Rz. 291

[Betriebseinnahmen → Zeilen 11–15]

In den Zeilen 11–15 sind die Betriebseinnahmen einzutragen. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Zuflusses zu erfassen.

 
Wichtig

Corona-Soforthilfen

Die unter dem Begriff "Corona-Soforthilfe" ausgezahlten Beträge fallen als Zuschüsse regelmäßig unter keine bestehende Steuerbefreiung. Sie sind in Zeile 15 zu erfassen und wirken sich gewinnerhöhend aus. Die Anlage Corona-Hilfen ist in jedem Fall mit einzureichen, unabhängig davon, ob derartige Einnahmen erzielt wurden (→ Tz 1180 ff.). Zurückgezahlte Hilfen gehören als Betriebsausgaben in die Zeile 66.

 
Wichtig

Dividenden in voller Höhe eintragen

Dividenden, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, sind zwar nur zu 60 % steuerpflichtig, da 40 % nicht als Gewinn erfasst werden (§ 3 Nr. 40 EStG; → Tz 727 ff.).

In die Beträge der Zeilen 14 und 15 sind sie allerdings in voller Höhe einzubeziehen. Eine Korrektur erfolgt in Zeile 106. Auf die Erläuterungen zu Zeile 106 wird verwiesen.

 

Rz. 292

[Umsatzsteuer → Zeilen 16–17]

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung, die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 und 20 dagegen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in Zeile 16 einzutragen.

Hat das Finanzamt Ihnen Umsatzsteuer erstattet, gehört dieser Betrag in Zeile 17. Die erstatteten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 15, bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG) in den Zeilen 11 und 12 zu erfassen.

 

Rz. 293

[Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen → Zeile 18]

Haben Sie im Gewinnermittlungszeitraum Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) veräußert oder entnommen, ist der Erlös bzw. der Entnahmewert ohne Umsatzsteuer in Zeile 18 einzutragen.

 

Rz. 294

[Entnahmen → Zeilen 19–20]

In den Zeilen 19 und 20 sind die übrigen privaten Vorgänge ohne Umsatzsteuer zu erfassen (Entnahmen). Die entsprechende Umsatzsteuer gehört in Zeile 16.

 

Rz. 295

[Rücklagenauflösung, Rücklagenbildung → Zeile 21]

In den ergänzenden Angaben (Zeilen 121–124) berechnen Sie den Gewinn aus der Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 21.

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