Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Tatbestandsvarianten und Vermögensbetreuungspflicht

Rz. 465 Die Begehung der Untreue kommt durch zwei Tatbestandsalternativen in Betracht: Den sog. Missbrauchstatbestand, bei dem der Täter unter Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis den Vertretenen im Außenverhältnis wirksam verpflichtet und den sog. Treuebruchtatbestand. In beiden Fällen bedarf es zudem der sog. Vermögensbetreuungspflicht. Rz. 466 Feststellen lä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Abmahnungsbefugnis

Rz. 33 Mit dem Übergang der Befugnis zur Ausübung des Entziehungsanspruchs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der Kreis der Abmahnungsbefugten deutlich beschränkt. Abmahnen kann jetzt nur noch der Verband. Die die einzelnen Wohnungseigentümer sind nicht mehr abmahnungsbefugt.[48] Für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt gemäß § 9b Abs. 1 WEG der Verwalter, in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zustimmungsberechtigte

Rz. 12 Als Zustimmungsberechtigte können Wohnungseigentümer (s. Rdn 13) oder beliebige Dritte (s. Rdn 28) wie insbesondere der Verwalter (s. Rdn 17) bestimmt sein. Im Zweifel ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[80] zuständig. Die Prüfung und eine etwaige Zustimmung oder Nichterteilung derselbigen stellt eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Schadensersatz

Rz. 99 Zuständig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch für dessen Erhaltung ist nach § 18 Abs. 1 die GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von dieser nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in diesem Rahmen auch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme verlangen, wenn es nur diese Maßnahme ordnungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fehlende Nachvollziehbarkeit

Rz. 191 Im alten Recht der "Joker" der Anfechtung war die fehlende rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung. Rz. 192 Der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben musste unter Berücksichtigung einer eventuellen Bargeldkasse mit den Salden der Bankkonten übereinstimmen (rechnerische Schlüssigkeit; Kontenabstimmung).[502] Anders ausgedrückt musste der B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechtsstellung des Verwalters

Rz. 19 Sieht die Vereinbarung über die Veräußerungsbeschränkung die "Zustimmung des Verwalters" vor, so war er bis 30.11.2020 in aller Regel nur Treuhänder oder mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer.[106] Heute ist er insoweit als (Geschäftsführungs-)Organ[107] der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen. Ab 1.12.2020 kann der Aufteiler als Ein-Personen-GdW...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft

Rz. 496 Bei der Frage, ob ein Verwalter öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen werden kann, gilt es sowohl nach der Art der Inanspruchnahme als auch nach der jeweiligen Verantwortlichkeit des Verwalters zu differenzieren. Rz. 497 Grundsätzlich ist im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich zwischen dem sog. Zustandsstörer und dem Handlungsstörer (oder Verhaltensstörer) zu differ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Formelle Anforderungen

Rz. 8 Das Verlangen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar ohne Beschluss durch den gemäß § 9b Abs. 1 WEG gesetzlich bevollmächtigten Verwalter zum Ausdruck gebracht werden.[7] Trotz Streichung des § 18 Abs. 3 WEG a.F. können bzw. sollten die Wohnungseigentümer ihren Willen wie in allen wichtigen Angelegenheiten durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung bilden. F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zulässigkeit der Entziehungsklage ohne Beschlussfassung

Rz. 7 Das Entziehungsverfahren beginnt mit einer internen Willensbildung, die in dem Verlangen zur Veräußerung gemäß § 17 Abs. 1 WEG endet. Dies setzt allerdings nach dem Wegfall von § 18 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. keine vorgängige Beschlussfassung mehr voraus. Die Klage, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Veräußerung des Sondereigentums von einem Miteigentümer ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Wirtschaftsplan

Rz. 11 Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 und damit auch das Aufstellen eines Wirtschaftsplans gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 zur ordnungsmäßigen Verwaltung und kann nur durch die Gemeinschaftsordnung oder eine sonstige Vereinbarung ausgeschlossen werden. An den Anforderungen zur Aufstellung des Wirtschaftsplans hat sich durch die WEG-Reform 2020 inhaltlich nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Seit dem Erscheinen der Vorauflage vor sechs Jahren ist nicht nur eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern auch eine weitreichende Reform des Wohnungseigentumsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Geringfügige Fehler

Rz. 195 Da das Anfechtungsrecht auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, braucht der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein oder sonst Nachteile zu erleiden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welchem Umfang der Anfechtungskläger durch einen Fehler in der Abrechnung betroff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Kosten eines Rechtsstreits

Rz. 112 Durch die WEG-Reform 2020 hat sich die Problematik der Verteilung von Prozesskosten deutlich vereinfacht.[324] Denn nun ist auch die GdWE selbst Partei im Verfahren über Beschlussklagen (§ 43 Abs. 2), so dass sich die Fragen, wie Prozesskosten, die vom Verwalter ausgelöst werden, aber eigentlich nur die Eigentümer betreffen, abzurechnen sind, nicht mehr stellt. Auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtabrechnung

Rz. 76 Die Gesamtabrechnung dient auch weiter in Teilen der turnusmäßigen Rechnungslegung des Verwalters und damit auch dessen Kontrolle.[187] Die im alten Recht in § 28 Abs. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regeln zur Rechnungslegung hat der Reformgesetzgeber gestrichen. Damit ist aber kein Wegfall der Rechnungslegungspflicht verbunden, diese folgt jedoch weiter aus der allge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer

Rz. 15 Etwas versteckt folgt aus der Streichung von § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a.F. in diesem Zusammenhang eine wirklich gravierende Neuerung. Denn danach kommt demjenigen Wohnungseigentümer, der seine Pflichten gegenüber der GdWE schuldhaft verletzt, keine Privilegierung mehr in Form einer Beschränkung der Haftung auf die Höhe seines Miteigentumsanteils zu.[16] Somit besteht kü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wohnungseigentümer

Rz. 13 Die Vereinbarung über die Veräußerungsbeschränkung kann bestimmen, dass die Veräußerung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Spricht die Gemeinschaftsordnung nur von der Zustimmung "der [anderen bzw. übrigen] Wohnungseigentümer", waren damit im Zweifel alle Mitglieder der Gemeinschaft gemeint.[93] In diesem Fall müssen dem Grundbuchamt die Zustimmungserklär...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anspruchsgrundlage

Rz. 23 § 16 Abs. 2 S. 1 bildet dem Grunde nach keine Anspruchsgrundlage für die gemeinschaftsbezogenen Kosten (Lasten). Dagegen spricht der Regelungszweck. Dieser verweist auf die reine Verteilung nach dem gesetzlichen Umlageschlüssel.[86] Die Gegenansicht begründet die Einordnung als Anspruchsgrundlage damit, dass die Zahlungspflichten grds. durch § 16 Abs. 2 S. 1 begründet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schutz durch § 765a ZPO

Rz. 54 Die Entwurfsbegründung weist darüber hinaus darauf hin, dass das gesamte "bewährte Schutzsystem"[104] des Zwangsversteigerungsrechtes zugunsten des Schuldners Anwendung findet. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt es also nicht bei der Anwendung von § 85a ZVG. Darüber kann der Zuschlag nunmehr auch im zweiten Termin nach § 765a ZPO nach den zum Zwangsversteigerungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Sonstige Dritte

Rz. 31 Sonstige Dritte[125] haben in der Regel die gleiche Rechtsstellung wie der Verwalter als ausdrücklich Zustimmungsberechtigter und nicht als bloßes Organ der Gemeinschaft. Bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Verwaltungsbeirats,[126] ist eine Erklärung aller Beiratsmitglieder und nicht nur der Mehrheit erforderlich. Die Rechts­stellung als Beirat kann analog § 26 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Bestellungspflicht

Rz. 124 Aus dem Vorgesagten zieht der Gesetzgeber mit Absatz 2 Nr. 6 die Konsequenz. Er bestimmt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu einem Regelbeispiel für ordnungsmäßige Verwalter und macht sie damit zur Pflicht.[551] Bestellt werden muss aber nicht irgendein Verwalter, sondern ein zertifizierter Verwalter. Das ist nach § 26a Abs. 1, wer vor einer Industrie- ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 17 Für das materielle Recht ordnet das WEMoG nur in §§ 47, 48 Abs. 1–4 WEG die Fortgeltung an. Das wurde von der ganz überwiegenden Auffassung nach allgemeinen Grundsätzen so verstanden, dass auch in Altprozessen mit Inkrafttreten des WEMoG neues Recht gilt.[12] Dies hätte insbesondere in den bisher zulässigen Klagen einzelner Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Bes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Vorgehen bei unterlassener Abmahnung

Rz. 36 Wird eine objektiv gebotene Abmahnung nicht ausgesprochen, kann sie der Betroffene auf zwei Wegen erzwingen. Zum einen kann er im Wege der Beschlussersetzungsklage beantragen, die Abmahnung als Beschluss zu ersetzen.[56] Da der Verband auch ohne Beschlussfassung zur Abmahnung befugt ist, kann er diesen auch unmittelbar auf Vornahme der gebotenen Handlung – Abmahnung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Kostentragung (§ 21)

Rz. 8 Die Verteilung der Kosten für Erhaltungsmaßnahmen und modernisierende Instandsetzungen richten sich heute wie vor der Reform von 2020 nach dem allgemeinen gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 oder dem in der Gemeinschaft vereinbarten abweichenden Kostenschlüssel. Diese Kostenverteilungsschlüssel galten nach dem früheren § 16 Abs. 2 und 4 auch fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Eigentümer in der Gründungsphase

Rz. 227 Nach der WEG-Reform entsteht die GdWE in jedem Fall bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2). Der aufteilende Eigentümer ist in diesem Fall als Alleineigentümer zur Kostentragung verpflichtet, wenn er – im Wege des Ein-Personen-Beschlusses[592] – Beschlüsse nach § 28 gefasst hat.[593] Der WEG-Reformgesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 die frühere Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Wiederwahl (§ 26 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 WEG)

Rz. 179 Ein Verwalter kann beliebig oft wiedergewählt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 WEG). Rz. 180 Über die wiederholte Bestellung darf dem Wortlaut des Gesetzes nach frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit entschieden werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 WEG). Rz. 181 Insofern sind mehrere Konstellationen zu unterscheiden: Zum einen diejenige, in der die Eigentümer in dem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeiner und vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel

Rz. 115 Die im Rahmen des Absatz 3 von der GdWE aufgewandten Ausgaben für den Ausgleich sind in der Jahresabrechnung nach dem vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel oder, sofern die Wohnungseigentümer keine abweichende Regelung getroffen haben, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf alle Sondereigentumseinheiten umzulegen (§ 16 Abs. 2 S. 1). Rz. 116 Ent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Laufzeitregelungen

Rz. 536 Umstritten ist, ob § 309 Nr. 9 BGB, der eine Begrenzung der Laufzeit des Vertrages bei Dienst- und Werkleistungen auf zwei Jahre zum Gegenstand hat, Anwendung findet. Vor dem 1.12.2020 wurde von der Rechtsprechung in § 26 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. eine vorrangige Sonderregelung für Verwalterverträge gesehen, mit der Folge, dass § 309 Nr. 9 BGB nicht zur Anwendung gelangte....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft

Rz. 16 Ist kein Verwalter bestellt, wird die GdWE gegenüber Dritten durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). Auch der Verwalter, um dessen wirksame Bestellung gestritten wird, ist im Rahmen des Beschlussmängelverfahrens als vertretungsberechtigt anzusehen.[7] Rz. 17 Nimmt die GdWE einen von ihren Wohnungseigentümern in Anspruch (z.B. auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Genehmigungsfiktion

Rz. 203 Vor allem ältere Gemeinschaftsordnungen bestimmen teilweise, dass die Jahresabrechnung auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer bestandskräftig wird, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen sie erhoben wird.[546] Sowohl die Auslegung als auch die Frage der Wirksamkeit derartiger Klauseln wurden schon im alten Recht unterschiedlich beurteilt. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderlichkeit der Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)

Rz. 241 Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG verfolgt den Zweck, das Kostenrisiko für einen den Beschluss anfechtenden Kläger zu minimieren.[185] Rz. 242 Obgleich der Wortlaut der Norm dies nicht erkennen lässt, greift die Beschränkung in § 44 Abs. 4 WEG nach der gesetzgeberischen Intention nur dann ein, wenn ein Streitbeitritt auf Beklagtenseite erfolgt, d.h. sofern die GdWE verk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Veräußerungsbeschränkung wird – nach h.M. ohne die Zustimmung dinglich Berechtigter[8] – durch eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 2 WEG begründet.[9] Ohne Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern hat sie lediglich schuldrechtliche Wirkung unter den an ihr beteiligten Wohnungseigentü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IX. Versorgungssperre

Rz. 310 Ist ein Wohnungseigentümer mit erheblichen Wohngeldzahlungen in Verzug, kann es in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sein, den säumigen Eigentümer bis zum Ausgleich der Rückstände von der Belieferung mit Wasser und Wärmeenergie auszuschließen.[741] Die nach § 273 BGB erforderliche Konnex...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unterstützung und Überwachung des Verwalters (Abs. 2)

Rz. 23 Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen. Er kann insbesondere den Verwalter beraten und zwischen ihm und den Wohnungseigentümern vermitteln, z.B. wenn es um Fragen der Hausordnung geht. Aus § 29 Abs. 2 WEG ergibt sich keine umfassende/allgemeine Überwachungspflicht und keine P...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines und Abgrenzung zu anderen Klagearten

Rz. 93 Bei der Beschlussersetzungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage. Rz. 94 Mit ihr beantragt der klagende Wohnungseigentümer, dass Gericht möge anstelle der Wohnungseigentümer einen ­Beschluss fassen. Rz. 95 Die vor dem Inkrafttreten des WEMoG in § 21 Abs. 8 WEG a.F. geregelte Klageart ist zum 1.12.2020 in § 44 Abs. 1 WEG übernommen und legaldefiniert worden. Rz....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 4. Nicht vertretbare Handlungen (§ 888 ZPO)

Rz. 380 Unvertretbar ist eine Handlung, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, wobei das Hindernis sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen vorliegen kann.[271] Ansprüche, die vor der Reform zum 1.12.2020 häufig gegen den Verwalter gerichtet waren (z.B. auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen), sind gegen den Verband zu richten und nach § 888 ZP...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen beim Übergang von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung (zu § 15 und § 19 UStG)

Kommentar Zum 1.1.2025 sind die Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung reformiert worden. Nachdem die Finanzverwaltung schon umfassend die Verwaltungsanweisungen zu § 19 UStG aktualisiert hatte, werden nun noch Veränderungen bezüglich des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen vorgenommen, wenn es zu einem Wechsel zwischen der Kleinunternehmerbesteuerung und der Regelbesteuerung kommt. Die rechtliche Problematik Die Finanzverwaltung hat sich zu einem besonderen Fall des Zusammentreffens von 2 Sonderre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vertragsart und -partner

Rz. 298 Beim Verwaltervertrag handelt es sich im Regelfall um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB). Rz. 299 Wird ein Verwalter unentgeltlich tätig, handelt es sich dagegen um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Rz. 300 Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist ihrem Schwerpunkt nach dienstvertraglich ausgestaltet, d.h. der Verwalter schuldet grundsätzlich keinen konkret...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Anfechtung des Beschlusses über die Vorschusspflicht

Rz. 48 Der Beschluss über die Vorschusspflicht unterliegt wie jeder Beschluss der Anfechtung. Anders als im alten Recht genügen allerdings Darstellungsfehler des Wirtschaftsplans nicht, damit eine Anfechtungsklage Erfolg hat. Nötig ist eine Relevanz des Fehlers im Hinblick auf die Vorschusshöhe. Dies ist etwa der Fall, wenn der angewandte Verteilerschlüssel fehlerhaft ist un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / Literaturtipps

mehr