Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, KStG § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen / 3.5.2 Nichtabziehbare steuerliche Nebenleistungen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 40

Zu den nichtabziehbaren steuerlichen Nebenleistungen gehören insbesondere:

  • Säumniszuschläge nach § 240 AO[1];
  • Verspätungszuschläge nach § 152 AO; sie sind nur dann nichtabziehbar, wenn sie wegen einer Personensteuer einer Körperschaft erhoben werden. Die KapErSt ist für die ausschüttende Körperschaft keine Personensteuer (Rz. 28); daher ist ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der KapErSt-Anmeldung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die KapErSt als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen ist[2];
  • Zwangsgelder nach § 329 AO;
  • Kosten; hierzu zählen insbesondere die Gebühren einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO[3], wobei die Gebühren nach der Rechtsprechung schon dann dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG unterfallen, wenn sie abstrakt auf eine im 1. Halbsatz genannte Steuer (s. Rz. 25 ff.) entfallen und keine darüber hinausgehende Akzessorietät i. S. einer verbindlichen Auskunft für eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer zu fordern ist[4];
  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO;
  • Aussetzungszinsen nach § 237 AO;
  • Stundungszinsen nach § 234 AO;
  • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
 

Rz. 41

Diese Nebenleistungen sind nur nicht abzugsfähig, soweit sie zu nichtabzugsfähigen Steuern entstehen. Ist die Steuer selbst eine abzugsfähige Betriebsausgabe, sind auch die Nebenleistungen abzugsfähig. Das betrifft etwa Nebenleistungen auf einzubehaltende und abzuführende LSt und auf einzubehaltende und abzuführende KapErSt, wenn die Körperschaft Schuldnerin der Kapitalerträge ist, denn es handelt sich dann nicht um eine Steuer vom Einkommen desjenigen, der die Steuer einzubehalten (und abzuführen) hat[5], sowie Nebenleistungen auf Abzugssteuern nach § 50a EStG und KiSt sowie Nebenleistungen auf pauschale LSt nach den §§ 40ff. EStG.

 

Rz. 42

§ 10 Nr. 2 KStG regelt nur die Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgabe für von dem Stpfl. gezahlte Zinsen ("Sollzinsen"). Sie enthält keine Regelung über die Behandlung von Zinsen auf nicht abziehbare Steuern, die der Stpfl. erhält ("Habenzinsen"), z. B. Erstattungszinsen nach § 233a AO und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO. Für diese Zinsen gilt, mangels einer Steuerbefreiung, die regelmäßige Steuerpflicht. Sie sind Teil des Einkommens und unterliegen der vollen Besteuerung[6] (zur Behandlung der Rückzahlung von (zu Unrecht gezahlten) nicht abzugsfähigen Zinsen an den Steuerpflichtigen Rz. 45).

 

Rz. 42a

Rechtspolitisch ist diese Ungleichbehandlung der Soll- und der Habenzinsen nicht zu rechtfertigen. Sie ermöglicht der Finanzverwaltung eine "Zinsarbitrage", indem bei reinen Verschiebungen von Besteuerungsgrundlagen die Sollzinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, die vom Stpfl. zu beanspruchenden Habenzinsen aber voll steuerpflichtig sind. Verfassungsrechtlich liegt diese Ungleichbehandlung aber noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.[7]

[1] BFH v. 30.6.1959, I 52/59 U, BStBl III 1959, 340.
[2] BFH v. 22.1.1997, I R 64/96, BStBl II 1997, 548.
[3] BFH v. 8.12.2021, I R 24/19, BFH/NV 2022, 835; kritisch nur de lege ferenda Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 73 und Pfirrmann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 KStG Rz. 58.
[4] BFH v. 8.12.2021, I R 24/19, BFH/NV 2022, 835; a. A. Dikmen, SAM 2014, 90.
[5] BFH v. 22.1.1997, I R 64/96, BStBl II 1997, 548.
[6] BFH v. 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568 zu Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO; BFH v. 8.11.2005, VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527 zu Erstattungszinsen nach § 233a AO; R 48 KStH.
[7] BFH v. 6.10.2009, I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; a. A. Brete, DStZ 2009, 692.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
Kalender Frist Nadel
Bild: Wellnhofer Designs

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss v. 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht).


BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Frotscher/Drüen, KStG § 10 ... / 3.2.2 Inländische Steuern vom Einkommen
Frotscher/Drüen, KStG § 10 ... / 3.2.2 Inländische Steuern vom Einkommen

  Rz. 29 Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören insbesondere die von der juristischen Person gezahlte KSt, die auf vereinnahmte Kapitalerträge entfallende KSt, die von vereinnahmten Kapitalerträgen einbehaltene KapErSt. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren