Die Abzugsfähigkeit steuerlicher Nebenleistungen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der die Nebenleistungen gehören. Daher können Säumniszuschläge (§ 240 AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 337 ff. AO) nicht immer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 gilt dies auch für Steuer-, Stundungs- und AdV-Zinsen.

Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen wie zum Beispiele die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke. Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der diese Nebenleistungen gehören.

So dürfen nach § 4 Abs. 5 EStG die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern:

  1. Zinsen auf hinterzogene Steuern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG).
  2. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG).[1]

Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf Entnahmen und Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 EStG fallen, weder bei einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das gleiche gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen.

Personensteuern (ESt, LSt und Annexsteuern wie Solidaritätsabgabe) erfüllen diese Voraussetzung nicht. Daher können Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuernachzahlung aufgenommenes Darlehen nicht steuermindernd abgezogen werden.[2] Das gleiche gilt für Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO.

Ebenso darf die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) einkommensteuerrechtlich nicht abgezogen werden, da es sich dabei um Umsatzsteuer für Umsätze handelt, die Entnahmen sind.[3]

Fallen Nachforderungszinsen sowohl auf abzugsfähige Betriebssteuern als auch auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern an, so empfiehlt sich eine Aufteilung der Buchungen:

  • Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Steuern werden auf Konto 2107/7305 (SKR 03/04)"Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig" gebucht.
  • Nachforderungszinsen auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer) werden wie folgt gebucht:
  • Nachforderungszinsen auf Gewerbesteuer auf Konto 2105/7308 (SKR 03/04)"Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig".
  • Nachforderungszinsen auf Personensteuern auf Konto 2108/7306 (SKR 03/04) "Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO nicht abzugsfähig".
  • Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern (§ 4 Abs. 5 EStG) auf Konto 2102/7302 (SKR 03/04)"Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG".

Alle Konten werden auf das GuV-Konto abgeschlossen; die nicht abzugsfähigen Nachforderungszinsen oder sonstige Nebenleistungen werden außerbilanziell bei der Ermittlung des Gewinns wieder hinzugerechnet.

[1] Gilt erstmalig für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2017 festgesetzt wird.

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