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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnkonto

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A. Allgemeine Grundlagen

 

Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der ArbG muss idR für jeden ArbN, für den er zum LSt-Abzug verpflichtet ist, ein Lohnkonto führen. Das schließt unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN ein. Das Lohnkonto ist selbst dann zu führen, wenn LSt und andere Steuerabzüge – die Regelungen für die LSt gelten ebenso für die KiLSt und den SolZ (> Rz 3/1) – tatsächlich nicht einzubehalten sind, zB infolge des günstigen Familienstands oder hoher steuerfreier Beträge oder weil der ArbN über einen der steuerfreien > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten hinaus keine weiteren Beträge erhält. Ein Lohnkonto ist auch für solche ArbN zu führen, die von nahestehenden Unternehmen ins > Inland entsandt worden sind (> Entsendung von Arbeitnehmern) oder wenn jemand die Pflichten des LSt-Abzugs für den eigentlichen ArbG übernehmen musste oder freiwillig übernommen hat (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff; > Rz 50).

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Lohnkonto weist die erforderlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale und die Bezüge des einzelnen ArbN aus. Es dient zwar nicht der steuerlichen Gewinnermittlung des ArbG, enthält aber gleichwohl Aufzeichnungen iSd §§ 146, 147 AO, weil im Lohnkonto Sachverhalte dokumentiert werden, deren Ergebnisse in verdichteter Form in das Gehaltskonto als Sachkonto der Finanzbuchhaltung eingehen, mit dem es nicht zu verwechseln ist. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten ist eine Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung von Sachverhalten; das Lohnkonto hat zudem Beweisfunktion (vgl T/K/Drüen, vor §§ 140–148 AO Rz 5, 6). Zur Gestaltung des Lohnkontos > Rz 10 ff. Zur Kontenführung im EU-Ausland vgl T/K/Drüen zu § 146 AO. Zu Besonderheiten bei ArbN aus der > Schweiz Rz 16 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Rechtsgrundlagen: Die wichtigsten An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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