Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

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Zwangsgeld: Festsetzung dur... / Zusammenfassung

Überblick Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen sie von dem Steuerpflichtigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen (Handlung) verlangen, durch Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 328 AO durchsetzen. Gemeint sind alle Verwaltungsakte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Ausgenommen sind Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Sie werden durch V... mehr

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Änderungsvorschriften / 1.1.2 Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, z. B. Stundung oder Erlass, dürfen nach Abs. 2 des § 130 AO nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe ist, dass der Steuerpflichtige den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind.[1] So kann eine Stundung oder ... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 4 Säumniszuschlag bei Stundung

Bei der Stundung von Steuerforderungen nach § 222 AO sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]: Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab dem Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Der entstandene Säumniszuschlag ist zwar "verwir... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 5 Säumniszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Anträgen auf Stundung[1]: Wird eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung zur Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge i. A. mit Wirkung ab dem Fälligkeitstag. Wird ein Aussetzungsantrag ... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 2 Säumniszuschläge bei Gesamtschuld

In den Fällen der Gesamtschuld, z. B. Einkommensteuer der Ehegatten bei Zusammenveranlagung, können nach § 240 Abs. 4 Satz 1 AO Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen. Zu beachten ist dabei, dass die Gesamtschuld zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden kann, z. B. wenn der Zusammenveranlagungsbescheid gegenüber den Ehegatten zu unter... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.3 Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, der auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden ist. Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. Praxis-Beispiel Berechnung der Säumniszuschläge Eine Steuerschuld wird am 15.1. fällig und am 20.12. entrichtet. Die Säumnis besteht 11 volle Monate und 1... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 7 Erhebung der Säumniszuschläge

Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern nach § 218 Abs. 1 AO ohne Festsetzung erhoben. Sie werden mit ihrer Entstehung fällig.[1] Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.[2] Nur wenn die Vollstreckung gesondert von der Steuer erfolgt, ... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 6 Säumniszuschläge bei Herabsetzung von Vorauszahlungen

Auch bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen hängt die Erhebung von Säumniszuschlägen davon ab, ob der Antrag vor oder nach Fälligkeit der Vorauszahlung gestellt wurde. Der Antrag auf Herabsetzung wird vor Fälligkeit gestellt und nach Fälligkeit ergeht der Bescheid: Wird ihm entsprochen, werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird er abgelehnt, wird neue Zahlungsfri... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.5 Mehrere Säumniszuschläge

Bei der Berechnung der Säumniszuschläge ist zu beachten, dass jede Steuerschuld und jede Fälligkeit jeweils für sich zu behandeln ist. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge sind für jede Steuerschuld getrennt zu ermitteln Am 10.3., 10.6. und 10.9. fällige Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht entrichtet. Säumniszuschläge entstehen jeweils getrennt bei den einzelnen 3 selbsts... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 8 Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann nach § 227 AO aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein. Soweit das Finanzamt für den Billigkeitserlass zuständig ist, obliegt die Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen dem Kassenleiter. Ein Erlassantrag ist daher an die zuständige Finanzkasse zu stellen. 8.1 Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen Pe... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen gem. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschlag nach Erlas... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 9 Rechtsbehelfe

Der Rechtsschutz gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gestaltet sich deswegen schwierig, weil der Säumniszuschlag nicht in einem besonderen Bescheid festgesetzt wird, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegen könnte. Macht die Finanzbehörde Säumniszuschläge in einem Kontoauszug, einer Mahnung oder sonst durch eine besondere Aufforderung geltend und meint der Steu... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.4 Schonfrist

Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu ­3 Tagen nach § 240 Abs. 3 AO nicht erhoben. Dies gilt allerdings nicht für Barzahlungen. Bedeutung hat die Schonfrist vor allem bei Banküberweisungen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Geht die Überweisung erst nach Ablauf der Schonfrist auf dem Bankko... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.6 Schuldner

Schuldner der Säumniszuschläge ist i. d. R. der säumige Steuerschuldner. Auch bei einer gesetzlichen oder vertraglichen Vertretung ist Schuldner des Säumniszuschlags der vertretene Steuerpflichtige. Führt der Arbeitgeber die angemeldete oder festgesetzte Lohnsteuer nicht rechtzeitig ab, ist er der Schuldner der Säumniszuschläge, da er mit der Abführung der Lohnsteuer eine ei... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen. Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist. Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen.[1] Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.[2] Es gib... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 8.2 Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (sog. Überhang des Gesetzes).[1] Diese Voraussetzung ist z. B. in folgenden Fällen gegeben[2]: Die Säumniszuschläge entfallen au... mehr

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Entstehung und Erhebung von Säumniszuschlägen

Zusammenfassung Überblick Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 3 Abs. 4, 37 AO). Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von Verspätungszuschlägen bei nic... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben[1] werden.[2] Das Entstehen von Säumniszuschlägen setzt ein Verschulde... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / Zusammenfassung

Überblick Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 3 Abs. 4, 37 AO). Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von Verspätungszuschlägen bei nicht rechtzeitige... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 8.1 Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen

Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, bei einem bisher pünktlich zahlenden S... mehr

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Entstehung und Erhebung von... / 1 Entstehung

1.1 Nichtzahlung von Steuern Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen. Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist. Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen.[1] Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerliche... mehr

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Fristen und Termine / 1.5.2 Schonfrist

Ein Säumniszuschlag wird gem. § 240 Abs. 3 AO bei Säumnis von bis zu 3 Tagen nicht erhoben. Die 3 Tage werden allgemein als Frist angesehen (Schonfrist). Ihre Berechnung bietet keine Schwierigkeiten. Auf sie ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar. mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.1 Sachliche Billigkeitsgründe

Sie sind gegeben, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.[1] Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall, um den es geht, gesehen, hätte er ihn i. S. d. Erlasses geregelt (sog. Überhang des Gesetzes).... mehr

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Aussetzung der Vollziehung ... / 1.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäß... mehr

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Einspruch / 2.2 Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs

Zulässiges Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist ausschließlich der Einspruch. Ob ein Einspruch statthaft ist, also eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt, der angegriffen werden soll. Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO [1] und entsprechende Änderungsbescheide Grundla... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Fristen und Termine / 1.2 Behördliche Fristen

Sie werden vom Finanzamt im Einzelfall bestimmt. Möglich ist auch eine behördliche Frist bzw. Fristverlängerung durch eine Allgemeinverfügung. Die Fristen können – auch rückwirkend oder gegen Sicherheitsleistung – nach § 109 AO verlängert werden. Sie sind i. d. R. keine Ausschlussfristen (Ausnahme s. u.), können aber bei Nichteinhaltung ggf. das Entstehen von Nachteilen nich... mehr

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Aussetzung der Vollziehung ... / 4 Wirkungen

Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Finanzamt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen. Die Aussetzung der Vol... mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di... mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.1 Allgemeines

Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO [1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–27... mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 2.2 Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 20.000 EUR erlassen. Wird diese Grenze überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen Zustimmung der Oberfinanzdirektion bzw. des Landesfinanzministeriums[1] ... mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.2 Antragserfordernis

Grundvoraussetzung für eine Aufteilung der Gesamtschuld ist ein entsprechender Antrag eines der beiden Ehegatten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens die Vollstreckung beschränken und auf die Belange des einzelnen Ehegatten Rücksicht nehmen kann. Auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ... mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.3 Aufteilungsmaßstäbe

Der Aufteilungsantrag ist durch den Zeitpunkt seines Eingangs bestimmend für die Höhe der aufzuteilenden Steuer. Wird er vor Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist nach § 276 Abs. 1 AO die im Zeitpunkt seines Eingangs geschuldete Steuer aufzuteilen. Wird er danach gestellt, ist gem. § 276 Abs. 2 AO die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer f... mehr

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Aussetzung der Vollziehung ... / 1.3 Umfang der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

Der Umfang der Aussetzung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Rechtsbehelfs, aber auch nach dem Umfang der ernstlichen Zweifel oder der unbilligen Härte. Deshalb ist auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung möglich. Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht ... mehr

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Grunderwerbsteuer: Anzeigep... / 2 Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG)

Voraussetzung für Grundbucheintragung Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass der Eintragung grunderwerbsteuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zu erteilen, wenn die Steuer entrichtet, sichergestellt, gestundet ist, Steuerfreiheit besteht oder nach dem Erm... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.13 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 13)

Rz. 175 Unter diesem Posten (§ 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) sind die im Zusammenhang mit den Fremdkapitalverpflichtungen der Unt stehenden Aufwendungen auszuweisen, unabhängig davon, ob diese Zinsen und zinsähnlichen Aufwendungen einmalig oder regelmäßig anfallen.[1] Der Ausweis ist auf Bruttobasis vorzunehmen, sodass eine Saldierung mit den Zinserträgen nicht erlaubt ist (§ 246 A... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.2 Steuerrückstellungen (Abs. 3 B. 2.)

Rz. 140 Die Steuerverpflichtungen einer Gesellschaft, deren Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend konkret ist, werden je nach bestehender Gewissheit bzw. Sicherheit an zwei Stellen in der Bilanz ausgewiesen. Anstehende Steuerzahlungen, deren Höhe gewiss ist, werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Steuerrückstellungen sind dagegen für Abgaben u... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.14 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Abs. 2 Nr. 14)

Rz. 184 Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist. Praxis-Beispiel Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen: SolidaritätszuschlagKSt (einschl. des Solidaritätszuschlags); GewSt; Kapi... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2.4 Ermessensausübung

Rz. 88 Zu den notwendigen Begründungserfordernissen eines LSt-Haftungsbescheids gehört insbesondere die Angabe der Erwägungen des FA bei der Ausübung seines Ermessens, warum es den Arbeitgeber überhaupt als Haftenden heranziehen will (Entschließungsermessen; Rz. 47) und außerdem, warum es ihn als Haftenden anstelle des Arbeitnehmers als Steuerschuldner in Anspruch nimmt (Aus... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fristen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (vgl BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898). Für die Berechnung von Fristen vgl § 108 AO. Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108). Härten, die sich aus einer Ausschlussfrist ergeben, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl BFH 189, 401 = BStBl 1999 ... mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 17. FinMin. NRW, Vfg. v. 7.8.2025 — S 0336-2-2025-12955-V A 3 (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder: Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben), BStBl. I 2025, 1594

Rz. 17 [Autor/Stand] Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanz... mehr

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FoVo 09/2025, Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung werden zum 1.10.2025 verbindlich

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (BGBl I v. 21.6.2024, Nr. 203) wurden im Layout neue Formulare mit einer überschaubaren Zahl von inhaltlichen Änderungen eingeführt (nachfolgend 2. ÄndVO ZVFV). Diese Formulare durften ab dem 1.9.2024 eingesetzt werden. Nunmehr wird es aber ernst und ab dem 1.10.2025 müssen diese Formulare ge... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen.

Gesetzestext Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Rn 1 Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren grds unabhängig vom Hauptanspruch (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 10). Beginn, Dauer, etwaige Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände und au... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 146 Der Entscheidungsspielraum ist überschritten bei Kosten für Maßnahmen, die nicht erforderlich oder sinnlos sind. Das gilt: Wenn sich der Vermieter auf unangemessene, Marktunübliche überhöhte Entgelte einlässt (Dorf ZMR 14, 31; Celle ZMR 99, 238, 240; LG Köln NZM 05, 453). Der Vermieter muss zwar nicht unbedingt den billigsten Anbieter wählen (Rn 143). Von ihm kann aber... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schriftformerfordernis; Pflichtangaben.

Rn 4 Das Schriftformerfordernis u die Pflichtangaben gem Art 247 §§ 6–13 EGBGB (§§ 506 I, 492 II) sollen den Verbraucher schützen, informieren u warnen, ohne den Fernabsatz unnötig zu erschweren. II sanktioniert nur Verstöße gg Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB; vor diesem Hintergrund besteht Gleichlauf mit § 494 II. Rn 5 Die Angabe eines Barzahlungspreises (§ 506 Rn 16) u des effe... mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. BMF, Schr. v. 22.12.2023 — IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 — DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]) — Auszug —, BStBl. I 2023, Sondernr. 1

Rz. 12 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis — Auszug mehr

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Sauer, SGB III § 321 Schade... / 2.3 Umfang und Verjährung

Rz. 12 Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich die zu Unrecht gewährte Leistung und die darauf entfallenden geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche und private Sozialversicherungsbeiträge), soweit sie nicht vom Empfänger der Leistung zu erstatten sind. Ein Schadensersatzanspruch kann auch durch Säumniszuschläge an die Sozialversicherungsträger begründet... mehr

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Sauer, SGB III § 287 Gebühr... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen (vgl. § 39 BeschV und § 3 ASAV a. F.). Solche Vereinbarungen bestehen mit Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Polen, Ungarn, Rumänien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Lettland und ... mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.7 Säumniszuschläge

Rz. 21 Wird die fällige Ausgleichsabgabe nicht bis zum 31.3. gezahlt, erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV (Satz 3). Auch wenn diese Vorschrift erst im Anschluss an die Vorschrift, nach der das Integrationsamt dann einen Feststellungsbescheid erlässt, wenn der Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand ist (also bis zum 30.6. die Ausgle... mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.11 Verwendung

Rz. 27 Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur für bestimmte Zwecke verwendet werden, und zwar ausschließlich für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben. Näheres über die Verwendung bestimmen § 185 und die Vorschriften der Ausgleichsabgabeverordnung. Die Mittel der Ausgle... mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.9 Einziehung rückständiger Beträge

Rz. 25 Unabhängig von der Erhebung von Säumniszuschlägen ist das Integrationsamt berechtigt, die Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen. Hierfür sind, soweit es um Forderungen gegenüber privaten Arbeitgebern geht, die Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren maßgebend. Gegenüber öffentlichen Arbeitgebern gilt dies ausdrücklich nicht. Vielmehr... mehr