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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / b) Kirchensteuer vom Arbeitslohn

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Rz. 42

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Kirchensteuer wird vom > Arbeitslohn nach den gleichen Grundsätzen einbehalten, die für die LSt von laufenden und sonstigen Bezügen maßgebend sind; > Laufende Bezüge, > Sonstige Bezüge. Vgl auch > Lohnzahlungszeitraum, > Lohnsteuertarif, > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 57 ff. Dies gilt für ArbN, deren > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ausweisen (zu Einzelheiten > Rz 43 ff). Die KiSt wird zu denselben Zeitpunkten wie die LSt bei dem FA der > Betriebsstätte angemeldet und dorthin abgeführt (> Lohnsteuer-Anmeldung und > Abführung der Lohnsteuer). Die KiSt wird als Zuschlag mit einem bestimmten Prozentsatz auf die einzubehaltende LSt bemessen und erhoben (Kirchenlohnsteuer). Das gilt auch für die LSt auf > Sonstige Bezüge (also keine gesonderte Differenzberechnung der KiSt anhand der Jahreslohnsteuertabelle – vgl § 51a Abs 2a Satz 1 HS 1 EStG). Der Zuschlag-Satz muss in den jeweiligen Bundesländern grundsätzlich einheitlich sein, er beträgt derzeit entweder 9 % oder 8 % (Letzteres nur in BY und BW; siehe auch > Rz 28).

Bei der Pauschalierung der KiSt weichen die Sätze ab. Die Pauschalierungssätze betragen je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %.

 
Bundesland Prozentsatz
BY, HE, NW, RP, SL, 7 %
BW, NI, SH 6 %
BN, BB, MV, SN, ST, TH 5 %
HB, HH 4 %

Zu Einzelheiten > Rz 54 ff.

 

Rz. 43

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt wird zwar grundsätzlich nach dem für den > Wohnsitz des Stpfl gültigen Prozentsatz erhoben; das schließt auch ausländische ArbN ein (> Rz 15 ff). Für den Steuerabzug vom > Arbeitslohn (> Steuerabzugsverfahren) gilt aber das sog Betriebsstättenprinzip. Der ArbG hat deshalb die KiSt idR nach dem für den Ort der > Betriebsstätte maßgebenden Steuersatz einzubehalten, auch we...

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