Rz. 727
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere
- laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
- Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
- besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).
Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:
BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475
BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527
BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739
BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52
BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624
BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51
BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464
BMF, Schreiben v. 19.2.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:007, BStBl 2021 I S. 296
BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723
BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 S. 742
Rz. 728
Zu den laufenden Einkünften gehören
- laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG),
- Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- besondere Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z. B. nach der Auflösung einer Körperschaft oder durch Kapitalherabsetzung),
- Einnahmen aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
- Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Renten aus Rentenschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
- Erträge aus Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG),
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschl. der Schatzwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) sowie
- Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Rz. 729
Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer (→ Tz 763) einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.
Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.
- Zinsen auf Spareinlagen,
- Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
- Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
- Dividendenzahlungen, aber auch
- Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.
Rz. 730
Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn
- Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
- Gläubiger und Schuldner eines Darlehens nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
- Gläubiger eines Darlehens oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
- Back-to-back-Finanzierungen vorliegen oder
- verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die das Einkommen der Körperschaft gemindert haben,
fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der ESt-Veranlagung zu erfassen.
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