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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerklassen

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die in § 38b EStG geregelte Einreihung in eine bestimmte Steuerklasse eröffnet die Anwendung des auf die persönlichen Verhältnisse des ArbN abgestimmten Steuertarifs sowie der über die Steuerklasse beim LSt-Abzug zu berücksichtigenden Steuerfrei- und Pauschbeträge.

A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der Arbeitgeber hat den LSt-Abzug unter Berücksichtigung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen (vgl § 38 Abs 3 EStG, § 38a Abs 4 EStG). Die Steuerklasse ist eines der beim > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Steuerklasse ist maßgebend für die familiengerechte Berechnung der LSt (§ 39b Abs 2 Satz 8 EStG). Über die Zuordnung zu Steuerklassen wird rechtstechnisch die Anwendung der Grund- oder Splittingtabelle sowie die Berücksichtigung von solchen Pausch- und Freibeträgen gesteuert (im Einzelnen > Lohnsteuertarif Rz 33 ff), die für eine Vielzahl von ArbN von Bedeutung sind; insoweit bedarf es keiner Feststellung eines Freibetrags im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Die Berechnung der Steuerabzüge wird überwiegend maschinell vorgenommen, ggf kann sich der ArbG der Hilfe eines externen Dienstleisters bedienen. Dazu veröffentlicht die FinVerw idR jährlich einen > Programmablaufplan. Sofern die LSt (noch) manuell mithilfe von LSt-Tabellen ermittelt wird, kann für einen bestimmten > Arbeitslohn für jede Steuerklasse die einzubehaltende LSt abgelesen werden. Kennt der ArbG mithin die Steuerklasse und die Höhe des zu versteuernden Arbeitslohns, kann er den darauf entfallenden Betrag an LSt aus der Tabelle ablesen. Zur Ausgestaltung der Steuerklassen im Einzelnen > Lohnsteuertarif Rz 43 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Anhand der ihm von der jeweiligen > Kommunale Meldebehörde übermi...

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