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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Anmeldung

Tina Verleger
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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Mit der Anmeldung übermittelt der Arbeitgeber dem Finanzamt periodisch die Daten für die Festsetzung der abzuführenden Lohnsteuer. Das in § 41a EStG und der AO geregelte Verfahren wird hier dargestellt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der ArbG hat nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (> Rz 6 ff) dem > Betriebsstätten-Finanzamt eine LSt-Anmeldung über die im Anmeldungszeitraum abzuführende LSt einzureichen. Sie ist eine >  Steuererklärung iSv § 149 AO (§ 41a Abs 1 EStG). Die Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung besteht unabhängig neben der Verpflichtung zur > Abführung der Lohnsteuer. Selbst dann, wenn der ArbG zur pünktlichen Zahlung an das FA nicht in der Lage ist, hat er die LSt und andere Steuerabzüge doch pünktlich anzumelden. Anders als bei der USt kennt die LSt keine gesonderte Jahresanmeldung.

Diese Pflichten des ArbG treffen auch jene "Dritte", die zum LSt-Abzug verpflichtet sind, weil sie Leistungen an ArbN eines anderen (ArbG) erbringen oder als Dienstleister den LSt-Abzug für einen ArbG vornehmen (vgl § 38 Abs 3a EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff). Zur LSt-Anmeldung für den ArbN eines ausländischen Unternehmens als "wirtschaftlichen" ArbG vgl EFG 2013, 1706 sowie > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 10. Zu weiteren Besonderheiten > Arbeitgeber Rz 26 – 32.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 104 – ET: 10/2014

Der Regelungsinhalt der LSt-Anmeldung ist in erster Linie zeitraumbezogen und umfasst sämtliche im fraglichen Zeitraum verwirklichten Sachverhalte aller ArbN, derentwegen LSt einzubehalten oder – bei Pauschalbesteuerung – stattdessen zu übernehmen ist. In der Anmeldung wird grundsätzlich die LSt für die im Anmeldungszeitraum bezogenen Arbeitslöhne zusammengefasst (vgl § 38a EStG). "Bezogen" ist der im Lohnzahlungszeitraum iSv § 11 ESt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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