Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 50 Zur weiteren Dynamisierung gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge bedarf es eines Verwaltungsakts; deshalb bedürfen auch Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung, die wie in Nachversicherungsfällen mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, der Festsetzung durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R in... mehr

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Sauer, SGB III § 175 Zahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignissen durch die Agenturen für Arbeit. Hierauf wird der Einzugsstelle ein vom Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers unabhängiger eigener Zahlungsanspruch eingeräumt. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt, dass die Pflichtbeiträge auf Antrag der Einzugsstelle gezahlt werden, jedoch ohne Säumniszuschläge wegen Pf... mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.1.1 Mittel der Versicherungsträger

Rz. 1b Der Begriff der Mittel ist ein Synonym zu dem in der Überschrift des Vierten Teils verwandten Begriff des "Vermögens". Er entspricht dem der §§ 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und meint daher grundsätzlich das gesamte Vermögen des Versicherungsträgers, also die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel und geldwerten Rechte. Dabei setzen sich die laufenden Einnahmen zusammen aus ... mehr

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Sauer, SGB III § 175 Zahlun... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Agenturen für Arbeit als Beitragsschuldner gegenüber den Einzugsstellen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Eintritt des Insolvenzereignisses. Die Beitragsschuld bezieht sich auf die letzten drei Monate eines jeden Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, das von der Insolvenz betroffen ist. Ohne ein Insolvenzereignis besteht der Anspruch d... mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.3 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, davon aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern (Pos. 14 GKV, 13 UKV)

Rz. 173 Dem Grunde nach sind sowohl unter Pos. 14 GKV bzw. 13 UKV als auch unter Pos. 16 GKV bzw. 15 UKV sachlich nur "Steuern" auszuweisen, das sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestand.

Rn 39 Aufgrund der engen Zielsetzung von § 850f II, die auf die besondere Verantwortung für vorsätzliche Delikte abstellt, muss der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff BGB verwirklicht haben. Privilegiert sind deswegen Ansprüche aus der vorsätzlichen Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts bzw Schutzgesetzes, §§ 823 I, II, 82... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 13 GewSt und Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)

Rz. 886 Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingefügt durch G. v. 14.8.2007[1], sind die GewSt und ihre steuerlichen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Senkung der GewSt von 5 % auf 3,5 % eingeführt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG erstmals auf GewSt anzuwenden, die für Erhe... mehr

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Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

Zusammenfassung Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage. Hintergrund Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter beantragt, dass dem überschuldeten Unternehmen sämt... mehr

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Kein vollständiger Erlass v... / Hintergrund

Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter beantragt, dass dem überschuldeten Unternehmen sämtliche Säumniszuschläge erlassen werden. Das Finanzamt war dem nur teilweise gefolgt und hatte die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen. Der Insolvenzverwalter klagte dagegen – jedoch ohne Erfolg. mehr

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Kein vollständiger Erlass v... / Entscheidung

Das Gericht erklärte: Säumniszuschläge erfüllen gleich mehrere Zwecke. Sie sollen nicht nur Druck auf den Steuerzahler ausüben, pünktlich zu zahlen, sondern gelten auch als eine Art Zins und sollen den Verwaltungsaufwand abdecken. Wenn der Druck, pünktlich zu zahlen, nichts mehr bewirkt – etwa bei Zahlungsunfähigkeit – entfällt deshalb nur ein Teil dieser Funktionen. Daher i... mehr

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Kein vollständiger Erlass v... / Zusammenfassung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage. mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 2.1.1 Umlagesoll

Rz. 17 Die Regelung in Abs. 1 enthält zunächst eine Legaldefinition des Begriffs "Umlagesoll" und definiert insoweit den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für das abgelaufene Kalenderjahr als Umlagesoll. Zum Umlagesoll gehören die Aufwendungen für Prävention, Rehabilitation und Kompensation von Versicherungsfällen. Zudem finden die Verwaltungs- und Verfahrenskosten... mehr

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Jung, SGB VII § 152 Umlage / 2.1.2 Bedarfsdeckungsprinzip beim umzulegenden Bedarf (Satz 2)

Rz. 12 Nach Satz 2 muss die Umlage den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Die Umlage muss daher den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres decken; Bedarfsdeckungsprinzip. Der den Bedarf deckende Beitrag fußt daher auf den Daten des jeweiligen Jahres; lediglich die Erhebu... mehr

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Betriebsausgaben-ABC / Säumniszuschläge

Säumniszuschläge stellen steuerliche Nebenleistungen dar[1] und entstehen bei nicht termingerechter Zahlung.[2] Sie sind als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn für die Steuer, deretwegen die Erhebung der Säumniszuschläge erfolgt ist, ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Säumniszuschläge, die sich auf Personensteuern wie Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kirchensteuer, Lohn... mehr

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Betriebsausgaben-ABC / Steuern

Betriebliche Steuern, wie Umsatzsteuer, betriebliche Kfz-Steuer, Grundsteuer für betriebliche Grundstücke, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten zum betrieblichen Grundstück dar und ist daher im Rahmen der Abschreibung auf das abnutzbare Gebäude als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Private Steuern, wie z. B. Einkom... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Säumniszuschlag

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Steuerliche Nebenleistung

Rn. 5 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs 3 AO, zB Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag) werden idR so behandelt wie die Steuern. Sie sind daher als BA nur zu berücksichtigen, wenn sie für eine Betriebssteuer zu entrichten sind (BFH BFH/NV 1992, 458). Die Hinterziehungszinsen bilden eine Ausnahme (s § 4 Abs 5 Nr 8a EStG). Rn. 6 Stand: EL 182 –... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Verspätungsgeld (§ 22a Abs 5 EStG)

Rn. 47b Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Vorbemerkung zur Rechtslage ab 01.01.2017: Die Änderungen in § 22a Abs 5 S 3 und 5 EStG (statt "Mitteilungspflichtige" nunmehr "mitteilungspflichtige Stelle") sind redaktioneller Art (s Rn 10) und nicht mit materiellen Auswirkungen verbunden; sie dienen der Angleichung an § 93c AO. Zu den Änderungen ab 01.01.2018 s Rn 52. Zu den weiteren Än... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Nebenleistungen

Rn. 2080 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Vom Abzug sind weiterhin ausgeschlossen die Nebenleistungen. Damit knüpft die Gesetzesformulierung an § 3 Abs 4 AO an (s zuletzt hierzu BFH BFH/NV 2022, 835 bzgl Abzugsverbot von Auskunftsgebühren). Die steuerlichen Nebenleistungen sind dort enumerativ aufgezählt. Dazu gehören insbesondere die Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gemäß... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Steuerliche Nebenleistung

Rn. 71 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Kommen Ehegatten ihrer aus § 25 Abs 3 S 2 EStG erwachsenden Pflicht zur Abgabe einer gemeinsamen ESt-Erklärung nicht oder verspätet nach, so kann gegen sie ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, § 152 Abs 1 AO. Da ihnen die Steuererklärungspflicht gemeinsam obliegt, verwirklichen sie auch gemeinsam den Tatbestand des § 152 Abs 1 AO, so ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Stundungsantrag

Rz. 22 Entgegen § 222 AO, der die Entscheidung über einen Stundungsantrag des Stpfl. in das Ermessen der FinBeh stellt, begründet § 28 ErbStG einen Anspruch auf Stundung, sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen.[1] Ein entsprechender Antrag ist nicht fristgebunden, er sollte jedoch bereits vor Fälligkeit beim zuständigen FA gestel... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.1 Steuern und Zinsen

Rz. 326 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht nur hinsichtlich der aus dieser Tat hinterzogenen Steuern und der in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen. Die Straffreiheit tritt ein, sobald die Steuern und Zinsen entrichtet sind. Weitere aus der Tathandlung resultierende steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, also ggf. Verspätungszuschläge[1], ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.7 Steuerrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 37 Auf die durch die Steuerhinterziehung ausgelösten steuerrechtlichen Folgen[1] hat die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige keinen Einfluss,[2] da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbst... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun... mehr

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Dann können Säumniszuschläge erlassen werden

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ... mehr

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Dann können Säumniszuschläg... / Hintergrund

Im zugrunde liegenden Fall erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid, da eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nachversteuert wurde. Die betroffenen Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV ab, und auch der Einspruch gegen diese Abl... mehr

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Dann können Säumniszuschläg... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob ein Antrag a... mehr

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Dann können Säumniszuschläg... / Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Laut Gesetz können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wie z B. Säumniszuschläge, erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einziehung zwar gesetzeskonform ist, aber den Wertungen des Gesetzgebers im ko... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Säumniszuschläge und AdV-Zinsen

Tz. 19 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Zahlt der Steuerpflichtige ohne Gewährung von AdV die im Steuerbescheid festgesetzten Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge, s. § 240 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Die Säumniszuschläge betragen 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages. Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird kein ... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Aufhebung der Vollziehung

Tz. 29 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Aufhebung der Vollziehung richtet sich nicht wie die Aussetzung der Vollziehung auf die Verhinderung einer künftigen Vollstreckung aus einem Steuerbescheid. Die Aufhebung der Vollziehung ist vielmehr auf die Rückgängigmachung einer bereits durchgeführten Vollstreckung oder Vollziehung des Bescheids gerichtet. Geregelt ist die Aufhebung d... mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Ende der Aussetzung der Vollziehung

Tz. 21 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die AdV soll grundsätzlich nur für einen Verfahrensabschnitt, somit nur für die Dauer des Einspruchs- oder nur für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angeordnet werden, s. Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 361 Rdnr. 672. Entsprechend soll das Finanzamt das Ende der AdV auf einen Monat nach Bekanntgabe der Rechtsbehelf... mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 180 [Autor/Zitation] Hierunter fallen derzeit: Steuern vom Einkommen: Körperschaftsteuer (KSt), Steuern vom Ertrag: Gewerbeertragsteuer, ausländische Steuern, die materiell-inhaltlich Steuern vom Einkommen und vom Ertrag darstellen. Die von Dividendenerträgen und dergleichen einbehaltenen Kapitalertragsteuern sowie die sich nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ergebenden Anrechnungsbe... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Steuerrückstellungen (B.2.)

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die Steuerrückstellungen umfassen alle ungewissen Verbindlichkeiten aus Steuern. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist, sondern auch für sog. Haftungsschulden (§ 37 Abs. 1, §§ 69 ff. AO). Daher sind unter den Steuerrückstellungen auch ungewisse Lohnsteuerhaftungsschulden auszuweisen (Reiner in MünchK... mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Tz. 22 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO (Anhang 1b) kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hintergrund ist die Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang, d. h. wenn er das Einspruchs- oder Klageverfahren verliert. Es reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 4. Reichweite des Erlassantrags im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen

Da Steuerpflichtige nicht immer explizit einen Abrechnungsbescheid beantragen, wenn sie sich gegen Säumniszuschläge wehren wollen, sondern meist allein den Erlass der Säumniszuschläge anstreben, stellt sich abschließend die Frage, ob auch in einem solchen Fall ein Abrechnungsbescheid erlassen werden kann. Schließlich fehlt es an einem solchen ausdrücklichen Antrag nach § 218... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 2. Säumniszuschläge

Mit Beschluss v. 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV) (BFH v. 13.9.2023 – X B 52/23 (AdV), BStBl. II 2023, 1102 Rz. 12) hat der X. Senat des BFH dargelegt, dass er gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO nicht nur für die Zeiträume vor dem 1.1.2019, sondern auch für die Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Gleiches stellte er ... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 1. Entstehen der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen

Anders als bei Zinsen, die entsprechend den für die Steuern geltenden Vorschriften nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO festgesetzt werden, entstehen die Säumniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO von Gesetzes wegen (BFH, Beschl. v. 8.12.1975 – GrS 1/75, BStBl. II 1976, 262, unter II.1). Als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern sind sie keine Zinsen, sondern nur ein Mittel, de... mehr

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Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge erneut geprüft. Der BFH sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, auch für Zeiträume ab 2019. Hintergrund Die Klägerin erhielt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, der eine Nachzahlung aufgru... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / III. Verfahrensrechtliche Situation bei Säumniszuschlägen

1. Entstehen der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen Anders als bei Zinsen, die entsprechend den für die Steuern geltenden Vorschriften nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO festgesetzt werden, entstehen die Säumniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO von Gesetzes wegen (BFH, Beschl. v. 8.12.1975 – GrS 1/75, BStBl. II 1976, 262, unter II.1). Als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steue... mehr

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Verfahrensrecht und Säumniszuschläge (AO-StB 2025, Heft 5, S. 158)

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Während zur Höhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) erneut verfassungsrechtliche Zweifel im BFH bestehen, ist die Frage, ob auch die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsgemäß ist, aus seiner Sicht geklärt. Daher ist zu untersuchen, wie der Steuerpflichtige sich verfahrensrechtlich gegen den Erlass von Säumniszuschlägen wenden kann. ... mehr

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Verfassungsmäßigkeit der Sä... / Pilotprojekt startet mit Arbeitnehmerfällen

Laut Gesetz ist bei verspäteter Steuerzahlung ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro Monat zu entrichten. Der Betrag wird auf die nächsten durch 50 EUR teilbaren Beträge abgerundet. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge bereits für Zeiträume bis einschließlich 2017 bestätigt. Diese Beurteilung wurde auch auf Zeiträume ... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 2. Erlass eines Abrechnungsbescheid als "Quasi"-Festsetzung

Mangels Festsetzung von Säumniszuschlägen stellt sich die Frage, wie sich der Steuerpflichtige gegen die geforderten Zahlungen wehren kann. Denkbar ist zum einen, einen Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO zu beantragen. Zum anderen kennt das Gesetz einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 1 S. 1 AO, wenn Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen i.S.d. § 2... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / 3. Problem der Vollziehbarkeit des Abrechnungsbescheides

Da der Einspruch – wie auch die Klage – nicht dazu führen, dass bereits ihre Einlegung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts hemmen, bedarf es, will der Steuerpflichtige die Säumniszuschläge zunächst nicht zahlen müssen, der AdV (§§ 361 AO, 69 FGO). Dies könnte jedoch deshalb problematisch sein, weil Abrechnungsbescheide grundsätzlich nicht wie Steuerbescheide, H... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Während zur Höhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) erneut verfassungsrechtliche Zweifel im BFH bestehen, ist die Frage, ob auch die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsgemäß ist, aus seiner Sicht geklärt. Daher ist zu untersuchen, wie der Steuerpflichtige sich verfahrensrechtlich gegen den Erlass von Säumniszuschlägen wenden kann. A... mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / I. Einleitung

Während im Zusammenhang mit der Zinshöhe bei Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zwischenzeitlich erneut verfassungsrechtliche Zweifel im BFH bestehen, ist die Frage, ob auch die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) verfassungsgemäß ist, aus seiner Sicht geklärt. Unabhängig davon, ob der Berater diese Meinung teilt, scheint es ratsam der Frage nachzugehen, wie der Steuerpflichtige ... mehr

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Verfassungsmäßigkeit der Sä... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge erneut geprüft. Der BFH sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, auch für Zeiträume ab 2019. mehr

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Verfahrensrecht und Säumnis... / IV. Fazit

Soweit sich ein Steuerpflichtiger gegen Säumniszuschläge i.S.d. § 240 AO wehren will, gilt es nicht nur die materielle Rechtslage in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist zu prüfen, in welchem Verfahren dies geschehen soll. Neben dem Erlass i.S.d. § 227 AO kann ein Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides i.S.d. § 218 Abs. 2 S. 1 AO ratsam sein. Dies gilt es frühzeitig klar... mehr