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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuerbescheinigung

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Mit der vom ArbG für jeden ArbN übermittelten LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG) hat das FA eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Erläutert wird besonders der Inhalt dieser Bescheinigung.

A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zu den wesentlichen ArbG-Pflichten beim LSt-Abzug gehört das Erstellen der LSt-Bescheinigung (§ 41b EStG). Diese LSt-Bescheinigung hat der ArbG der FinVerw für jeden ArbN und jedes Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln; (§ 41b Abs 1 Satz 2 EStG). Das gilt grundsätzlich für sämtliche unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen ArbN, für die der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Das sind neben den eigenen ArbN auch solche, für die er den LSt-Abzug als Dritter vornimmt (> Entsendung von Arbeitnehmern, > Lohnsteuerabzug durch Dritte). Ausgenommen sind ArbN, bei denen der ArbG die LSt für sämtliche Arbeitslöhne nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert (§ 41b Abs 4 EStG; > Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer). Ausgenommen sind – in wenigen Ausnahmefällen – auch solche ArbN, denen zwar Einnahmen zufließen, die aber nicht dem LSt-Abzug unterliegen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43).

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die in die LSt-Bescheinigung aufzunehmenden Daten (> Rz 10 ff) ergeben sich idR aus dem am Ende des Kalenderjahres abzuschließenden > Lohnkonto (§ 41b Abs 1 Satz 1 EStG). Stichtag für die Ermittlung der Werte sind der Ablauf des am 31.12. maßgebenden > Lohnzahlungszeitraum oder – wenn das Dienstverhältnis vorher endet – der Zeitpunkt der Beendigung. Nach Abschluss des LSt-Abzugs kann der ArbN eine Berichtigung der LSt-Bescheinigung nicht mehr verlangen (BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760; BFH/NV 2002, 340; ergänzend > Rz 16). Soweit der ArbG se...

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