Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28l Vergütung / 2.2 Gewinne aus der Verwaltung von Fremdbeiträgen (Abs. 2)

Rz. 26 Die Vorschrift bestimmt: Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Rz. 27 Hiernach verbleiben bei der Verwaltung der Fremdbeiträge erzielte Gewinne nicht...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird

Die Abzugsfähigkeit steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer (als Hauptleistung), zu der die Nebenleistungen gehören. Daher können Säumniszuschläge (§ 240 AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 337 ff. AO) nicht immer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt dies ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Nachforderungszinsen / 4 Welche Betriebssteuern abzugsfähig sind und welche nicht

Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen, wie z. B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke. Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Krankenversicherung / IV. Prämienrückstand bei einer der Pflicht genügenden Versicherung, § 193 Abs. 5 und Abs. 6 VVG

Rz. 102 Der gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht entspricht es, dass im Falle eines Prämienrückstandes der Krankenversicherungsvertrag nicht mehr beendet werden kann. Vielmehr bestimmt § 193 Abs. 6 VVG für den Fall eines Rückstandes mit einem Beitrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate in Bezug auf eine der Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügenden Versicherung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.4 Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine Reihe von Ausgaben darf den Gewinn der GmbH gem. § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG nicht mindern. Wurden derartige Aufwendungen handelsrechtlich gebucht, müssen sie steuerlich wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dies betrifft vor allem die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer bei einer verde...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gebäude im Abschluss nach H... / 4.18 Praxisrelevante Einzelfälle

Rz. 284 Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anmeldung und Abführung von... / a) Fälligkeit der Kapitalertragsteuer

Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die Steuerbescheide, denen Steueranmeldungen nach § 168 AO gleichstehen (vgl. § 218 Abs. 1 AO). Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung i.S.d. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO und als Steueranmeldung i.S.d. § 168 AO anzusehen (s. VII. [Teil II]). Gesetzlicher Termin: Die durch de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.3 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 23 Die steuerlichen Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 3 AO entstehen i. d. R. durch Tatbestandsverwirklichung. Säumniszuschläge werden verwirkt (entstehen), wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Die Entstehung folgt allein aus dem Zeitablauf, ein Verschulden ist nicht erforderlich.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 S. 1 AO über die Schonfr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Verhältnis von Entstehung und Festsetzung

Rz. 16 Die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist grundsätzlich nicht von ihrer Festsetzung abhängig.[1] Die Festsetzung des Anspruchs durch die in § 218 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakte hat nur deklaratorischen Charakter.[2] Diese Verwaltungsakte konkretisieren die entstandenen Ansprüche und bilden die Grundlage für ihre Verwirklichung. Nach § 85 ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7). Hierbei müssen si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.6 Anschaffungsnebenkosten

Rz. 129 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die "Nebenkosten" nach § 255 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 HGB. Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines zu aktivierenden Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können.[1] Anschaffungsnebenkosten können nur aktiviert werden, wenn auch di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Zinsen auf Steuern / Zusammenfassung

Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO werden gem. § 233 Satz 1 AO nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Dazu zählen: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen in § 233a AO Stundungszinsen in § 234 AO Verzinsung hinterzogener Steuern in § 235 AO Zinsen bei Aussetzun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Zinsen auf Steuern / 4.2 Beginn und Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf beginnt nach § 235 Abs. 2 AO grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils. Bei der Einkommensteuer tritt die Verkürzung im Fall der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung mit dem Tag der Bekanntgabe des auf dieser Steuererklärung beruhenden Steuerbescheids ein. Etwas anderes gilt allerdings – was die ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Zinsen auf Steuern / 3.1 Berechnung der Zinsen

Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. Bei einer Stundung ab Fälligkeit beginnt der Zinslauf am Tag nach Ablauf der ggf. verlängerten Zahlungsfrist. Praxis-Beispiel Ermittlung des Zinsbeginns Fälligkeitstag ist der 11.3.00 (Freitag). Der Zinslauf beginnt am 12.3.00 (Samstag). Praxis-Beispiel Fälligkeitstag fällt aufs Wochenende Fälligkeitstag ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 277 Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFVmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 248 Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 262 Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFVmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Angabe der Unterhaltsforderung

Rz. 281 Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist der Rückstand des Unterhalts in Abschnitt I anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Summenbildung

Rz. 295 Am Ende der Forderungsaufstellung wird mit der 2. ÄndVO ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis IV. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient nach Ansicht des Verordnungsgebers der Transparenz. Die Formulierung soll dabei deutlich machen, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen, die in den Rahmen mit den Ziffern I. b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Summenbildung

Rz. 261 Am Ende der Forderungsaufstellung wird mit der 2. ÄndVO ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis IV. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient nach Ansicht des Verordnungsgebers der Transparenz. Die Formulierung soll dabei deutlich machen, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen, die in den Rahmen mit den Ziffern I. b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Summenbildung

Rz. 276 Am Ende der Forderungsaufstellung wird mit der 2. ÄndVO ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis IV. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient nach Ansicht des Verordnungsgebers der Transparenz. Die Formulierung soll dabei deutlich machen, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen, die in den Rahmen mit den Ziffern I. b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9 Folgen verspäteter Zahlung

Rz. 90 Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.10 Entrichtung der sog. Vorauszahlung

Rz. 47 Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Übermittlung der Voranmeldung eine Vorauszahlung (zum Begriff der Vorauszahlung Rz. 18) zu entrichten, die dem in der Voranmeldung von ihm selbst berechneten Steuerbetrag entspricht, die nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Dabei ist anzumerken, dass zudem die Nicht- oder nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9 Übermittlungsfrist, Dauerfristverlängerung

Rz. 45 Die Voranmeldung muss binnen 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungzeitraums an das FA übermittelt werden.[1] Letzter Übermittlungstag ist also der 10. und falls dieser ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, der nächste Werktag.[2] Im Einzelfall kann die Frist nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 Wirkung der Voranmeldung

Rz. 37 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer, d. h. die USt-Vorauszahlung, selbst zu berechnen (Rz. 8). Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Festsetzung einer USt-Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter dem V...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28h Einzug... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Vorschrift enthält eine Aufgabenzuweisung. Sie bestimmt, welche sachliche Funktionen die Einzugsstellen haben. Hingegen folgt deren formale Zuständigkeit aus § 28i. Rz. 7 Die Krankenkassen haben als Einzugsstellen neben ihren Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung in einem Betrag (Gesamtsozialversicherun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.5 Beitragsnachweise (Abs. 3)

Rz. 78 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden Entgeltzahlungszeitraum 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln, in dem er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d) nach Beitragsgruppen aufgegliedert angibt (Abs. 3 Satz 1 HS 1). Die Beitragsnachweis-Datensätze sind sowohl für den allgemeinen Beitra...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Wann sind Verbände/Vereine zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet?

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe, Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anfallen, nach den Vorschriften des UStG zu versteuern sind; sie ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kal...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Wegfall der Schonfrist für die Abgabe von Steueranmeldungen seit 2004

Tz. 34 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach dem AEAO zu § 152 Nr. 7 AO a. F. wurden bei einer verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen von bis zu drei Tagen grundsätzlich keine Verspätungszuschläge erhoben (sog. Abgabeschonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben aber beschlossen, diese Verwaltungsanweisung mit Wirkung vom 01.01.2004 aufzuheben. Grund fü...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.4 Steuerliche Nebenleistungen, Geldstrafen, Geldbußen

Tz. 62 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nebenleistungen teilen das steuerrechtliche Schicksal der Steuern, denen sie zuzurechnen sind (teilen also das Schicksal der Hauptleistung) oder mit denen sie in einem engen Zusammenhang stehen. Nebenleistungen sind u. a. (s. § 3 Abs. 4 AO, Anhang 1b): Verspätungszuschläge, Mitwirkungsverzögerungsgelder, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Stund...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Fälligkeitstermine für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Veranlagung

Tz. 105 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2021 durch das zuständige Finanzamt ermittelt und festgesetzt. Der Verein X erhält nach erfolgter Festsetzung der Steuer den Körperschaftsteuerbescheid für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ("gesellige Veranstaltungen", "Vereinsgaststätte", wenn steuerb...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Steuern vom Einkommen

Tz. 57 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Steuern vom Einkommen, die von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen bei der Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entrichtet werden müssen, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3, R 10.1 KStR 2022, Anhang 4). Das Verbot der Abziehbarkeit bedeutet im Falle einer ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Wann sind Vereine/Verbände zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet?

Tz. 25 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beschäftigen Verbände/Vereine Arbeitnehmer bzw. Aushilfskräfte, die nicht in einem Mini-Job (s. "Aushilfskräfte") beschäftigt werden, sind sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen, die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge anzumelden und diese entsprechend an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Lohnsteueranm...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) §§ 52a, 52d FGO – Anträge zur Terminsaufhebung bzw. -verlegung

Nach einem aktuellen Beschluss des BFH darf ein Antrag auf Terminsverlegung bzw. -aufhebung schriftlich gestellt werden und muss nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach elektronisch beim Gericht eingereicht werden. Im Streitfall führte der Kläger, der auch Steuerberater war, ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem er den Erlass von Säumniszuschlägen be...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.16.2 Zuordnung der Versicherten

Rz. 298 Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, den Krankenversicherungsschutz der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vorzunehmen, wird die Zuordnung nach der letzten Art der Versicherung vorgenommen. Dabei ist dies für die Krankenversicherungspflicht nach Nr. 13 in der Weise vorgenommen, dass n...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verhältnis zwischen Umsatzs... / 6. Aussetzung der Vollziehung

Eine weitere Problematik in Bezug auf das Verhältnis von Voranmeldung und Jahresfestsetzung ergibt sich bei der Umsatzsteuer aus § 361 Abs. 2 Satz 4 AO und § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO. Beide Vorschriften beschränken eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Jahressteuer und den (Soll-)Vorauszahlungen. Dies bedeutet, dass – unabh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verhältnis zwischen Umsatzs... / 4. Materiell-rechtliche Wirkung der Jahressteuerfestsetzung/-anmeldung

Mangels Rückwirkung entfallen durch die Erledigung der Voranmeldungen (Vorauszahlungsbescheide) nicht die materiell-rechtlichen Wirkungen, die die Voranmeldungen (Vorauszahlungsbescheide) in der Vergangenheit ausgelöst hatten[35], wie insbesondere die Fälligkeit der Vorauszahlungen (Klarstellung durch § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). Die Jahressteuerfestsetzung kann mithin materiel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Schuldner

Rz. 38 Schuldner der Aussetzungszinsen ist derjenige Schuldner der Hauptschuld, der den Rechtsbehelf endgültig erfolglos geführt hat und für den die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt war. In Gesamtschuldfällen kann nach § 44 Abs. 2 S. 3 Zinsschuldner nur derjenige Gesamtschuldner sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1] Erfüllen mehrere Gesamtschuldne...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 25 Anknüpfungspunkt für die Zinsen ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Dabei ist jede Art der Aussetzung der Vollziehung gemeint, also die Aussetzung nach § 361 Abs. 2, 3 AO durch die Finanzbehörde sowie die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 FGO durch die Finanzbehörde oder nach § 69 Abs. 3 FGO durch das Gericht. Auch ist es b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtsnatur und Wirkungen

Rz. 9 Die Niederschlagung ist ein rein behördeninterner Vorgang ohne rechtsgestaltende Wirkungen nach außen. Sie ist demgemäß kein Verwaltungsakt gem. § 118 AO.[1] Gegenüber dem Beteiligten wirkt sich die Niederschlagung lediglich als tatsächliches Unterlassen von Einziehungsmaßnahmen aus. Im Kontoauszug der Finanzkasse oder in einer Rückstandsliste taucht der niedergeschlag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 7 Rechtswirkungen

Rz. 16 Die Mahnung und die in ihr enthaltene Zahlungsfrist können nicht als Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO angesehen werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht gehindert, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Die in einem solchen Fall durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind insoweit rechtmäßig. Beim Fehlen besonderer Gründe sind einge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 151 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren. Rz. 152 Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Aller...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Schuldgrund

Rz. 5 Schuldgrund ist die steuerliche Forderung, aus der vollstreckt werden soll. Deswegen müssen sowohl die Art der steuerlichen Forderung, also die Steuerschuld mit genauer Bezeichnung der Steuerart, ihrer Entstehung oder des Abschnitts, wie z. B. ESt 2016, KSt-Vorauszahlung IV/2017, sowie der der Vollstreckung zugrunde liegende Betrag genannt sein.[1] Entsprechendes gilt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Wesen der Mahnung

Rz. 7 Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten und fälligen Geldleistung. In ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass das Ausbleiben der Leistung Folgen nach sich ziehen werde. Die Mahnung ist – wie auch im Zivilrecht – keine Willenserklärung. Sie ist damit auch kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung eines Einzelfalls beinhaltet, w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkung der Vollstreckbarkeit durch Aussetzung der Vollziehung

Rz. 3 Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1.1 Tatbestandsmäßigkeit

Rz. 12 Mit dem durch das JStG 2022[1] in den § 230 AO eingefügten Abs. 2 S. 1 wird geregelt, dass der Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist "gehemmt" ist, solange die Festsetzungsfrist für den betroffenen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. Intention des Gesetzgebers war dabei, dass verhindert werden sollte, dass auch zukünftig ein anhängiges Steu...mehr