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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / d) Umfang der Haftung

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Rz. 170

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ein gesetzlicher Vertreter iSv > Rz 155 haftet neben dem von ihm vertretenen ArbG und ggf neben anderen Haftungsschuldnern (> Rz 167) "soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) [...] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden" (§ 69 Satz 1 AO). Hinsichtlich der Pflichten als ArbG haftet der Vertreter für die richtige Einbehaltung, Anmeldung und Abführung und für die beim > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 33 ff, > Rz 50). Das Gleiche gilt uE für ESt/LSt, die aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung verkürzt worden ist (> Rz 51 ff). Der sachliche Umfang der Haftung erstreckt sich – sofern überhaupt jeweils (noch) anfallend – auf die anzumeldende > Kirchensteuer Rz 42 ff und den anzumeldenden > Solidaritätszuschlag, soweit sie auf die LSt entfallen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur > Arbeitskammer (Bremen/Saarland). Zu Einwendungen > Rz 161 ff. Die Höhe der einzubehaltenden LSt bestimmt sich nach § 38a EStG, beim laufenden Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) jeweils mit dem auf den > Lohnzahlungszeitraum entfallenden Teilbetrag der > Jahreslohnsteuer unter Berücksichtigung der für die ArbN abzurufenden elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), besonders der > Steuerklassen (§ 38b EStG). Können die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden, hat sie die Finanzbehörde nach § 162 AO zu schätzen (vgl EFG 2012, 1650). Einzelheiten > Schätzung.

Ferner erstreckt sich die Haftung auf Steuerrückstände, die während der Dauer der gesetzlichen Vertretung usw entstanden sind (> Rz 172), und auf Rückstände aus früh...

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