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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Insolvenzverfahren / B. Lohnsteuer in der Phase bis zur Verfahrenseröffnung

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Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der InsSchuldner oder sein Geschäftsführer bleibt auch in der Liquiditätskrise zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt – bis zu einem Verfügungsverbot – auch nach einem Antrag auf Eröffnung des InsVerfahrens: Bei Fälligkeit der LSt noch vorhandene Mittel sind an das FA abzuführen (BFH 222, 228 = BStBl 2009 II, 129; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Bis zur Entscheidung über die Eröffnung des InsVerfahrens kann das InsGericht als vorläufige Sicherungsmaßnahmen einen vorläufigen > Insolvenzverwalter bestellen. Erlegt das Gericht dem Schuldner schon in diesem Stadium des Verfahrens ein allgemeines Verfügungsverbot auf, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen InsVerw über (§ 22 InsO). Zu seinen Aufgaben gehört auch die Wahrnehmung steuerlicher Arbeitgeberpflichten (> Rz 10).

 

Rz. 4

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Hat das Gericht als vorläufige Sicherungsmaßnahmen eine vorläufige InsVerwaltung angeordnet (> Rz 2), aber kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen (‚schwacher’ vorläufiger InsVerw), gibt das FA Verwaltungsakte bis zur Eröffnung des InsVerfahrens weiterhin dem InsSchuldner bekannt (vgl § 22 InsO; AEAO zu § 251 Nr 3.1). Die Anmeldung von LSt/SolZ/KiSt führt weiterhin zu einer Steuerfestsetzung (vgl § 168 AO). Verbindlichkeiten des InsSchuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen InsVerw oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen InsVerw begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des InsVerfahrens als Masseverbindlichkeit (vgl § 55 Abs 4 InsO), > Rz 20 ff. Dadurch wird verhindert, dass durch die Unternehmenstätigkeit eines schwachen vorläufigen InsVerwalters während des InsEröffnungsverfahrens weitere Steuerrückstände entstehen, die ggf mang...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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