Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht. AO-StB 2022, 6
Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörig der steuerberatenden Berufe in eigener Angelegenheit Ein Angehöriger eines steuerberatenden Berufes kann sich in eigener Angelegenheit nicht auf die verlängerte Erklärungsfrist nach § 146 Abs. 3 AO i.d.F. des StModernG v. 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) berufen, dies gilt auch bei Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG für seinen Ehegatten. AO-StB 2022, 10
Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. AO-StB 2022, 79
Erstattungsberechtigung der vermeintlichen Organgesellschaft auf die vermeintliche Steuerschuld der Organträgerin Erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft. AO-StB 2022, 176
Auskunftsanspruch nach der DSGVO Der BFH hat entschieden, dass gegenüber der bei dem BZSt angesiedelten Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) keine Ansprüche auf Auskunft, Änderung oder Löschung der dort vorhandenen Datensätze bestehen. AO-StB 2022, 208
Ordnungsgemäße Bekanntgabe des Steuerbescheides bei vermuteter Bevollmächtigung Auch vor der Einfügung des § 80 Abs. 2 S. 1 AO n.F. durch das StModernG v. 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) mit Wirkung ab 1.1.2017 wird bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vermutet. Dies gilt auch, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe zuvor eine auf bestimmte Zeiträume beschränkte schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte und sodann für darüber hinausgehende Zeiträume gegenüber dem FA als Bevollmächtigter auftritt. AO-StB 2022, 241
Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018 zulässig. AO-StB 2022, 303
Anforderungen an eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 S. 1 AO Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S.d. § 12 S. 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht. Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers). AO-StB 2022, 304
Kindergeld: Wohnsitz des Kindes im Inland Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt. AO-StB 2022, 306
Säumniszuschläge: verfassungswidrige Höhe des Zinsanteils Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 240 AO gesetzlich festgelegten Höhe von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 verwirkt wurden. AO-StB 2022, 309
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Flankenschutzprüfer Der BFH hat entschieden, dass im Fall, dass der Steuerpflichtige bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirkt, eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Bediensteten der Steuerfahndung als Flankenschutzprüfer, um die Angaben des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zu einem häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen, unverhältnismäßig und somit rechtswidrig ist. Unerheblich ist dabei, dass der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zugestimmt hatte. AO-StB 2022, 339

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge