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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattung von Lohnsteuer / a) Zahlung ohne rechtlichen Grund (§ 37 Abs 2 Satz 1 AO)

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Rz. 29

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

LSt ist ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn bei der Zahlung ein Zahlungsanspruch des FA nicht oder nicht mehr besteht.

Für seine Entstehung kommt es nicht darauf an, ob der Erstattungsanspruch festgesetzt ist oder nicht (> Rz 13 ff).

 

Rz. 30

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei einer > Pauschalierung der Lohnsteuer entsteht der Erstattungsanspruch des ArbG nicht erst mit der Abführung ohne Rechtsgrund, zB wenn der ArbG als vermeintlicher Steuerschuldner pauschale LSt für Teilzeitbeschäftigte an das FA abführt, obwohl die Voraussetzungen des § 40a EStG nicht erfüllt sind. Da die pauschale LSt ebenso wie im Fall der Regelbesteuerung bereits beim > Zufluss von Arbeitslohn entsteht (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 6; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2), entsteht im gleichen Zeitpunkt auch ein etwaiger Erstattungsanspruch auf die pauschale LSt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung des ArbG für die Pauschalierung statt Regelbesteuerung und ggf rückwirkend.

 

Rz. 31

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Beim LSt-Abzug leistet der ArbN aber nicht ohne rechtlichen Grund, wenn der ArbG dem Steuerabzug die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, diese aber zuungunsten des ArbN unrichtig sind. Dann ist § 37 Abs 2 AO nicht anwendbar. Dies begründet sich folgendermaßen: Die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 20 ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG) und deshalb Rechtsgrund für den Steuerabzug.

 

Beispiel:

Der ArbG hält die LSt den Lohnsteuerabzugsmerkmalen entsprechend nach der Steuerklasse I ein, obwohl der ArbN inzwischen in Las Vegas (USA) geheiratet hat und objektiv die Voraussetzungen für die Steuerklasse III er...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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