In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 AO).

Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann. Ist eine Gesamtschuld gegenüber einem Schuldner überhaupt nicht festgesetzt, kann dieser nicht säumig werden, sodass bei ihm auch kein Säumniszuschlag entstehen kann.

Bei jedem der Gesamtschuldner entsteht der Säumniszuschlag entsprechend seiner Säumnis. So wie aber die Gesamtschuld insgesamt nur einmal zu entrichten ist, ist auch der Säumniszuschlag nur einmal verwirkt, nämlich so, wie wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre (§ 240 Abs. 4 Satz 2 AO).

Schuldner dieses Säumniszuschlags sind die Gesamtschuldner wiederum als Gesamtschuldner. Der Ausgleich findet zwischen den Gesamtschuldnern – wie auch bei Zahlung der Steuerschuld – nach bürgerlichem Recht statt.

 
Praxis-Beispiel

Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

Ehegatten erhalten einen Zusammenveranlagungsbescheid, der zu einer Nachzahlung führt, die am 10.6. fällig ist. Die Ehefrau zahlt den fälligen Betrag am 15.9. Der Säumniszuschlag ist gegenüber jedem der Ehegatten entstanden, jedoch sind sie auch insoweit Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die Zahlung des Säumniszuschlags nur einmal, allerdings in voller Höhe von jedem der Ehegatten verlangen. Mit der Zahlung des Säumniszuschlags durch die Ehefrau erlischt dieser Anspruch auch gegenüber dem Ehemann (§ 47 AO). Die Ehefrau hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausgleich gegenüber dem Ehemann.

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