• 2019

Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018 / § 1 Abs. 2a GrEStG

 

Die Erlasse betreffen die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG. Bisher waren im Hinblick auf die Verwirklichung von § 1 Abs. 2a GrEStG alle Anteilsübertragungen relevant, die innerhalb desselben Zeitraums von 5 Jahren erfolgten. Nunmehr soll nach Auffassung der FinVerw der Fünf-Jahres-Zeitraum nicht für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 2a S. 4 und 5 GrEStG gelten. Zu folgen ist dem nicht. Anteilsübertragungen aufgrund schuldrechtlicher Bindungen führen zu mittelbaren Anteilsübertragungen wegen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Erfolgt zeitnah die entsprechende dingliche Anteilsübertragung, dürfte - wohl auch nach Auffassung der FinVerw - der vorherige wirtschaftliche Anteilsübergang nicht zu einer mittelbaren Anteilsübertragung führen. Nach Auffassung der FinVerw können Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nur Alt- oder Neu-Gesellschafter hinsichtlich der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft sein, an der sie unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften beteiligt sind. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr dürfte jeder Gesellschafter für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG als unmittelbarer oder mittelbarer Alt-Gesellschafter anzusehen sein, der seit mehr als 5 Jahren oder seit Gründung der grundbesitzenden Personengesellschaft bzw. seit deren Erwerb des Grundstücks oder seit letztmaliger Verwirklichung von § 1 Abs. 2a GrEStG in Bezug auf das jeweilige Grundstück einen Anteil gehalten hat, unabhängig davon, auf welcher Ebene der Beteiligungskette sich die Kapital- oder Personengesellschaft befindet, an der dieser Anteil besteht. Im Fall des Formwechsels einer beteiligten Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird nach Auffassung der FinVerw nur die Personengesellschaft als Alt-Gesellschafterin angesehen, deren Gesellschafter sollen jedoch Neu-Gesellschafter sein. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Auffassung der FinVerw, wonach beim Formwechsel einer unmittelbar oder mittelbar am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die formwechselnde Gesellschaft ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neu-Gesellschafterin fortführt, die an der formwechselnden Gesellschaft beteiligten Gesellschafter aber nur Alt-Gesellschafter hinsichtlich der entstandenen Kapitalgesellschaft sein können. Anteilsübertragungsvorgänge auf bisher nicht beteiligte Personengesellschaften stellen nach Auffassung der FinVerw schädliche Anteilsübergänge auf Neu-Gesellschafter dar. Dies dürfte mit dem Transparenzgedanken des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG nicht vereinbar sein. Anzuwenden sind die neuen Erlasse auf alle offenen Fälle. Eine Vertrauensschutzregelung existiert nicht.

(so Behrens, Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018, BB 2019, 30)

Gleich lautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG vom 12.11.2018 / § 1 Abs. 2a GrEStG

 

Erwirbt ein mittelbarer Altgesellschafter eine unmittelbare Beteiligung von einem Altgesellschafter liegt aus der Sicht der FinVerw eine schädliche Veränderung der Beteiligungsverhältnisse vor. Gleiches dürfte nach Auffassung der FinVerw gelten, wenn ein mittelbarer Altgesellschafter seinen Anteil auf einen unmittelbaren Altgesellschafter überträgt. Eine unschädliche Veränderung der Beteiligungsverhältnisse liegt vor bei der Übertragung des Anteils durch einen mittelbaren Altgesellschafter auf einen anderen mittelbaren Altgesellschafter. Gleiches gilt bei der Anteilsübertragung zwischen zwei unmittelbaren Altgesellschaftern. Nach Auffassung der FinVerw gelten Personengesellschaften, die mittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, als mittelbare Gesellschafter mit der Folge, dass die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft bei der Zählerquote im Rahmen von § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen ist. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG führt zu einem mittelbaren Anteilsübergang. Ungeklärt ist, ob bei einem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums von mindestens 95 % mit nachfolgendem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an den gleichen Anteilen ein weiterer schädlicher Gesellschafterwechsel vorliegt. Fraglich ist auch, ob die Weitergabe des erlangten wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen von § 1 Abs. 2a GrEStG relevant ist. Des Weiteren ist offen, ob der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch einen bereits gesellschaftsrechtlich mittelbar beteiligten Altgesellschafter im Rahmen von § 1 Abs. 2a GrEStG von Bedeutung ist. Ebenfalls fraglich ist, ob nur die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem unmittelbaren Anteil zu einem mittelbaren Anteilsübergang führt. Für die Frage, wer Altgesellschafter einer Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG ist, ist nach Auffassung der FinVerw ausschließ...

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