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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

§ 40a Abs 2 EStG ermöglicht es einem ArbG, der jemanden mit nicht mehr als aktuell 538 EUR (seit dem 01.01.2024) monatlich entlohnt, anstelle der Regelbesteuerung die Steuern und Sozialbeiträge mit einer Pauschale abzugelten. Der ArbG muss die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden, die die Abgabe berechnet und vom Konto des ArbG einzieht. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2 000 EUR gibt es einen Übergangsbereich.

A. Einführung

I. Das Wesentliche für die Praxis in Kürze

 

Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

• Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (ab 2024: 538 EUR monatlich): Wer als > Arbeitgeber jemanden gegen geringfügige Entlohnung – bis zu 538 EUR monatlich (bis zum 31.12.2023 = 520 EUR) – beschäftigt (sog Entgeltgeringfügigkeit), kann anstelle des individuellen LSt-Abzugs anhand der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM – Regelbesteuerung) die Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) und die Beiträge zur > Sozialversicherung mit einer Pauschalabgabe abgelten. Zu deren Höhe > Rz 21 ff. In der GRV besteht seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN jedoch befreien lassen kann (> Rz 14/1). Die Pauschalabgabe wird von der Minijob-Zentrale (> Rz 33), einer Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, berechnet und vom Konto des ArbG eingezogen. Diese Tatbestände werden in diesem Stichwort erläutert (> Rz 15 ff). Zum Meldeverfahren > Rz 40 ff. Zum variablen Höchstbetrag des Arbeitsentgelts und zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze > Rz 63 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

• Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit über 538 EUR monatlich; > Rz 63 ff): Hat sich der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreien lassen, muss der ArbG den Regelbeitrag zur GRV erst bei einem Arbeitsentgelt ab 538,01 EUR monatlich entr...

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