Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.3 Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung

Rz. 6 Der Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, auf die die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden sind.[1] Wie die anderen steuerlichen Nebenleistungen gehört der Säumniszuschlag zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit auch der Säumniszuschlag werden nicht verzinst.[3] Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2.2 Säumniszuschlag und Zinsen bei Gesamtschuldnern

Rz. 65 Da nach § 44 Abs. 2 AO außer der Zahlung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung alle Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, ist ein Nebeneinander von Säumniszuschlag und Zinsen bei mehreren Gesamtschuldnern denkbar, sofern deren Voraussetzungen (z. B. Festsetzung des fälligen Betrags beim Säumniszuschlag) beim jeweiligen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2.1 Mehrere Säumniszuschläge bei Gesamtschuldnern

Rz. 64 Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung oder haften sie nebeneinander für dieselbe Schuld, so sind sie Gesamtschuldner. Auch Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner.[1] In diesen Gesamtschuldfällen können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (Abs. 4 S. 1). Entscheidend sind die bei jedem der Gesamtsch...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.2 Wesen des Säumniszuschlags

Rz. 2 Der Säumniszuschlag ist ein dem Steuerrecht eigenes Druck- und Zwangsmittel besonderer Art, das den Stpfl. (als ausschließlich Haftenden; vgl. Rz. 46) bzw. Steuerzahlungspflichtigen zu pünktlicher Steuerzahlung anhalten soll.[1] Er soll damit Zahlungsansprüche des Fiskus durchsetzen helfen. Weiterhin soll der Säumniszuschlag die Aufwendungen abgelten, die der Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 3 Keine Säumniszuschläge bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO)

Rz. 57 Nach § 240 Abs. 2 AO entstehen für steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO (z. B. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten) keine Säumniszuschläge. Dies stellt die Vorschrift ausdrücklich klar.mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2.3 Aufteilung der Säumniszuschläge

Rz. 66 Rückständige Säumniszuschläge sind bei Zusammenveranlagungen auch dann nach §§ 268ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist.[1] Die Gesamtschuld erstreckt sich regelmäßig auch auf die steuerlichen Nebenleistungen. Bei isolierter Aufteilung der Säumniszuschläge, weil eine rückständige Steuer nicht mehr vorhanden ist, kommt e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2 Verwirkung des Säumniszuschlags (Abs. 1)

2.1 Nichtentrichtung der Steuer (Abs. 1 S. 1) Rz. 11 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld (Abs. 4)

5.1 Schuldner Rz. 63 Schuldner des Säumniszuschlags ist gem. § 240 Abs. 4 S. 1 AO , wer nicht zum Ablauf des Fälligkeitstags die zu entrichtende Steuer, Steuervergütung oder Haftungsschuld entrichtet. Zu beachten ist, dass die Schuld festgesetzt (bzw. angemeldet) worden sein muss (vgl. Rz. 46ff.). Das gilt auch, wenn ein Steuerabzugsverpflichteter Dritter[1] für Rechnung des S...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4 Berechnung der Säumniszuschläge; Schonfrist (Abs. 3)

4.1 Wesen und Berechnung Rz. 58 Der Säumniszuschlag -er entsteht kraft Gesetzes- beträgt für jeden angefangenen Monat (nicht Kalendermonat) 1 % der Säumnis der abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist nach § 108 Abs. 3 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Säumniszuschläge

1 Grundlagen 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung des § 240 AO geht letztlich auf § 104 RAO und das StSäumnisG[1] sowie das StändG[2] zurück. Die Regelung des § 240 AO ist gem. Art. 97 § 16 Abs. 1 EGAO auf alle nach dem 31.12.1976 verwirkten Steuerbestände anzuwenden. Bis zum 31.12.1980 galt § 16 Abs. 2 EGAO. Die späteren Änderungen des § 240 AO [3] sind durch die Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1 Nichtentrichtung der Steuer (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 Abs. 1 S. 1 lässt Säumniszuschläge verwirken, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags ist Voraussetzung des Säumniszuschlags (Abs. 1 S. 1). Dabei ist Steuer grundsätzlich jede unter den Steuerbegriff des § 3 Abs. 1 AO fallende Geldleistung, auf die die AO anzuwenden ist. Dazu gehören wegen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.1 Wesen und Berechnung

Rz. 58 Der Säumniszuschlag -er entsteht kraft Gesetzes- beträgt für jeden angefangenen Monat (nicht Kalendermonat) 1 % der Säumnis der abgerundeten rückständigen Steuerbetrags. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, ist nach § 108 Abs. 3 AO der nächstfolgende Werkt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 68 Besteht Streit über die Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge, bedarf es eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO.[1] In diesem Bescheid ist über die Entstehung der Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach sowie über das Erlöschen des Anspruchs über Säumniszuschläge zu entscheiden. Rz. 69 Davon zu trennen ist das Verfahren über den Erlass von Säumniszusc...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 38 Wird ein Antrag auf Herabsetzung von bisher höher festgesetzten Vorauszahlungen gestellt und über diesen nicht bis zur Fälligkeit der Vorauszahlungen entschieden, so werden bei Nichtzahlung Säumniszuschläge verwirkt. § 240 Abs. 1 S. 4 AO lässt die verwirkten Säumniszuschläge durch die Herabsetzung unberührt.[1] Die FinVerw verzichtet jedoch auf die Erhebung von Säumnis...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 7 Insolvenz

Rz. 70 In der Insolvenz des Schuldners sind die vor der Verfahrensöffnung begründeten Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen anzumelden. Die nach der Verfahrenseröffnung anfallenden Säumniszuschläge sind nachrangige Forderungen i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO.[1] Säumniszuschläge auf Masseverbindlichkeiten sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten.[2] Säumniszuschläge auf Mass...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 73 Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in folgenden Fällen in Betracht: Rz. 74 Überschuldung und Überschuldung rechtfertigen einen Teilerlass der Säumniszuschläge in Höhe von 50 %. Der Stpfl. soll nicht bessergestellt werden als derjenige, dem durch AdV eine verzinsliche Stundung nach § 234 AO gewährt wurde.[1] Die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel r...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.2 Rückwirkende Aufhebung des FG-Beschlusses durch BFH

Rz. 33 Hebt der BFH eine vom FG gewährte AdV rückwirkend auf, sind an sich wieder Säumniszuschläge verwirkt. Aufgrund der von dem AdV-Beschluss des FG ausgehenden Tatbestandswirkung ist für diesen Zeitraum kein Druckmittel vorhanden. Deshalb ist die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für diese Zeit in voller Höhe ausgeschlossen.[1] Wegen der Tatbestandswirkung besteht kein...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.4 Vollstreckungsaufschub

Rz. 36 Durch den Vollstreckungsaufschub[1] wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt.[2] Der Vollstreckungsaufschub, d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 258...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.1 Aufhebung der Vollziehung

Rz. 31 Die Entstehung von Säumniszuschlägen kann rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung [1] aufgehoben werden.[2] § 240 Abs. 1 Satz 4 AO steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur das Festsetzungsverfahren betrifft.[3] Auch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO und § 69 Abs. 7 S. 7 und 8 FGO stehen dem nicht entgegen. Demgemäß sind die Säumniszuschläge in voller Hö...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.5 Rechtsfolge

Rz. 42 Wird der Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge. Auf ein Verschulden kommt es für § 240 AO nicht an (s. dazu Rz. 4). Auch eine Mahnung oder Festsetzung der Säumniszuschläge ist nicht erforderlich. Die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[1] bei Versäumung der gesetzlichen Zahlungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.1 Erhebung

Rz. 67 Bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands kraft Gesetzes.[1] Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das FA bedarf es nicht.[2] Sollen die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, bedarf es keines Leistungsgebots.[3] Sollen die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden, bedarf es zuvor eines Leistu...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2 Gesamtschuldner

5.2.1 Mehrere Säumniszuschläge bei Gesamtschuldnern Rz. 64 Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung oder haften sie nebeneinander für dieselbe Schuld, so sind sie Gesamtschuldner. Auch Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner.[1] In diesen Gesamtschuldfällen können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (Abs. 4 S...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.2 Stundung

Rz. 18 Eine Stundung wird nach § 222 AO regelmäßig nur auf Antrag gewährt, ausnahmsweise kann sie auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Da die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit um die Dauer ihrer Laufzeit bedeutet, kann sie nur ab Fälligkeitstag wirksam werden. Rz. 19 Die Stundung kann vor Fälligkeit ausgesprochen werden. Geschieht dieses jedoch erst nach dem Fäl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.2 Steuervergütungen und Haftungsschulden (Abs. 1 S. 2)

Rz. 43 Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind gem. § 240 Abs. 1 S. 2 AO den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.[1] So sind bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung einer InvZul Säumniszuschläge zu zahlen.[2] Bei ste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.2 Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO)

Rz. 59 Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben (Abs. 3 S. 1). Auf die Gewährung der Schonfrist besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung, die die Verzögerungen im Bank- und Postverkehr vorwegnimmt.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 AO geht als spezielle Regelung der Regelung des § 227 AO vor.[2] Rz. 60 Dennoch i...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.1 Schuldner

Rz. 63 Schuldner des Säumniszuschlags ist gem. § 240 Abs. 4 S. 1 AO , wer nicht zum Ablauf des Fälligkeitstags die zu entrichtende Steuer, Steuervergütung oder Haftungsschuld entrichtet. Zu beachten ist, dass die Schuld festgesetzt (bzw. angemeldet) worden sein muss (vgl. Rz. 46ff.). Das gilt auch, wenn ein Steuerabzugsverpflichteter Dritter[1] für Rechnung des Steuerschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.3 Ungerechtfertigte Ablehnung der Aussetzung

Rz. 34 Hat ein Stpfl. mit einem Rechtsbehelf gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg (z. B. durch Änderung des Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO), hatte er gegenüber der Finanzbehörde alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und war diese von der Finanzbehörde unzutreffend abgelehnt worden, so sind die Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.5 Niederschlagung

Rz. 37 Die Niederschlagung[1] ist eine behördeninterne Maßnahme ohne gestaltende Wirkung nach außen. Die niedergeschlagene Forderung bleibt bestehen und fällig. Sie wird lediglich zurzeit nicht weiterverfolgt und deswegen aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren herausgenommen. Da die Fälligkeit nicht beseitigt wird, werden auch nach Niederschlagung laufend Säumniszuschläge...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.4 Änderung der Steuerfestsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO)

Rz. 51 Nach § 240 Abs. 1 S. 4 1. Halbsatz AO bleiben verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn die festgesetzte Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 AO berichtigt wird. Mit dieser Regelung durchbricht der Gesetzgeber den Gedanken der Akzessor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.3 Festsetzung oder Anmeldung der Steuer (Abs. 1 S. 3)

Rz. 46 Säumnis tritt gem. § 240 Abs. 1 S. 3 AO erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (Titularfiktion der Steuer oder der zurückzuzahlenden Steuervergütung). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder des Rückzahlungsanspruchs an. Der Steuerbescheid oder der geänderte Steuerbescheid muss bekannt gegeben worden sein.[1] Rz. 47 Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6 Verfahren

6.1 Erhebung Rz. 67 Bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands kraft Gesetzes.[1] Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das FA bedarf es nicht.[2] Sollen die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, bedarf es keines Leistungsgebots.[3] Sollen die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden, bedarf es zuvor ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.5 Aufrechnung (Abs. 1 S. 5)

Rz. 54 Bei einer Aufrechnung[1] kann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB Rückwirkungen auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche aus der Sicht des Aufrechnenden zuerst aufrechenbar gegenüberstehen.[2] Durch § 240 Abs. 1 Satz 5 AO, eingefügt durch das StBereinG 1999[3], bleiben im Falle der Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO

Rz. 7 Die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO ist zu bejahen.[1] Solche Bedenken bestehen auch nicht für das seit März 2022 gestiegene Zinsniveau.[2] Zwar war die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 233a AO i. V. m. § 238 AO weit verbreitet.[3] Zur Begründung wurde überwiegend auf die fragliche Vereinbarkeit des § 233a AO i. V....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 24 Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zielt nicht auf die Verschiebung der Fälligkeit. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht in einem inneren Zusammenhang damit, dass dur...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.4 Fehlende Entrichtung

Rz. 41 Säumnis tritt ein, wenn die Steuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird[1], also durch Zahlung, Aufrechnung[2] oder durch Befriedigung im Vollstreckungsverfahren.[3] Der Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus § 224 Abs. 2 AO. Bei der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung drei Tage nach dem Eingang drei Tage nach dem Eingang als entrichtet.[4] Das gilt auch dann, wenn d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.1 Verschiebung oder Aufhebung der Fälligkeit

Rz. 16 Säumnis tritt ein, wenn die festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist i. S. d. § 220 AO festgesetzt wurde. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt § 240 AO nicht, da die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt bleiben.[1] Rz. 17 Änderung der Fälligkeit: Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1 Grundlagen

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung des § 240 AO geht letztlich auf § 104 RAO und das StSäumnisG[1] sowie das StändG[2] zurück. Die Regelung des § 240 AO ist gem. Art. 97 § 16 Abs. 1 EGAO auf alle nach dem 31.12.1976 verwirkten Steuerbestände anzuwenden. Bis zum 31.12.1980 galt § 16 Abs. 2 EGAO. Die späteren Änderungen des § 240 AO [3] sind durch die Anwendungsregelungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8 Erlass

8.1 Allgemeines Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung des § 240 AO geht letztlich auf § 104 RAO und das StSäumnisG[1] sowie das StändG[2] zurück. Die Regelung des § 240 AO ist gem. Art. 97 § 16 Abs. 1 EGAO auf alle nach dem 31.12.1976 verwirkten Steuerbestände anzuwenden. Bis zum 31.12.1980 galt § 16 Abs. 2 EGAO. Die späteren Änderungen des § 240 AO [3] sind durch die Anwendungsregelungen in Art. 97 § 16 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 83 Plötzliche Erkrankung des Stpfl., wenn er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und keine Möglichkeit bestand, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen.[1] Wer jedoch seine Steuerschulden stets unter Anwendung des § 240 Abs. 3 AO zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.1 Allgemeines

Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.4 Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine Reihe von Ausgaben darf den Gewinn der GmbH gem. § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG nicht mindern. Wurden derartige Aufwendungen handelsrechtlich gebucht, müssen sie steuerlich wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dies betrifft vor allem die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer bei einer verde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 3 Anspruch und Ermessensentscheidung, § 22 Abs. 2 GrEStG

Rz. 5 Ist die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet oder der Erwerb steuerfrei, besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung der UB nach § 22 Abs. 2 GrEStG, die nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.[1] Die Steuer ist entrichtet, wenn sie nach § 47 AO erloschen ist, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung. Sichergestellt i...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4.3 Säumniszuschlag

Rz. 33 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Bei verspäteter Zahlung fällt für jeden angefangenen Kalendermonat 1 % Säumniszuschlag an (§ 240 Abs. 1 AO).mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.1.2 Verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahllasten

Rz. 111 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden Säumniszuschläge ("late payment penalties") im Falle einer vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans binnen 15 Tagen nach Fälligkeit nicht festgesetzt, zwischen 16 bis 30 Tagen nach Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages ("first penalty") festgesetzt, der 2 % d...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8 Verfahrensfragen (§ 18h Abs. 6 UStG)

Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Gemäß § 18h Abs. 6 UStG gelten für das Verfahren, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die angeführten Vorschriften von AO und FGO. Die Regelung ist erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 S. 1...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.3 Bußgeldvorschriften (§§ 26a–26c dUStG)

Rz. 92 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Bußgeldvorschriften regelt die ungarische Abgabenordnung. Werden demnach Umsatzsteuererklärungen nicht oder nur verspätet eingereicht, kann die Finanzbehörde einen Säumniszuschlag von max. 500.000 HUF (rund 1.200 EUR) verhängen. Falls die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, wird ein Verspätungszuschlag i. H. d....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Abschlusszahlungen

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 (Teilweise) steuerpflichtige Vereine/Verbände, die Abschlusszahlungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und/oder Umsatzsteuer zu entrichten haben (Grund: Steuerschuld ist höher als die geleisteten/festgesetzten Vorauszahlungen bzw. es wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt), haben diese Beträge spätestens zum Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wirkung der Aufrechnung

Rn. 60 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Durch die Aufrechnung erlischt – soweit Deckung gegeben ist – der Erstattungsanspruch der Familienkasse auf der einen und der Kindergeldanspruch des Berechtigten bzw des mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten auf der anderen Seite (§ 47 AO). Der Zeitpunkt des Erlöschens wird durch § 226 Abs 1 AO iVm § 38...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1 Zeitpunkt (§ 13c Abs. 2 S. 1 UStG)

Rz. 60 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 1 UStG); § 240 Abs. 3 AO (sog. Schonfrist: Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei einer Säumnis bis zu drei Tagen) ist zu beachten (Abschn. 13c.1. Abs. 31 S. 1 UStAE; BMF v...mehr