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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / C. Nachforderung beim Arbeitgeber

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Rz. 55

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu einer Übersicht über die zur Verfügung stehenden Verfahren und das Verhältnis von ArbG/ArbN und FA > Steuerabzugsverfahren. Zum Arbeitsrecht > Rz 58.

 

Rz. 56

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ein praktischer Hinweis: Einer sich abzeichnenden Nachforderung von LSt/SolZ/KiSt (Steuerabzüge) durch das FA kann der ArbG ausweichen, indem er über die nachzuentrichtenden Steuerabzüge eine berichtigte > Lohnsteuer-Anmeldung abgibt und das FA seine ‚Nachforderung’ durch anderweitige Steuerfestsetzung gemäß §§ 168 Satz 1 iVm 164 Abs 2 AO verwirklicht (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 20 ff). Kommt ein Prüfer des FA zu einer Nachforderung, kann der ArbG – alternativ– ein schriftliches > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgeben, das zu einer entsprechenden Festsetzung kraft Gesetzes führt (vgl § 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG iVm §§ 167 Abs 1 Satz 3, 168 AO; > Außenprüfung Rz 77). Für ein solches Vorgehen gibt es unterschiedliche Gründe: Es kann nicht nur dem baldigen Eintritt des Rechtsfriedens dienen oder nicht auszuschließende bußgeldrechtliche Folgen vermeiden (> Straf- und Bußgeldverfahren), sondern zB auch das Augenmerk von innerbetrieblichen Auffälligkeiten ablenken.

 

Rz. 57

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überlässt es der ArbG dem FA, seine Nachforderung zu verwirklichen, kommen dafür je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten Steuerabzüge unterschiedliche und voneinander unabhängige Verfahrenswege in Betracht. Das sind

• die Nachforderung im Pauschalierungswege durch Steuerbescheid (§ 155 AO), soweit der ArbG Steuerschuldner ist (vgl § 37b Abs 4 Satz 1, § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Dazu > Rz 60 ff,
• Nachforderung durch Steuerbescheid (§ 41a Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 155 AO) im Wege der Änderung einer Festsetzung oder der erstmaligen Festsetzung im Verfahren der > Loh...

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