Rz. 29
Sind solchermaßen die Beteiligten der Prüfung identifiziert (Träger der Rentenversicherung und Arbeitgeber), ist der Prüfgegenstand zu fixieren. Die Aufgabe übernimmt Abs. 1 Satz 1 Unterhalbs. 2. Die Prüfung erstreckt sich hiernach darauf, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Prüfung ist umfassend (hierzu mit Beispielen BT-Drs. 97/95 S. 8). Es sind alle mit dem Sozialversicherungsverhältnis zusammenhängenden Fragen der beschäftigten und innerhalb des Prüfzeitraumes beschäftigt gewesenen Personen zu prüfen.
Rz. 30
Die dem Arbeitgeber auferlegten Meldepflichten listet § 28a SGB IV (zur Prüfung der Sofortmeldepflicht vgl. BSG, Urteil v. 13.3.2023, B 12 KR 3/21 R). Gegenstand der Prüfung ist dabei nicht nur, ob der Arbeitgeber eine Meldung erstattet hat, sondern gleichermaßen, ob diese den von § 28a SGB IV bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügt. Vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu beachtende Vorgabe bestimmt überdies die auf der Grundlage von § 28n SGB IV und § 28p Abs. 9 ergangene Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 1.10.2024 (BGBl. I Nr. 297). Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitgeber seinen aus der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), folgenden Pflichten nachgekommen ist.
Rz. 31
Prüfgegenstand sind im Übrigen die sonstigen Pflichten nach dem SGB IV. Hierzu zählen die Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e), die Aufzeichnungspflicht (§ 26f) und die Pflicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) an die Einzugsstellen zu zahlen (§ 28h). Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist z. B. verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 R 4/17 R). Beitragszahlungen sind auch die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung für freiwillig Krankenversicherte sowie die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleich (hierzu BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 R 8/19 R; Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R). Soweit bei der Prüfung festgestellt wird, dass die Beiträge nicht zum Fälligkeitstag (vgl. § 23) entrichtet wurden oder Beiträge nacherhoben werden müssen, berechnet der Rentenversicherungsträger bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung auch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge (vgl. § 24).
Rz. 32
Zu den Aufzeichnungspflichten zählt z. B. die Vorgabe, eine vollständige und richtige Beitragsabrechnung mittels automatischer Einrichtungen zu erstellen und auf Bildträgern aufzuzeichnen (§ 9 Abs. 5 BVV). Nach § 28f Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 BVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltunterlagen für jeden Beschäftigten zu führen. Die Prüfer sind daher verpflichtet, auch die Entgeltunterlagen derjenigen Beschäftigten zu prüfen, die der Arbeitgeber für versicherungsfrei gehalten hat oder hält und für die er keine Beiträge an eine Einzugsstelle abgeführt hat. Dabei handelt es sich insbesondere um geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Personen nach § 8 Abs. 1 SGB IV und um Studenten. Der Arbeitgeber ist nach § 28f gehalten, auch für diese Beschäftigten Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres zu führen und aufzubewahren. Damit soll auch eine Prüfung der für versicherungsfrei gehaltenen Beschäftigten ermöglicht werden. Die Prüfung für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Arbeitgeber die für diese Beschäftigten vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig erstattet hat (vgl. § 28a).
Rz. 33
Anhand dieser Unterlagen prüfen die Träger der Rentenversicherung im Übrigen, ob die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum Versicherungs- und Beitragsrecht zutreffend war und ist und der Arbeitgeber die richtigen Beiträge entrichtet. Prüfgegenstand ist insoweit die zuvörderst dem Arbeitgeber obliegende Beurteilung, ob und in welchem Umfang die betreffenden Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierzu sind zunächst die für das Beschäftigungsverhältnis relevanten Verträge zu sichten und auszuwerten. Sodann sind die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten. Letztlich maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht hiervon ggf. abweichende Vereinbarungen. Geprüft wird insofern, ob der Arbeitgeber die voraussichtliche Beitragsschuld (§ 23 Abs. 1 Satz 2) richtig ermittelt hat.
Rz. 34
Die Betriebsprüfung erstreckt sich auch auf die vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung vor...