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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Jahresausgleich

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Der Jahresausgleich des § 42b EStG ist Teil der betrieblichen Lohnabrechnung. Er dient der Prüfung, ob im Laufe des Jahres zu viel an Lohnsteuer einbehalten worden ist, zB wenn monatlich Arbeitslohn in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden ist oder sich im Laufe des Jahres die > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN verändert haben. Zu beachten ist, dass eine Vielzahl von ArbN gesetzlich von diesem Ausgleich ausgenommen ist.

A. Zweck und Wesen des betrieblichen LStJA

 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der ArbG ist grundsätzlich verpflichtet, seinen ArbN nach Ablauf des Kalenderjahres unter bestimmten Voraussetzungen die für das Ausgleichsjahr einbehaltene LSt insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende LSt übersteigt (§ 42b EStG). Dieser Vorgang wird als "betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich" bezeichnet. Dabei werden die formell zu Recht, materiell aber durch die auf eine Besteuerung nach Lohnzahlungszeiträumen abgestellte Technik des Abzugsverfahrens uU überhöht einbehaltenen LSt-Beträge ausgeglichen (erstattet).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Rechtssystematischer Hintergrund dieser Verpflichtung zum LStJA ist es, dass der laufende LSt-Abzug durch den ArbG für ArbN, die zur ESt veranlagt werden (> Veranlagung von Arbeitnehmern), lediglich eine vorläufige Besteuerung bewirkt. Lediglich für ArbN, die nicht veranlagt werden, gilt der zur Ausnahme gewordene Grundsatz, dass die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende ESt durch den LSt-Abzug abgegolten wird (§ 46 Abs 4 EStG); es sei denn, dass der ArbN für zuwenig erhobene LSt durch Nachforderungsbescheid des FA (> Nachforderung von Lohnsteuer) in Anspruch genommen werden darf.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die LSt ist nach Ablauf des Ausgleichsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (vgl § 42b Abs ...

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