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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Wo der Gesetzgeber jemanden zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet, verbindet er damit das Prinzip, dem Verantwortlichen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Einbehalts auch die Haftung aufzuerlegen. Beim LSt-Abzug regelt § 42d EStG die hier erläuterten Einzelheiten. Behandelt wird aber auch die Haftung der gesetzlichen Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter nach den §§ 69ff AO.

A. Allgemeiner Überblick

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist > Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet ist der > Arbeitgeber. Er hat die > Lohnsteuer für Rechnung des ArbN vom > Arbeitslohn einzubehalten, hat sie an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3 Satz 1, § 41a Abs 1 EStG) und kommt ggf als Haftender (> Rz 4) in Betracht. Zu dieser gesetzlichen Verpflichtung und der rechtlichen Stellung des ArbG zwischen ArbN und FA im Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 1. Zur näheren Bestimmung der für eine Haftung in Betracht kommenden Person > Arbeitgeber Rz 10 ff. Zu weiteren Möglichkeiten des FA, LSt nachzuerheben, > Rz 187 ff.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ein ArbG kann die Haftung nicht abwenden, indem er die Verantwortung für den LSt-Abzug auf einen Mitarbeiter rechtsgeschäftlich überträgt und ihm insoweit Vertretungsmacht erteilt (abgeleitete Verantwortlichkeit; zur Haftung gesetzlicher Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter > Rz 151 ff), denn dem Vertretenen ist das Wissen des Vertreters zuzurechnen (vgl §§ 164, 1...

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