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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / c) Ermessensentscheidung

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Rz. 166

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Bei der Inanspruchnahme eines nach § 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs 1 AO: "kann"; vgl auch § 5 AO und > Rz 100 ff), die von den Gerichten darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom > Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl § 102 FGO; > Rechtsbehelfe Rz 38; BFH 155, 243 = BStBl 1989 II, 219). Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden iSd § 69 AO und § 191 AO vgl BFH 125, 126 = BStBl 1978 II, 508. Das FA muss auch bei einer auf Vorschriften der AO gestützten Haftung die Ermessensausübung kenntlich machen (> Rz 204 ff). Das gilt in erster Linie für das Auswahlermessen, zB bei mehreren Gf (> Rz 100 ff, > Rz 125 ff) oder beim Wechsel des Vereinsvorstands (EFG 2006, 13), aber auch für das Entschließungsermessen (vgl BFH 151, 111 = BStBl 1988 II, 176; > Rz 100 ff, > Rz 105 ff). Kein Kriterium für die Ausübung des Ermessens ist die Höhe des Haftungsanspruchs (BFH 158, 13 = BStBl 1989 II, 979) oder die Zahlungsfähigkeit des eventuell Haftenden (BFH 139, 310 [312] = BStBl 1984 II, 70; BFH/NV 1990, 348). Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung mit der Folge ausgegangen werden, dass das FA auf die Darlegung der Ermessensausübung im Haftungsbescheid (oder spätestens in der Einspruchsentscheidung) verzichten kann (BFH 155, 243 aaO). Es muss vielmehr im Einzelnen ausführen, weshalb es gerade diesen Gf, der grob fahrlässig gehandelt hat, in Anspruch nimmt. Ob dies auch bei vorsätzlicher Pflichtverletzung erforderlich ist, hat BFH 155, 243 aaO offengelassen. Von einer Vorprägung der Ermessense...

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