Rn. 10

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Abweichend von der logischen Reihenfolge, nach der eine Schuld erst entstanden sein muss, bevor sie fällig werden kann, regelt § 37 Abs 1 S 1 EStG erst den Entrichtungs- und dann erst den Entstehungszeitpunkt.

 

Rn. 11

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

In den Normalfällen sind die Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines (Kalender-)Jahres zu leisten. Dies gilt anders als bei der KSt (§ 31 Abs 2 KStG) auch bei abweichendem Wj. Bei Gewerbetreibenden mit abweichendem Wj ist auf den Gewinn des Wj abzustellen, welches im VZ endet, da dieser Gewinn in voller Höhe in diesem VZ besteuert wird (§ 4a Abs 2 Nr 2 EStG); zur Rechtslage für die KSt – hier gilt die Sonderregelung des § 31 Abs 2 KStG.

 

Rn. 12

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Sie sind ungeachtet der zwingenden Gesetzesformulierung in Abs 1 S 1

Zitat

"hat … Vorauszahlungen ... zu entrichten"

nur dann zu leisten, wenn vorher eine Festsetzung der Vorauszahlungsschuld durch entsprechenden Steuerbescheid erfolgt ist, s § 37 Abs 3 S 1 EStG; A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 11 (April 2021).

 

Rn. 13

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zu den genannten Terminen tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit der festgesetzten Vorauszahlungen ein. Andere Fälligkeiten sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Eine Ausnahme enthält § 37 Abs 4 S 2 EStG bei nachträglicher Anpassung.

Nach dieser Fälligkeit richtet es sich, ob und inwieweit ein Leistungsgebot erteilt wird (Vollstreckung), ob im Fall der Nichtentrichtung Säumniszuschläge verwirkt sind (s Rn 15), wann die Zahlungsverjährung beginnt und das FA aufrechnen kann (A. Schmidt in H/H/R § 37 EStG Rz 12 (April 2021); zur Aufrechnung zB BFH BFH/NV 2016, 996).

 

Rn. 14

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Um die Fälligkeit im Einzelfall hinauszuschieben, bedarf es der Stundung nach § 222 AO.

Diese kann aus persönlichen Gründen erfolgen, weil es zu einer Zusammenballung von Zahlungspflichten kommt. Zweifelhaft, aber wohl im Einzelfall nicht ausgeschlossen, ist eine solche Stundung, wenn die Veranlagung mit hoher Abschlusszahlung zusätzlich noch zu einer Heraufsetzung der Vorauszahlungen für nachfolgende VZ führt.

Daneben kommt im Einzelfall noch die Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht; sei es die Verrechnungsstundung (dazu BFH BFH/NV 1996, 873; Rüsken in Klein, § 222 AO Rz 36 mwN (14. Aufl)) oder die Stundung aus besonderen sachlichen Billigkeitsgründen des Vorauszahlungsverfahrens, weil dieses mit einer Ausnahme keine Zahlungsfrist kennt und feste Fälligkeitstermine bestimmt.

Keine Stundung ist zu gewähren im Hinblick auf die Beträge, die gemäß § 37 Abs 3 S 4ff EStG nicht berücksichtigungsfähig sind, da andernfalls die ratio legis unterlaufen wird (FG RP EFG 1992, 342; Stolterfoth in K/S/M, § 37 EStG Rz A 58, D 8; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 131 (April 2021)). Bei Naturkatastrophen ist die Verwaltung sowohl hinsichtlich der Herabsetzung von Vorauszahlungen als auch hinsichtlich der Stundung von Vorauszahlungen großzügig (zB OFD Koblenz v 21.06.2010, S 1915 A-St 31 1); idR wird bei Stundung auch auf Zinsen verzichtet (BMF BStBl I 2005, 860 – Rahmenkatalog).

 

Rn. 15

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Nichtentrichtung bei Fälligkeit löst Säumniszuschläge aus (§ 240 AO), die auch weiter verwirkt sind, wenn später die Vorauszahlungen herabgesetzt werden oder iRd Veranlagung eine niedrigere ESt festgesetzt wird (BFH BStBl II 1992, 956 zum Fall einer nachträglichen Steueranrechnung gemäß § 36 Abs 2 EStG: Auf diesen Fall ist § 240 Abs 1 S 4 AO seinem eindeutigen Wortlaut nach anzuwenden. Daraus folgt, dass der insoweit entstandene Säumniszuschlag durch die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unberührt bleibt).

 

Rn. 16

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Ein Einspruch gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen sollte deshalb mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden.

 

Rn. 17

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Mit der Zahlung wird die Vorauszahlungs-Steuerschuld getilgt, nicht die spätere ESt-Schuld vermindert. Die Berücksichtigung nach Veranlagung ist Anrechnung und damit Teil des Erhebungsverfahrens.

 

Rn. 18

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zum Erlass gemäß § 227 AO von Säumniszuschlägen auf nicht geleistete Vorauszahlungen s BFH BStBl II 2007, 627 betreffend sachliche Unbilligkeit (keine Ermessensreduktion wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 3 S 7 EStG aF – jetzt § 37 Abs 3 S 8 EStG).

 

Rn. 19

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge