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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.1 Steuerrechtliche Pflichten

Andreas Lieb
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Der Geschäftsführer ist auch für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich.[1] Im Ernstfall haftet er persönlich für Steuerschulden der GmbH.[2] Diese Pflichten umfassen insbesondere die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen sowie die Einbehaltung und Abführung von Steuerbeträgen.

Im Regelfall muss die GmbH alljährlich folgende Steuererklärungen abgeben:

  • Körperschaftsteuererklärung nebst handelsrechtlichem Jahresabschluss,
  • Erklärung zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Umsatzsteuererklärung.

Steuererklärungen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; die Einreichung von Formularen in Papierform ist nur noch in "Härtefällen" zulässig. Die Frist hierfür beträgt 5 Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs, bei Betreuung durch einen Steuerberater grundsätzlich ein Jahr. Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Fristverlängerung gewährt werden. Für Veranlagungszeiträume ab 2013 muss nach § 5b EStG zusätzlich die E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Neben den Steuererklärungen hat die GmbH Steueranmeldungen abzugeben, in denen sie die Steuer selbst berechnen muss. Diese Pflicht gilt für

  • die einzubehaltende Lohnsteuer,
  • die einzubehaltende Kapitalertragsteuer,
  • die abzuführende Umsatzsteuer.

Steueranmeldungen sind grundsätzlich 10 Tage nach dem Ablauf des Anmeldungszeitraums abzugeben. Die Kapitalertragsteueranmeldung ist in dem Zeitpunkt abzugeben, in dem die Gewinnausschüttung den Gesellschaftern zufließt.

Anmeldungszeitraum für die Lohnsteuer ist nach § 41a Abs. 2 EStG

  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat,
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kale...

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