Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB IV § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern / 2.1.3 Prüfgegenstand

Dr. Hermann Frehse
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 29

Sind solchermaßen die Beteiligten der Prüfung identifiziert (Träger der Rentenversicherung und Arbeitgeber), ist der Prüfgegenstand zu fixieren. Die Aufgabe übernimmt Abs. 1 Satz 1 Unterhalbs. 2. Die Prüfung erstreckt sich hiernach darauf, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Prüfung ist umfassend (hierzu mit Beispielen BT-Drs. 97/95 S. 8). Es sind alle mit dem Sozialversicherungsverhältnis zusammenhängenden Fragen der beschäftigten und innerhalb des Prüfzeitraumes beschäftigt gewesenen Personen zu prüfen.

 

Rz. 30

Die dem Arbeitgeber auferlegten Meldepflichten listet § 28a SGB IV (zur Prüfung der Sofortmeldepflicht vgl. BSG, Urteil v. 13.3.2023, B 12 KR 3/21 R). Gegenstand der Prüfung ist dabei nicht nur, ob der Arbeitgeber eine Meldung erstattet hat, sondern gleichermaßen, ob diese den von § 28a SGB IV bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügt. Vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu beachtende Vorgabe bestimmt überdies die auf der Grundlage von § 28n SGB IV und § 28p Abs. 9 ergangene Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 1.10.2024 (BGBl. I Nr. 297). Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitgeber seinen aus der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), folgenden Pflichten nachgekommen ist.

 

Rz. 31

Prüfgegenstand sind im Übrigen die sonstigen Pflichten nach dem SGB IV. Hierzu zählen die Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e), die Aufzeichnungspflicht (§ 26f) und die Pflicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) an die Einzugsstellen zu zahlen (§ 28h). Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist z. B. verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 R 4/17 R). Beitragszahlungen sind auch die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte sowie die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich (hierzu BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 R 8/19 R; Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R). Soweit bei der Prüfung festgestellt wird, dass die Beiträge nicht zum Fälligkeitstag (vgl. § 23) entrichtet wurden oder Beiträge nacherhoben werden müssen, berechnet der Rentenversicherungsträger bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung auch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge (vgl. § 24).

 

Rz. 32

Zu den Aufzeichnungspflichten zählt z. B. die Vorgabe, eine vollständige und richtige Beitragsabrechnung mittels automatischer Einrichtungen zu erstellen und auf Bildträgern aufzuzeichnen (§ 9 Abs. 5 BVV). Nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 BVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltunterlagen für jeden Beschäftigten zu führen. Die Prüfer sind daher verpflichtet, auch die Entgeltunterlagen derjenigen Beschäftigten zu prüfen, die der Arbeitgeber für versicherungsfrei gehalten hat oder hält und für die er keine Beiträge an eine Einzugsstelle abgeführt hat. Dabei handelt es sich insbesondere um geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Personen nach § 8 Abs. 1 SGB IV und um Studenten. Der Arbeitgeber ist nach § 28f gehalten, auch für diese Beschäftigten Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres zu führen und aufzubewahren. Damit soll auch eine Prüfung der für versicherungsfrei gehaltenen Beschäftigten ermöglicht werden. Die Prüfung für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Arbeitgeber die für diese Beschäftigten vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig erstattet hat (vgl. § 28a).

 

Rz. 33

Anhand dieser Unterlagen prüfen die Träger der Rentenversicherung im Übrigen, ob die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum Versicherungs- und Beitragsrecht zutreffend war und ist und der Arbeitgeber die richtigen Beiträge entrichtet. Prüfgegenstand ist insoweit die zuvörderst dem Arbeitgeber obliegende Beurteilung, ob und in welchem Umfang die betreffenden Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierzu sind zunächst die für das Beschäftigungsverhältnis relevanten Verträge zu sichten und auszuwerten. Sodann sind die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten. Letztlich maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht hiervon ggf. abweichende Vereinbarungen. Geprüft wird insofern, ob der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragsschuld (§ 23 Abs. 1 Satz 2) richtig ermittelt hat.

 

Rz. 34

Die Betriebsprüfung erstreckt sich auch auf die vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung vor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Betriebsprüfung: Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung
Bunte Ordner ordentlich nebeneinander stehend in Regal
Bild: Corbis

Bereits seit dem Jahr 2014 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) bei Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherungsträger eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2023 besteht nun die Verpflichtung, die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag können sich Arbeitgeber aber bis zum 31. Dezember 2026 davon befreien lassen.


Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Grundlagen und Rahmenbedingungen der Betriebsprüfung
The man works at home and uses a smart phone and a notebook computer. Silhouette of a busy man. One
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit dem Jahr 2014 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) bei Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherungsträger eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2023 ist die euBP grundsätzlich verpflichtend, soweit es die Daten der Entgeltabrechnung betrifft. Es gibt aber auch eine Befreiungsmöglichkeit.


Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.1 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1)
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.1 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1)

  Rz. 13 Die Grundaussage zur Aufzeichnungspflicht trifft Abs. 1 Satz 1. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren