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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer

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1

 

Auf einen Blick:

Ist beim LSt-Abzug durch den ArbG zu wenig LSt einbehalten worden, wird sie vom FA beim ArbN oder beim ArbG nachgefordert. Fälle der Nachforderung und das Verfahren zu deren Geltendmachung durch das FA werden in diesem Stichwort erläutert.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Begrifflich ist die Nachforderung von der Rückforderung und der Haftung zu unterscheiden.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Nachforderung ist gegeben, wenn beim LSt-Abzug durch den ArbG im > Steuerabzugsverfahren zu wenig LSt einbehalten worden ist und dieser Betrag beim ArbN (> Rz 5 ff) oder beim ArbG als Steuerschuldner (> Rz 55 ff) vom FA nachzufordern ist.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von Rückforderung spricht man, wenn das FA einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs 2 AO geltend macht, indem es einen an einen Stpfl ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag zurückverlangt.

 

Beispiel:

Das FA hat einen Steuerbetrag an einen Nichtberechtigten ausbezahlt (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 29 ff, 42 ff und 60 ff).

Zur Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse > Kindergeld Rz 60 ff [65]; von ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 145 ff; von Altersvorsorge-Zulage > Private Altersvorsorge Rz 92. Zur Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien vgl § 4 Abs 4, § 4a Abs 4, § 8 WoPG; §§ 2, 19 WoPDV; R 15 Abs 3 WoPR. Ergänzend > Reeder Rz 6.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Haftung bedeutet das Eintreten für die Steuerschuld eines Anderen. Zur Haftung des ArbG für den ArbN vgl § 42d EStG und > Rz 77 ff.

B. Nachforderung beim Arbeitnehmer

I. Fälle der Nachforderung

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit dem LSt-Abzug ist der Steueranspruch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgegolten (§ 46 Abs 4 Satz 1 EStG). Dieses Prinzip hat im Laufe der Zeit so viele Ausnahmen erhalten, dass es kaum noch erkennbar ist. In fol...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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