Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Boecken, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, NZA 1999, 393. Büchel/Grintsch/Neidert, Die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung, DRV 2003, 105. Grahn/Schmidt, Änderungen im Sozialrecht durch die "Hartz-Gesetze", SGb 2003, 207. Hanau, Einzelfragen und -antworten zu den beid...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 88 Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 1997, 698. Bezner/Bothe, Arbeitshilfe und Prüfschema zur Feststellung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Die Beiträge 2009, 513. Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, NZS 2018, 715. Erdmann, Die Versicherungsfreiheit von Soldaten in Beschäftigungen während des Dienstverhält...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Zweck

Rz. 6 § 323 HGB enthält spezielle zivilrechtliche Regelungen, die tw. "Sondervertragsrecht" für den Prüfungsvertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Ges. darstellen.[1] Der Pflichtenrahmen des Abschlussprüfers bestimmt sich dem Grund nach bereits aus den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 675 Abs. 1, 631, 633, 242 BGB); gleiches gilt für die Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB). ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Grundsteuer

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Investmentfonds

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens

Rz. 9 Die voranschreitende Digitalisierung zentraler Bereiche des Wirtschaftens und Lebens hat bereits seit Jahren spürbare Auswirkungen auf das Steuerrecht und somit auch das Steuerverfahrensrecht. Die Digitalisierung umfasst hierbei inzwischen den gesamten Besteuerungsprozess von der Steuerdeklaration bis hin zur Betriebsprüfung sowie die außergerichtliche oder gerichtlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Berufsausbildungsförderung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Klimaschutzpaket

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Umsatzsteuer

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

• 2019 Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018 / § 1 Abs. 2a GrEStG Die Erlasse betreffen die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG. Bisher waren im Hinblick auf die Verwirklichung von § 1 Abs. 2a GrEStG alle Anteilsübertragungen relevant, die innerhalb desselben Zeitraums von 5 Jahren erfolgten. Nunmehr soll nach Auffassung der FinVerw der Fünf-Jahres-Z...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 4 GrSt

• 2019 Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform/Länderöffnungsklausel/Art. 3 GG/Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG/Art. 105 Abs. 2 GG/Art. 125b Abs. 3 GG Fraglich ist, ob die Regelungen zur Grundsteuerreform verfassungsgemäß sind. Gegen die Länderöffnungsklausel als solche dürften nach den vorgenommenen Änderungen in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, 105 Abs. 2 und 125b Abs. 3 GG keine ...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.47 § 34a EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)

• 2023 Wachstumschancengesetz (Entwurf) / Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne / § 34a EStG-E Die Besteuerung nach § 34a EStG wird regelmäßig nur von Mittelständlern gewählt, die dem Spitzensteuersatz unterliegen. Vor dem Hintergrund der mit § 34a EStG verbundenen Nachversteuerungsnachteile ist § 34a EStG für nicht dem Spitzensteuersatz unterliegende Mittelständler nich...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.2 § 5 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand)

• 2019 Teleologische Reduktion der grunderwerbsteuerlichen Sperrfristen/§ 5 Abs. 3 GrEStG/§ 6 Abs. 3 GrEStG/§ 6 Abs. 4 GrEStG Die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG sehen, um Missbräuchen vorzubeugen, Vor- und Nachbehaltensfristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG vor. Da die Sperrfristen überschießend wirken, sind sie teleologisch zu reduzieren, wenn vor dem Hi...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.29 § 13a EStG (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)

• 2019 Gewinnerfassungsquote/§ 13a EStG Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wird seit ihrem Bestehen wegen ihrer geringen Gewinnerfassungsquote kritisiert. Es stellt sich die Frage, ob sich dies durch die Reform von § 13a EStG zum Wirtschaftsjahr 2015/2016 grundlegend geändert hat. Dies ist zu verneinen. Ursächlich hierfür ist der pauschalierte Grundbetrag i.V.m. dem Tierzus...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 3.2 § 5 KStG (Befreiungen)

• 2020 Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften / § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt sich die Frage, ob diese Beteiligung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Eine Beteiligung an ei...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.56 § 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer)

• 2021 Verfassungsmäßigkeit / Erweiterung der Informationspflichten / Haftung ohne Exkulpationsmöglichkeiten / § 45a Abs. 7 EStG / § 45b Abs. 2 EStG Durch das AbzStEntModG wurden § 45b Abs. 2 EStG und § 45a Abs. 7 EStG geändert. Die Informationspflichten der Kreditinstitute beim Steuerabzug nach § 45b Abs. 2 EStG wurden erweitert und die Haftungsvoraussetzungen für fehlerhaft...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.39 § 22 EStG (Arten der sonstigen Einkünfte)

• 2019 Carsharing / § 22 Nr. 3 EStG / § 15 EStG / § 23 EStG Fraglich sind Einkünfte und Einkünfteermittlung beim privaten Carsharing. Die Vermietung des privaten Pkw im Carsharing kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen. Voraussetzung ist insbesondere das Vorliegen der Gewinnerzielungs- bzw. der Einkünfteerzielungsab...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 5.5 § 9 GewStG (Kürzungen)

• 2019 Dividenden von ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaften / § 9 Nr. 7 GewStG Für Dividenden von ausländischen EU-Kapitalgesellschaften gilt § 9 Nr. 7 S. 1 Hs. 2 GewStG. Zurückzuführen ist diese Regelung auf die Mutter-Tochter-Richtlinie. Für entsprechende Dividenden von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gelten § 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 1, Satz 4 bis 7 GewStG. Die Regelung...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.12 § 57 AO (Unmittelbarkeit)

• 2020 Gemeinnützige Empfängerkörperschaften als Hilfspersonen / § 57 Abs. 1 Satz 2 AO / § 58 Nr. 2 AO Die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dabei kann die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke auch durch Hilfspersonen erfolgen mit der Folge, dass eine gemeinnützige Körperschaft auch Hilfsperson einer anderen gemein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.7 § 23 GrEStG (Anwendungsbereich)

• 2021 Reform der GrESt (Share Deals) / Übergangsregelungen / Erlasse v. 29.6.2021, BStBl I 2021, 1006 / § 23 GrEStG Bei § 1 Abs. 2b GrEStG sind alle mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligten Gesellschafter als Altgesellschafter anzusehen. Gelten dürfte dies sowohl für unmittelbar als auch mittelbar beteiligte Gesellschafter. Die Börsenklausel nach § 1 Abs. 2c GrEStG gilt für alle...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.3 Einberufungsfrist

Vereinbarung prüfen Im Hinblick auf die maßgebliche Frist zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung ist stets zunächst die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung zu prüfen. In vielen Fällen finden sich hier vom Gesetz abweichende Fristen. Die maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG kann nämlich durch Vereinbarung geändert werden. Insoweit können kürzere...mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.31 § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

• 2019 Mitunternehmerisches Nießbrauchsrecht nur bei Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums am Mitunternehmeranteil/§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Der BFH hat mit Urteilen v. 1.3.2018 (BFH, Urteil v. 1.3.2018, IV R 15/15, BFH/NV 2018 S. 982 und v. 22.6.2017 BFH, Urteil v. 22.6.2017, IV R 42/13, BFH/NV 2018 S. 265) entschieden, dass Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.9.3 Enforcement-Verfahren

Rz. 237 Mit Inkrafttreten des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) zum 1.1.2022 wurde das deutsche Enforcement-Verfahren grundlegend reformiert und das bis dahin zweistufige Enforcement-System aufgehoben und durch ein einstufiges Verfahren ersetzt. "Enforcement" bezeichnet dabei die Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhal...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 26.2 Bundesrecht

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.1.5 Reform des AStG

Hinzuweisen ist darauf, dass die Bestimmungen zu den Verrechnungspreisen sowie auch zur Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[1] sowie das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern[2] in wesentlichen Bereichen geändert wurde. Die Änderungen werden in einem gesonderten Abschnitt zusammenfassend dargestellt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Größe des Unternehmens

Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von einer juristischen Person...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers (AP) bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des AP sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie über § 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Externe Rotation

Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die W...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[1] Nicht zu den einsichtsberechtigten Gläubigern zählen som...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Umsätze im Geschäft mit Forderungen

Rz. 96 § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG befreit die Übertragung von Geldforderungen ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund. Die Befreiung gilt z. B. für die Übertragung von Kaufpreis-, Werklohn- und Darlehensansprüchen, von "abstrakten" Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen auf Zahlung von Geld gerichteten Orderpapieren. Bei nicht verbrieften Forderungen (sog. Buchforderu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Selbstständiges Beweisverfa... / Zusammenfassung

Begriff Das selbstständige Beweisverfahren der §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein kostenintensives und zeitraubendes Klageverfahren zu vermeiden. Mit diesem Verfahren kann die Verjährung von kauf- und werkvertraglichen sowie von mietvertraglichen Ansprüchen gehemmt werden. Gesetze, Vorschriften...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken etc. (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 35 Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Stundungsmöglichkeit durch die Einführung des § 28 Abs. 3 ErbStG auf den Erwerb von zu Wohnzwecken genutztem Grundvermögen erweitert. Hintergrund der Neuregelung sind die nach der Reform der bewertungsrechtlichen Vorschriften am gemeinen Wert ausgerichtete...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 5 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Zuwendung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG)

Rz. 25 Gegenüber der Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[2] und der Neuregelung des § 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 die Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung des zu Wohnzwecken genutzten Familienheims unter Familienangehörigen erheblich ausgeweitet.[3] D...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Beim Tod des Beschwerten fällige Auflagen

Rz. 47 Bis zur Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden erbrechtliche Auflagen[2], die der Person des Begünstigten keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beschwerten einräumen, stets als Erwerb vom Erblasser besteuert.[3] Seither stehen auch beim Tod des Beschwerten fällige Auflagen der Nacherbschaft gleich, womit sie – wie bisher...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6 ErbStG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1–3 ErbStG 1959. Die Vorschrift ergänzt die Tatbestände der steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und normiert für den Fall eines Erwerbs aufgrund einer vom Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbfolge [1] bzw. eines Nachvermächtnisses oder eines mit dem Tod des Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 ErbStG regelt die Besteuerungsfolgen des Sonderfalls der sog. fortgesetzten Gütergemeinschaft i. S. d. §§ 1483 ff. BGB und ist angesichts der geringen Verbreitung des Güterstands der Gütergemeinschaft von einer sehr eingeschränkten praktischen Bedeutung. Da sich der Erwerb von Anteilen am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowohl im Fall des Versterben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen (§ 6 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 42 Nach § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleich – seit der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 gilt dies ergänzend auch für Auflagen, die beim Tod des Beschwerten fällig werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung war bereits im Rahmen des Entwurfs d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 49 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG sind die Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern steuerbefreit, sofern diese Personen erwerbsunfähig oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind und der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.20 Zuwendungen an politische Organisationen (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Rz. 93 Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG und ihre Gebietsverbände sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerfrei, soweit sie deren freien und satzungsgemäßen Verwendung dienen. Verwendungswünsche des Spenders sind unschädlich, sofern sie unverbindlich sind und keine Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG darstellen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Erbschaftsteuerrechtliche Grundsätze

Rz. 7 Nach der Systematik des ErbStG verwirklichen sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zeitlich aufeinanderfolgend durch den jeweiligen Erbanfall einen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[1] In der Konsequenz unterliegen beide Erwerbe für sich der Erbschaftsbesteuerung, was nicht nur zu einer getrennten Beurteilung der Vor- und der Nacherbschaft zwi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG besitzt teilweise erhebliche Praxisrelevanz und normiert in § 13 Abs. 1 ErbStG für bestimmte steuerpflichtige Vorgänge i. S. d. § 1 ErbStG einen umfassenden Katalog zumeist sachlicher Steuerbefreiungen [1], der bezüglich der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG in § 13 Abs. 2 ErbStG um eine Definition des Begriffs der Angemessenheit einer ...mehr