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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / b) Entschließungsermessen (Haftungsausschluss wegen Unbilligkeit)

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Rz. 105

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Im Rahmen des Entschließungsermessens prüft das FA, ob es überhaupt gegen den ArbG als Haftungsschuldner vorgehen kann. Das ist ausgeschlossen, wenn seine Inanspruchnahme unbillig ist, weil ein Haftungsbescheid dann von vornherein ermessensfehlerhaft wäre. Der ArbG haftet hier selbst dann nicht, wenn das FA die LSt beim ArbN zuvor erfolglos nachgefordert hat.

 

Rz. 106

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Für die Ausübung des Entschließungsermessens zugunsten des ArbG kommen nur solche Sachverhalte in Betracht, in denen objektiv eine Pflichtverletzung bei der Einbehaltung der LSt vorliegt und den ArbG subjektiv kein oder nur geringfügiges > Verschulden trifft (BFH 113, 157 = BStBl 1974 II, 756; BFH/NV 2009, 1454 mwN). Gemeint sind im Wesentlichen Sachverhalte, in denen der ArbG aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums die LSt nicht richtig einbehalten hat (BFH/NV 2013, 698). Die Haftung für Pflichtverletzungen bei der Abführung der LSt ist hier nicht gemeint.

 

Rz. 107

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ein Rechtsirrtum ist gegeben, wenn aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Folgerungen gezogen werden. Es handelt sich also um Fehler in der Rechtsanwendung. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum aber nur dann, wenn der ArbG nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage davon ausgehen konnte, dass seine Rechtsauffassung zutreffend sei (so Offerhaus, BB 1982, 793 [796]; StBp 1986, 165).

 

Rz. 108

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Es ist ein rechtsstaatliches Gebot, den ArbG nur dann haften zu lassen, wenn seine Pflichten klar aus dem Gesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen erkennbar sind (BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502 [506 aE]). Besteht eine solche Klarheit nicht, kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen (vgl BFH 134, 149 = BStBl 1981 II, 801). ...

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