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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitgeber / A. Rechtlicher Status des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Mitwirkung bei der Erhebung der LSt ist der ‚Arbeitgeber’ im Verhältnis zum FA (Außenverhältnis) kraft öffentlichen Rechts verpflichtet. Ihm obliegt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (> Arbeitslohn) sowie die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge (vgl §§ 38ff EStG; zu einem Gesamtüberblick > Lohnsteuer, > Steuerabzugsverfahren). Durch das Finanzamt wird der ArbG als > Steuerpflichtiger (vgl § 33 AO) behandelt; es tritt ihm damit hoheitlich gegenüber. Im Einzelnen:

I. Rechtsverhältnis zum Finanzamt

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Rechtsverhältnisse des ArbG beim LSt-Abzug waren lange nicht abschließend geklärt (> Rz 4), denn obwohl das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN arbeitsrechtlich – also privatrechtlich – geprägt ist, wird der ArbG beim LSt-Abzug für den Staat tätig, der mit seinen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in das Arbeitsrecht hineinwirkt.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zum FA hat der ArbG ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Allein steuerliche Vorschriften bestimmen seine Pflichten. Gemäß § 33 Abs 1 AO ist > Steuerpflichtiger ausdrücklich (auch) derjenige, der "für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, ...". Deshalb ist uE davon auszugehen, dass der ArbG mit dem LSt-Abzug schlicht seinen Verpflichtungen als Stpfl nachkommt (glA Heuermann, StuW 1999, 349; Kirchhof, § 38 EStG Rz 9; Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 19ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Rechtsstellung des ArbG besteht aber ein Meinungsstreit: Von einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis des ArbG zum FA gehen aus: Offerhaus, BB 1982, 793; Schick, BB 1983, 1041; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 2 mwN; Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 1 mwN [aA übrigens Schmidt/Weber-Grellet, § 43 EStG Rz 13 zur Inanspruchnahme für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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