Rz. 763

[Kirchensteuerpflicht und Anrechnung von Kirchensteuern → Anlage KAP Zeilen 6, 39]

Die Kirchensteuerpflicht muss z. B. die Bank jährlich zum 31.8. beim BZSt erfragen. Das Ergebnis der Abfrage ist für die Bank bindend. Ändern sich später die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, weil dieser z. B. nach dem 31.8. aus der Kirche austritt, können diese Änderungen nur mit der Steuererklärung geltend gemacht werden. Durch einen Sperrvermerk kann verhindert werden, dass das BZSt der Bank Auskünfte erteilt. Anträge müssen bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein. Der Sperrvermerk verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Besteht Kirchensteuerpflicht muss die Bank Kirchensteuer einbehalten, allerdings ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Steuer berechnet sich dann nach folgender Formel:

Einkommen – (anr. ausl. Steuern × 4)

4 + Kirchensteuersatz

KiSt, die im Rahmen des besonderen Einkommensteuersatzes anfällt, ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.

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