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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Elterngeld

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Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder – idR als Erziehungsgeld bezeichnet – sind steuerfrei (§ 3 Nr 67 EStG), unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt Rz 7/11 (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst j EStG; BFH 226, 329 = BStBl 2011 II, 382; VerfB nicht angenommen, BVerfG vom 20.10.2010 2 BvR 2604/09). Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts darf das Elterngeld nicht um den ArbN-Pauschbetrag gemindert werden, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bereits den Pauschbetrag übersteigende WK abgezogen wurden (BFH 247, 146 = BStBl 2015 II, 182 – anhängig VerfB 2 BvR 3057/14).

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezweckt die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Während der Elternzeit erhält der Elternteil ein Elterngeld von 300 EUR (Regelbetrag) bis zu 1 800 EUR/Monat für 12 bis 14 Monate. Ergänzend > Statistik Rz 31 – 33. Ab 2015 wurden die Regelungen zum Elterngeld – nun Basiselterngeld – um das Elterngeld Plus und vier zusätzliche Partnerschaftsmonate ergänzt, um die Lage von Eltern mit Teilzeitarbeit zu verbessern. Beim Elterngeld Plus wird der Bezugsmonat des Basiselterngeldes in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umgewandelt. Dadurch kann der Bezugszeitraum verlängert werden (höchstens 28 statt 14 Monate Basiselterngeld). Teilen sich Eltern die Erziehungs- und Erwerbsarbeit, können jeweils vier neue Partnerschaftsbonusmonate beansprucht werden, für die Elterngeld Plus gezahlt wird. Die Kombinationsmöglichkeiten von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten gelten für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Das Dienstv...

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