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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / 1. Zuständiges Finanzamt

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Rz. 187

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführten Steuerabzüge kommt Folgendes in Betracht:

 

Rz. 188

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

  • Eine Nachforderung beim ArbG im Wege der Pauschalierung durch Steuerbescheid (§ 155 AO), soweit der ArbG Steuerschuldner ist (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 60 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 285 ff;
  • Nachforderung beim ArbG durch Steuerbescheid (§ 41a Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 155 AO) im Wege der Änderung einer Festsetzung oder der erstmaligen Festsetzung im Verfahren der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff. Zu Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 65 ff, 70 ff; möglich ist auch ein > Lohnsteuer-Anerkenntnis (> Rz 227);
  • Inhaftungnahme des ArbG oder eines Dritten nach § 42d EStG durch Haftungsbescheid iSv § 191 Abs 1 AO;
  • Inhaftungnahme eines Verfügungsberechtigten iSv §§ 33, 34 AO im Rahmen von §§ 69ff AO durch Haftungsbescheid iSv § 191 AO;
  • Nachforderung beim ArbN durch Nachforderungs(-Steuer-)Bescheid (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 31 ff) oder Änderung der ESt-Festsetzung im Rahmen der > Veranlagung von Arbeitnehmern (> Nachforderung von Lohnsteuer Rz 49 ff).
 

Rz. 189

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Für den Erlass eines Haftungsbescheids oder eines an den ArbN gerichteten Nachforderungsbescheids auf der Grundlage des § 42d Abs 3 EStG und der §§ 69ff AO ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des zum LSt-Abzug Verpflichteten zuständig (§ 42d Abs 3 Satz 2 EStG iVm § 41 Abs 2...

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