der vorgenannten Entscheidung einen weiteren Fall einer sogenannten Schwiegerelternschenkung zu entscheiden.

Die Beklagte wollte ihre Tochter und deren Familie unterstützen, welche nach einem Hochwasser ihr Heim verloren hatte. Man erwarb gemeinsam ein Hausgrundstück, wobei als Eigentümer je zur Hälfte die Beklagte selbst und der Kläger, ihr Schwiegersohn und Ehemann der Tochter, ins Grundbuch eingetragen wurden. Die Beklagte nahm an, das hälftige Hausgrundstück werde auch der eigenen Tochter – sozusagen automatisch – zugutekommen. Das Haus wurde sodann bezogen zum einen von der Beklagten selbst (Erdgeschoss) und zum anderen von Tochter, Schwiegersohn und dem gemeinsamen Kind (Obergeschoss). Die Beklagte allein bezahlte den Kaufpreis. Nach 10 Jahren trennte sich das Paar, nach 11 Jahren wurde die Ehe geschieden. Die Beklagte verlangte sodann vom Kläger unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rückgabe seiner ideellen Hälfte am Hausgrundstück, Zug um Zug gegen Zahlung eines Abschlages für die Zeit, in der sich der Schenkungszweck erfüllt hatte, hilfsweise die Zahlung des hälftigen Marktwertes des Hausgrundstücks abzüglich eines solchen Abschlages.

Die Beklagte trug vor, sie habe zum Zuwendungszeitpunkt die Erwartung gehabt, dass die Ehe ihrer Tochter mit dem Kläger lebenslang halten werde, ansonsten hätte sie die Zuwendung nicht getätigt. Sie bezog sich insbesondere auf die richtungsweisende Entscheidung des XII. Senats des BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13.

Der Kläger bestritt das Vorliegen einer Schenkung und wandte ein, dass er in Form laufender Zahlungen von Verbrauchskosten sich an der Finanzierung der Immobilie finanziell beteiligt habe.

Vorsorglich trug er vor, selbst wenn hier eine Schenkung zu bejahen wäre, schieden Rückforderungsansprüche der Schwiegermutter aus. Dabei bezog er sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des X. Senats des BGH vom 18.6.2019 – X ZR 107/2016. Die Ehe habe nach der Zuwendung noch ca.10 Jahre gehalten, der Schenkungszweck habe sich somit voll erfüllt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in diesem Falle ganz wesentlich mit der oben genannten teilweise konträren Rechtsprechung des X. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen: Beide Senate hatten grundsätzlich die mögliche Rückgewähr von Schenkungen an das Schwiegerkind mit Blick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle von Trennung/ Scheidung der Ehe des eigenen Kindes bejaht.

Der XII. Senat hatte im Jahr 2014 aber die Meinung vertreten, dass Schwiegereltern regelmäßig, wenn sie derart erhebliche Zuwendungen tätigen, davon ausgehen, dass jedenfalls die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind lebenslang halten werde. Eine feste zeitliche Obergrenze hatte er abgelehnt; eine endgültige Entscheidung des Senats zur Berechnung eines quotenmäßigen Rückzahlbetrages steht noch aus.

Hingegen hatte der X. Senat im Jahr 2019 die Ansicht vertreten, der Beschenkte müsse – bis zur Grenze des groben Undanks – regelmäßig nicht mit der Pflicht zur Rückgabe des Geschenkes rechnen und Schwiegereltern nicht damit, dass die Beziehung ihres Kindes mit dem Schwiegerkind lebenslang halte. Wenn die Beziehung nur für kurze Zeit (dort: zwei bis drei Jahre) gehalten habe, komme eine Schenkungsrückabwicklung in Betracht, danach eher nicht mehr.

Im ersten Fall waren es Ehegatten. Im zweiten Fall ging es um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Hierauf wies der X. Senat in seiner Entscheidung hin und stellte die vorherige Entscheidung des XII. Senats grundsätzlich nicht in Frage.

Daher ist Thomas Herr[1] darin zuzustimmen, dass es bis auf weiteres bei der BGH-Rechtsprechung des XII. Senats von 2014 bleibe und man, so sinngemäß, davon ausgehen könne, dass Schwiegereltern regelmäßig erwarten, die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind werde lebenslang andauern. Er äußerte allerdings die Hoffnung, ein grundsätzlicher Fall möge zum Bundesgerichtshof gelangen, damit sich die Meinung des – schon bei der Entscheidung nicht mehr zuständig gewesenen – X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu einer zweiten Spur verselbstständige.

Die hiesige Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, das die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, wird dieser Hoffnung gerecht. Es folgt der Meinung des XII. Senats des Bundesgerichtshofs und verpflichtete den Schwiegersohn zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Die Übernahme der Verbrauchskosten durch den Schwiegersohn stelle keine Immobilienfinanzierung dar. Das habe der Kläger offenbar selbst nicht anders gesehen, als er z.B. mit seinem Auszug nach Trennung die Zahlung dieser Kosten einstellte. Die Schwiegermutter habe durch die alleinige Übernahme der Finanzierung dem Schwiegersohn seinerzeit zwar mittelbar einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück zugewandt. Dennoch führe eine Vertragsanpassung – wie auch hier – nur selten dazu, dass der einst zugewandte Gegenstand zurüc...

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