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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Reeder

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Mit dem Seeschifffahrts-AnpG vom 09.09.1998 (BGBl 1998 I, 2860 = BStBl 1998 I, 1158) ist die hier nicht näher erläuterte sog Tonnagebesteuerung eingeführt worden (vgl § 5a EStG). Gleichzeitig wurde in § 41a Abs 4 EStG die Regelung aufgenommen, dass ArbG, die bestimmte Handelsschiffe (> Rz 6) unter deutscher Flagge betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden LSt für bestimmte ArbN (> Rz 3 ff) grundsätzlich einen Betrag von 40 % der LSt (später übergangsweise erhöht auf 100 %, vgl > Rz 2) abziehen und vereinnahmen dürfen. Der Regelung, die seit 1999 gilt, hat die EU-Kommission (> Europäische Union Rz 1/1) zugestimmt (vgl DB 1999, 1980).

Es handelt sich um eine reine Subventionsvorschrift, die in den Verfahrensvorschriften des EStG deplatziert ist. Zur Bewertung der Regelung im Übrigen > Rz 11 und > Rz 12.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des EStG zur Erhöhung [sic!] des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24.02.2016 (BGBl 2016 I, 310) wurde die Bestimmung des § 41a Abs 4 EStG für die Dauer von 60 Monaten modifiziert. In dieser Zeit dürfen die betroffenen ArbG nicht nur 40 %, sondern die gesamte LSt (100 %) abziehen und einbehalten. Außerdem ist der Personenkreis der ArbN (> Rz 3) insoweit verändert worden, als diese in dem genannten Zeitraum nicht mehr für einen zusammenhängenden Zeitraum von 183 Tagen für den ArbG auf einem qualifizierten Handelsschiff tätig sein müssen. Die Interimsregelung ist erstmals für laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) anzuwenden, der – bei einem monatlichen > Lohnzahlungszeitraum – für den Juni 2016 gezahlt wurde, oder für > Sonstige Bezüge, die nach dem 31.05.2016 zugeflossen sind (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur...

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