Tz. 12

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung (Zahlung oder Teilzahlung) erbracht wird, d. h., beim Leistungsempfänger abfließt (§ 11 EStG, Anhang 10). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüssen, Abschlagszahlungen, Zahlungen gestundeter Beträge) erbracht wird. Diese Verpflichtung ergibt sich immer dann, wenn die Freigrenzen überschritten werden oder die Freistellungsbescheinigung dem Leistungsempfänger nicht vorgelegt wird.

 

Tz. 13

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung oder Teilzahlung) i. S. d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlichen Muster gegenüber dem für den Bauleistenden zuständigen Finanzamt abzugeben (s. § 48a Abs. 1 EStG).

Der Steuerabzug ist für den jeweiligen Anmeldungszeitraum vom Leistungsempfänger selbst zu berechnen. Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Bauleistenden zuständigen Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Wird die Anmeldung dem zuständigen Finanzamt verspätet eingereicht, können Verspätungszuschläge i. H. v. bis zu 10 % des Abzugsbetrages festgesetzt werden. Für Zahlungen gilt auch die Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Wird die Zahlung verspätet – nach Ablauf der Schonfrist – geleistet, fallen pro angefangenem Monat der Säumnis Säumniszuschläge i. H. v. 1 % an.

Die Anmeldung über den Steuerabzugsbetrag steht einer Steueranmeldung gleich. D.h., es gelten die für Steueranmeldungen einschlägigen Vorschriften der AO (§§ 164ff. AO, Anhang 1b).

 

Tz. 14

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden, § 48a Abs. 1 EStG. Bei Minderung ist keine Berichtigung vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge