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Erlass von Forderungen / 3 Erlass von Forderungen bei ehemals Nichtversicherten

Andreas Deffner
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Seit dem 1.4.2007 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.[1] Viele ehemals gesetzlich Versicherte nutzten die Möglichkeit nicht, sich umgehend bei einer Krankenkasse zu melden und so einen Versicherungsschutz zu erlangen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Die Regelung über die allgemeine Krankenversicherungspflicht und die lückenlosen Versicherung hatte Folgen. Ehemals nichtversicherte Personen, die sich erst nach dem 1.4.2007 bei ihrer Krankenkasse gemeldet hatten, mussten rückwirkend seit dem 1.4.2007 Beiträge entrichten. So kam es in zahlreichen Fällen zur finanziellen Überforderung.

Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG)" entlastet der Gesetzgeber zum 1.8.2013 Versicherte mit Beitragsrückstand durch gesenkte Säumniszuschläge und Erlass der Beitragsschuld.

Möglichkeiten des Erlasses nach § 256a SGB V

 
Personenkreis Erlassmöglichkeit Rechtsgrundlage
Versicherte, die das Vorliegen einer nachrangigen Versicherungspflicht[2] verspätet, aber bis zum 31.12.2013 anzeigen. Beitragsschulden und Säumniszuschläge werden vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Meldung bei der Krankenkasse vollständig erlassen. § 256a Abs. 2 SGB V
Versicherte, die das Vorliegen einer nachrangigen Versicherungspflicht[3] verspätet, erst nach dem 31.12.2013 anzeigen Nachzuzahlende Beiträge sind von der Krankenkasse angemessen zu ermäßigen. Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen. § 256a Abs. 1 SGB V
Nachranging Versicherungspflichtige[4] und freiwillig Krankenversicherte, die angefallene Säumniszuschläge noch nicht (vollständig) gezahlt haben. Der erhöhte Säumniszuschlag von 5 % wurde zum 1.8.2013 abgeschafft. Erlassen wird der Differenzbetrag aus dem bis zum 31.7.2013 geltenden höheren Säumniszuschlag (5 %) und dem regulären Säumniszuschlag (1 %). § 256a Abs. 3 SGB V i. V. m. § 24 SGB IV
[1]

S. Nichtversicherte GKV.

[2] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
[3] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
[4] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

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