Rz. 47

Bis zur Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 wurden erbrechtliche Auflagen[2], die der Person des Begünstigten keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beschwerten einräumen, stets als Erwerb vom Erblasser besteuert.[3] Seither stehen auch beim Tod des Beschwerten fällige Auflagen der Nacherbschaft gleich, womit sie – wie bisher bereits entsprechende Vermächtnisse – nicht als Erwerb vom Erblasser, sondern vom Beschwerten zu versteuern sind.[4]

[1] BGBl I 2008, 3018.
[3] Daragan, DStR 1999, 393.
[4] Geck, ZEV 2008, 5, 8; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 6 Rz. 51.

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