Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.2 Gesamtschuldner

5.2.1 Mehrere Säumniszuschläge bei Gesamtschuldnern Rz. 64 Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung oder haften sie nebeneinander für dieselbe Schuld, so sind sie Gesamtschuldner. Auch Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner.[1] In diesen Gesamtschuldfällen können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (Abs. 4 S... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.2 Stundung

Rz. 18 Eine Stundung wird nach § 222 AO regelmäßig nur auf Antrag gewährt, ausnahmsweise kann sie auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Da die Stundung ein Hinausschieben der Fälligkeit um die Dauer ihrer Laufzeit bedeutet, kann sie nur ab Fälligkeitstag wirksam werden. Rz. 19 Die Stundung kann vor Fälligkeit ausgesprochen werden. Geschieht dieses jedoch erst nach dem Fäl... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.2 Steuervergütungen und Haftungsschulden (Abs. 1 S. 2)

Rz. 43 Zurückzuzahlende Steuervergütungen sind gem. § 240 Abs. 1 S. 2 AO den Steuern gleichgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf die vor allem als Prämien und Zulagen gewährten Subventionen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.[1] So sind bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung einer InvZul Säumniszuschläge zu zahlen.[2] Bei ste... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.2 Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO)

Rz. 59 Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben (Abs. 3 S. 1). Auf die Gewährung der Schonfrist besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung, die die Verzögerungen im Bank- und Postverkehr vorwegnimmt.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 AO geht als spezielle Regelung der Regelung des § 227 AO vor.[2] Rz. 60 Dennoch i... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 5.1 Schuldner

Rz. 63 Schuldner des Säumniszuschlags ist gem. § 240 Abs. 4 S. 1 AO , wer nicht zum Ablauf des Fälligkeitstags die zu entrichtende Steuer, Steuervergütung oder Haftungsschuld entrichtet. Zu beachten ist, dass die Schuld festgesetzt (bzw. angemeldet) worden sein muss (vgl. Rz. 46ff.). Das gilt auch, wenn ein Steuerabzugsverpflichteter Dritter[1] für Rechnung des Steuerschuldne... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.3 Ungerechtfertigte Ablehnung der Aussetzung

Rz. 34 Hat ein Stpfl. mit einem Rechtsbehelf gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg (z. B. durch Änderung des Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO), hatte er gegenüber der Finanzbehörde alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und war diese von der Finanzbehörde unzutreffend abgelehnt worden, so sind die Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen.[... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.5 Niederschlagung

Rz. 37 Die Niederschlagung[1] ist eine behördeninterne Maßnahme ohne gestaltende Wirkung nach außen. Die niedergeschlagene Forderung bleibt bestehen und fällig. Sie wird lediglich zurzeit nicht weiterverfolgt und deswegen aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren herausgenommen. Da die Fälligkeit nicht beseitigt wird, werden auch nach Niederschlagung laufend Säumniszuschläge... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.4 Änderung der Steuerfestsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO)

Rz. 51 Nach § 240 Abs. 1 S. 4 1. Halbsatz AO bleiben verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn die festgesetzte Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 AO berichtigt wird. Mit dieser Regelung durchbricht der Gesetzgeber den Gedanken der Akzessor... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.3 Festsetzung oder Anmeldung der Steuer (Abs. 1 S. 3)

Rz. 46 Säumnis tritt gem. § 240 Abs. 1 S. 3 AO erst ein, wenn die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (Titularfiktion der Steuer oder der zurückzuzahlenden Steuervergütung). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder des Rückzahlungsanspruchs an. Der Steuerbescheid oder der geänderte Steuerbescheid muss bekannt gegeben worden sein.[1] Rz. 47 Bei... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.5 Aufrechnung (Abs. 1 S. 5)

Rz. 54 Bei einer Aufrechnung[1] kann der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit wegfallen. Die Aufrechnung hat nach § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 389 BGB Rückwirkungen auf den Zeitpunkt, in dem sich die Ansprüche aus der Sicht des Aufrechnenden zuerst aufrechenbar gegenüberstehen.[2] Durch § 240 Abs. 1 Satz 5 AO, eingefügt durch das StBereinG 1999[3], bleiben im Falle der Auf... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6 Verfahren

6.1 Erhebung Rz. 67 Bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands kraft Gesetzes.[1] Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das FA bedarf es nicht.[2] Sollen die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden, bedarf es keines Leistungsgebots.[3] Sollen die Säumniszuschläge ohne die Steuer beigetrieben werden, bedarf es zuvor ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO

Rz. 7 Die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO ist zu bejahen.[1] Solche Bedenken bestehen auch nicht für das seit März 2022 gestiegene Zinsniveau.[2] Zwar war die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit § 233a AO i. V. m. § 238 AO weit verbreitet.[3] Zur Begründung wurde überwiegend auf die fragliche Vereinbarkeit des § 233a AO i. V.... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 24 Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zielt nicht auf die Verschiebung der Fälligkeit. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht in einem inneren Zusammenhang damit, dass dur... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.4 Fehlende Entrichtung

Rz. 41 Säumnis tritt ein, wenn die Steuer nicht bei Fälligkeit entrichtet wird[1], also durch Zahlung, Aufrechnung[2] oder durch Befriedigung im Vollstreckungsverfahren.[3] Der Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus § 224 Abs. 2 AO. Bei der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung drei Tage nach dem Eingang drei Tage nach dem Eingang als entrichtet.[4] Das gilt auch dann, wenn d... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.1 Verschiebung oder Aufhebung der Fälligkeit

Rz. 16 Säumnis tritt ein, wenn die festgesetzte oder angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitsfrist i. S. d. § 220 AO festgesetzt wurde. Ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO berührt § 240 AO nicht, da die Steuerforderung und ihre Fälligkeit unberührt bleiben.[1] Rz. 17 Änderung der Fälligkeit: Bei den Verbrauchsteuern und der USt (vor allem der EUSt) ist im ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1 Grundlagen

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung des § 240 AO geht letztlich auf § 104 RAO und das StSäumnisG[1] sowie das StändG[2] zurück. Die Regelung des § 240 AO ist gem. Art. 97 § 16 Abs. 1 EGAO auf alle nach dem 31.12.1976 verwirkten Steuerbestände anzuwenden. Bis zum 31.12.1980 galt § 16 Abs. 2 EGAO. Die späteren Änderungen des § 240 AO [3] sind durch die Anwendungsregelungen ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8 Erlass

8.1 Allgemeines Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung des § 240 AO geht letztlich auf § 104 RAO und das StSäumnisG[1] sowie das StändG[2] zurück. Die Regelung des § 240 AO ist gem. Art. 97 § 16 Abs. 1 EGAO auf alle nach dem 31.12.1976 verwirkten Steuerbestände anzuwenden. Bis zum 31.12.1980 galt § 16 Abs. 2 EGAO. Die späteren Änderungen des § 240 AO [3] sind durch die Anwendungsregelungen in Art. 97 § 16 Abs. ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 83 Plötzliche Erkrankung des Stpfl., wenn er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und keine Möglichkeit bestand, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen.[1] Wer jedoch seine Steuerschulden stets unter Anwendung des § 240 Abs. 3 AO zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler.[2] mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.1 Allgemeines

Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentsc... mehr

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Besteuerung der GmbH, ihrer... / 1.2.4 Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Eine Reihe von Ausgaben darf den Gewinn der GmbH gem. § 4 Abs. 5 EStG bzw. § 10 KStG nicht mindern. Wurden derartige Aufwendungen handelsrechtlich gebucht, müssen sie steuerlich wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dies betrifft vor allem die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer bei einer verde... mehr

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 3 Anspruch und Ermessensentscheidung, § 22 Abs. 2 GrEStG

Rz. 5 Ist die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet oder der Erwerb steuerfrei, besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung der UB nach § 22 Abs. 2 GrEStG, die nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.[1] Die Steuer ist entrichtet, wenn sie nach § 47 AO erloschen ist, also durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung. Sichergestellt i... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4.3 Säumniszuschlag

Rz. 33 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Bei verspäteter Zahlung fällt für jeden angefangenen Kalendermonat 1 % Säumniszuschlag an (§ 240 Abs. 1 AO). mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 386 [Autor/Stand] Keine Steuern sind die eigens in § 3 Abs. 4 AO aufgeführten und definierten steuerlichen Nebenleistungen, also Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO) Verspätungszuschläge (§ 152 AO) oder -gelder (§ 22a Abs. 5 EStG),[2] Zuschläge nach § 162 Abs. 4, 4a AO, Mitwirkungsverzögerungsgelder (§ 200a Abs. 2 AO), Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a A... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.1.2 Verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahllasten

Rz. 111 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden Säumniszuschläge ("late payment penalties") im Falle einer vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans binnen 15 Tagen nach Fälligkeit nicht festgesetzt, zwischen 16 bis 30 Tagen nach Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages ("first penalty") festgesetzt, der 2 % d... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Prüfungsaufgaben und sachliche Zuständigkeit

Rz. 1287 [Autor/Stand] Die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1–9 SchwarzArbG aufgeführt. Die Dienstkräfte der FKS prüfen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV, den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld und andere Sozialleistunge... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8 Verfahrensfragen (§ 18h Abs. 6 UStG)

Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Gemäß § 18h Abs. 6 UStG gelten für das Verfahren, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die angeführten Vorschriften von AO und FGO. Die Regelung ist erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 S. 1... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.3 Bußgeldvorschriften (§§ 26a–26c dUStG)

Rz. 92 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Bußgeldvorschriften regelt die ungarische Abgabenordnung. Werden demnach Umsatzsteuererklärungen nicht oder nur verspätet eingereicht, kann die Finanzbehörde einen Säumniszuschlag von max. 500.000 HUF (rund 1.200 EUR) verhängen. Falls die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, wird ein Verspätungszuschlag i. H. d.... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Brandis, Zinsen bei Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, DStR 1990, 510; Braun, Festsetzung von Hinterziehungszinsen, PStR 2008, 145; Bublitz, Neue Aspekte bei Hinterziehungszinsen, DStR 1990, 438; Dahlmann, Festsetzungsverjährung bei Hinterziehungszinsen nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung, DStR 1998, 1246; Diebold, Zins... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Abschlusszahlungen

Stand: EL 149 – ET: 06/2026 (Teilweise) steuerpflichtige Vereine/Verbände, die Abschlusszahlungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und/oder Umsatzsteuer zu entrichten haben (Grund: Steuerschuld ist höher als die geleisteten/festgesetzten Vorauszahlungen bzw. es wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt), haben diese Beträge spätestens zum Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkass... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wirkung der Aufrechnung

Rn. 60 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Durch die Aufrechnung erlischt – soweit Deckung gegeben ist – der Erstattungsanspruch der Familienkasse auf der einen und der Kindergeldanspruch des Berechtigten bzw des mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten auf der anderen Seite (§ 47 AO). Der Zeitpunkt des Erlöschens wird durch § 226 Abs 1 AO iVm § 38... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1 Zeitpunkt (§ 13c Abs. 2 S. 1 UStG)

Rz. 60 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 1 UStG); § 240 Abs. 3 AO (sog. Schonfrist: Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei einer Säumnis bis zu drei Tagen) ist zu beachten (Abschn. 13c.1. Abs. 31 S. 1 UStAE; BMF v... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 149 – ET: 06/2026 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7). Hierbei müssen si... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.6 Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Haftung bei Nichtabführung

Rz. 39 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Ferner haften nach § 69 AO die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfül... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 66 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Es gelten die folgenden Vorschriften: Verspätete Umsatzsteuerregistrierung Die Strafe beträgt 1.000 bis 5.000 RON bei großen und mittleren sowie 500 bis 1.000 RON bei anderen Unternehmen. Verspätete Umsatzsteuermeldung Die Strafe beträgt 1.000 bis 5.000 RON. Verspätete Umsatzsteuerzahlung Allgemein entstehen Zinsen in Höhe von 0,02 % pro Tag. Weite... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13.2 Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO)

Rz. 120 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde in § 205c BAO erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung für den Bereich der Umsatzsteuer zur Gewährung der Rechtssicherheit geschaffen. Mit der Neuregelung erfolgt die Umsetzung des EuGH Urteil vom 12. Mai 2021 (Rs. C-844/19) bzw. des VwGH vom 30. Juni 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. Septembe... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Vergabe- und gewerberechtliche Maßnahmen, Haftungsregelungen

Rz. 1284 [Autor/Stand] Bewerber um einen Bauauftrag können bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden, wenn sie wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von weni... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1 Historische Entwicklung

Tz. 35 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Früher war die Abziehbarkeit der Nebenleistungen umstritten. In der Lit wurde die Meinung vertreten, für eine Ausdehnung des Abzugsverbots auf die bis dahin in § 10 Nr 2 KStG nicht erwähnten Nebenleistungen sei kein Grund ersichtlich. Friedrich (BB 1975, 1242); Pinggera (BB 1978, 445); Flume (DB 1985, 9 und DB 1988, 1083); Loos (DB 1988, 20)... mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13.1 Erklärungspflichten

Rz. 115 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (vgl. ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Weltrechtsprinzip (§ 370 Abs. 7 AO)

Rz. 560 [Autor/Stand] Insbesondere die Ausweitung des Schutzbereichs des § 370 AO durch dessen Abs. 6 wird ergänzt durch die Anordnung der Geltung des Weltrechtsprinzips [2] in § 370 Abs. 7 AO. Danach gilt § 370 Abs. 1–6 AO unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Damit ist unerheblich, wo Täter oder Teilnehme... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Bußgeldvorschrift des § 26a UStG

Rz. 1199.1 [Autor/Stand] Nach § 26a UStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich (vgl. § 10 OWiG) entgegen der im Tatbestand genannten umsatzsteuerlichen Entrichtungsgebote eine Steuervorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann seit der Änderung durch das JStG 20... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.2 Anwendungsbereich der Regelung

Tz. 36 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Nach § 10 Nr 2 HS 2 KStG erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf stliche Nebenleistungen. Allerdings sind davon ausdrücklich nur solche Nebenleistungen erfasst, die auf St entfallen, die ihrerseits dem Abzugsverbot der Nr 2 unterliegen. Die stlichen Nebenleistungen definiert § 3 Abs 4 AO abschließend (s R 10.1 Abs 2 S 1 KStR 2022). Danach s... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Steuerrückstellungen

Rn. 131 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden Steuern, die sich auf das abgelaufene GJ beziehen, sind bereits bei der Bilanzaufstellung zu erfassen. Eine Veranlagung zu der einzelnen Steuerart liegt im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aber noch nicht vor, da die HB eine wesentliche Grundlage für die Anfertigung der Steuererklärung darstellt, ... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Körperschaften: Grundsätze ... / 6.2 Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern

Eine Hinzurechnung bei der Ermittlung des Einkommens erfolgt auch für steuerliche Nebenleistungen zu Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern. Dies sind insbesondere: Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung), Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder Hinterziehungszinsen, soweit diese jeweils für nicht abziehbar... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 2.3.3 Verspätete Zahlung

Rz. 20 Werden die Vorauszahlungen nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags[1]; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben, sog. Schonfrist ... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Rentenversicherungs-Beitrag... / 6 Reihenfolge der Tilgung

Schuldet der Versicherte dem Träger der Rentenversicherung Auslagen (des Trägers der Rentenversicherung), Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren, wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Rentenversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, so kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Forderung zuerst getilgt werden so... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.2 Verhältnis Vorauszahlungsbescheid – Jahressteuerbescheid

Rz. 74 Mit Erlass des Jahressteuerbescheids und der Festsetzung der Jahressteuerschuld verliert der Vorauszahlungsbescheid seine selbstständige Bedeutung; der Jahressteuerbescheid tritt an die Stelle des Vorauszahlungsbescheids und ersetzt ihn, der Vorauszahlungsbescheid hat sich "auf andere Weise" erledigt (§ 124 Abs. 2 AO).[1] Der Jahressteuerbescheid ist dann allein Zahlu... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.3.1 Überblick

Rz. 63 Ebenso wie eine Erhöhung kann auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage kommen.[1] Gründe hierfür können die Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle sein, Umsatzeinbrüche, Verluste, Sonderabschreibungen, Änderungen des Familienstands, Erlöschen der persönlichen Steuerpflicht u. Ä. Die Herabsetzung bereits fälliger Vorauszahlungen ist in den zeitlichen Gr... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 19 Erhebung von Säumniszuschlägen

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist nicht in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt. Ob mit dem Prüfbescheid auch Säumniszuschläge zu erheben sind, richtet sich nach § 24 SGB IV. Wird eine Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass... mehr