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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mutterschaftsgeld

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die nach dem Mutterschutzgesetz zu gewährenden Leistungen, nämlich das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG, § 24i SGB V und § 14 KVLG), der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) sowie die sonstigen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind steuerfrei; Letzteres betrifft vor allem ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe (vgl § 24cff SGB V). Entsprechendes gilt für den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr 1 Buchst d EStG). Ergänzend > Elterngeld.

Zur Anwendung des Tarifvorbehalts vgl § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b, c EStG und > Progressionsvorbehalt Rz 9/2 f; das schließt den betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 27 aus.

Der während der Mutterschaftsfristen fortgezahlte > Arbeitslohn unterliegt weiterhin dem LSt-Abzug. Zum Geburtengeld, das von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird, vgl BFH/NV 2009, 1625.

 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder dem KVLG (> Rz 1) erhalten krankenversicherte ArbN von ihrer Krankenkasse regelmäßig für die Zeit der Schutzfristen (vgl § 3ff MuSchG). Nicht krankenversicherungspflichtige ArbN (zB als Geringverdienerinnen oder als Privatversicherte wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze) erhalten vom Bundesversicherungsamt ebenfalls ein Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs 2 MuSchG.

 

Rz. 3

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Randziffer einstweilen frei.

 

Rz. 4

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Den Zuschuss des ArbG zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG erhalten versicherungspflichtige ArbN; ferner solche Frauen, die freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie z...

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