Rz. 1

Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schenkungsteuer den Fortbestand des erworbenen Betriebs beeinträchtigt hätte: Die Steuer war auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig war.[1] Die Vorschrift galt für Erwerbe von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, traf jedoch insoweit eine Unterscheidung, als die Erbschaftsteuer bei einem Erwerb von Todes wegen zinslos gestundet wurde. Die Stundungsmöglichkeit gem. § 28 ErbStG findet nach § 28 Abs. 2 ErbStG auf die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG[2] entsprechende Anwendung und gilt vorrangig vor der allgemeinen Stundungsregelung des § 222 AO, die von § 28 Abs. 1 ErbStG unberührt bleibt. Für Stundungsanträge des Stpfl. nach § 28 ErbStG gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzend die allgemeinen Stundungsvorschriften der AO.

 

Rz. 2

Im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[3] mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde die Stundungsmöglichkeit durch die Regelung des § 28 Abs. 3 ErbStG ausgedehnt und gilt nunmehr auch für den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. (bis 30.6.2016) bzw. i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG (ab 1.7.2016) in Form von zu Wohnzwecken vermieteten bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen bzw. für den Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder von Wohneigentum, das der Erwerber anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt.[4] Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung waren die aufgrund der Reform des ErbStG am gemeinen Wert ausgerichteten Wertansätze für Grundstücke, die nach Ansicht des Gesetzgebers erforderten, eine zwangsweise Veräußerung dieses Vermögens allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch eine entsprechende Steuerstundung zu vermeiden.[5]

 

Rz. 3

Nach der erneuten Reform des § 28 ErbStG durch das Gesetz vom 4.11.2016[6] mit (Rück-)Wirkung vom 1.7.2016 wurde die Vorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG gegenüber der Vorgängerreglung teilweise erweitert, jedoch auch teilweise eingeschränkt.[7] Mit Gesetz vom 11.12.2018[8] wurden in § 28 Abs. 1 und 3 ErbStG mit Wirkung vom 15.12.2018 redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In gegenständlicher Hinsicht kommt eine Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG für den Erwerb von Todes wegen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften als nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähiges und nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen in Betracht.[9] In zeitlicher Hinsicht kann die Stundung nicht mehr – wie bisher – 10 Jahre, sondern lediglich 7 Jahre gewährt werden.[10] Die Stundung ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG zudem daran geknüpft, dass der Erwerber neben der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG auch die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Bei einem Verstoß endet nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG die Stundung und die Steuer wird fällig.[11] Die Stundung erfolgt nach § 28 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG im ersten Jahr zinslos, danach grundsätzlich mit einer Verzinsung von 0,5 % pro Monat[12], wobei der BFH bei einer Niedrigzinsphase ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots gem. Art. 3 Abs. 1 GG und des aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbots hat.[13]

 

Rz. 4-19

einstweilen frei

[3] BGBl I 2008, 3018.
[6] BGBl I 2016, 2464.
[7] Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433; Reich, DStR 2016, 2447, 2451; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[8] BGBl I 2018, 2338.
[9] Rz. 21.
[10] Rz. 23.
[11] Rz. 25.
[12] Rz. 24.

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