Streitig ist, ob der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Klägerin (Stiftung nach niederländischem Recht in Form der sog. Stichting Administratiekantoor) von der GrESt befreit war.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer – inländischen Grundbesitz haltenden – niederländischen B.V. an eine niederländische Stichting Administratiekantoor gegen die Gewährung von sog. Zertifikaten, kraft derer die wirtschaftliche Anspruchsberechtigung aus diesen Anteilen weiterhin den bisherigen Gesellschaftern zugutekommt, ist nicht von der GrESt befreit, da eine derartige treuhänderische Gestaltung

  • weder eine Schenkung darstellt
  • noch eine niederländische Stichting als eine einer deutschen Stiftung vergleichbare Rechtsperson ohne mitgliedschaftliche Organisation einer Gesamthandsgemeinschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 GrEStG oder einer abhängigen Kapital- oder Personengesellschaft i.S.d. § 6a S. 3 GrEStG gleichgestellt werden kann.

FG Düsseldorf v. 4.5.2023 – 11 K 2851/21 GE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 14/23

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